MaRisk-Begleitschreiben für Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute
Seit dem 25. Dezember 2008 sind Unternehmen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder 10 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG. Sie haben unter anderem die besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten gemäß § 25a KWG zu beachten. Die hier vorgeschriebene Einrichtung eines angemessenen und wirksame Risikomanagements wird durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 14. August 2009 konkretisiert.
Angesichts der heterogenen Institutsstruktur und der Vielfalt der möglichen Geschäftsaktivitäten innerhalb der Finanzierungsleasing- und Factoringbranche finden die MaRisk auf diese Branche grundsätzlich vollständige Anwendung. Allerdings ist die Proportionalitätsregelung im MaRisk-Abschnitt AT 2.1, Tz. 2 individuell zu berücksichtigen. Außerdem können die Regelungen zu Handelsgeschäften unberücksichtigt bleiben, sofern Finanzierungsleasing- oder Factoringinstitute keine Handelsgeschäfte betreiben.
Seit dem 25. Dezember 2008 sind Unternehmen, die das Finanzierungsleasing oder das Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG und unterliegen dessen Anforderungen.
Wesentlicher Bestandteil der Anforderungen des KWG ist die Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten gemäß § 25a KWG, der auch von Finanzierungsleasing- und Factoringinstituten zu beachten ist. Nach
§ 25a KWG haben die Institute u.a. ein „angemessenes und wirksames Risikomanagement“ einzurichten. Diese gesetzliche Vorgabe wird durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 14. August 2009 konkretisiert.
Die MaRisk tragen der heterogenen Institutsstruktur und der Vielfalt der möglichen Geschäftsaktivitäten Rechnung. Sie sind in Aufbau und Formulierung praxisbezogen ausgestaltet. In ihrer Fortentwicklung wurden sie um Detailregelungen und Festschreibungen bereinigt. Prinzipienorientierte Öffnungsklauseln geben den Instituten angemessene individuelle Umsetzungsmöglichkeiten. Die Nutzung dieser Spielräume ist an ein hohes Maß an Flexibilität, aber auch Eigenverantwortung der Institute geknüpft. Für Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute ist die Regelung im MaRisk-Abschnitt AT 2.1, Tz. 2 in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz. Danach sind die Anforderungen an die Finanzdienstleistungsinstitute insoweit zu beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG geboten erscheint.
In Konkretisierung dieser Regelung ist es vertretbar, wenn Finanzierungsleasing- oder Factoringinstitute, die nicht in nennenswertem Umfang Handelsgeschäfte betreiben, die auf Handelsgeschäfte bezogenen Anforderungen (insbesondere das Modul BTO 2 der MaRisk) nicht anwenden.
Insgesamt sollen die MaRisk proportional angewendet werden, und das Risikomanagement soll sich auf alle wesentlichen Risiken erstrecken. Soweit sich aufgrund von Besonderheiten innerhalb der Finanzierungsleasing- und Factoringbranche spezifische Risiken ergeben, die gegenwärtig noch nicht explizit in den MaRisk adressiert werden, sollen diese Risiken gleichwohl im Risikomanagement des betroffenen Finanzierungsleasing- oder Factoringinstituts angemessen berücksichtigt werden.
Im Sinne einer Fortentwicklung dieses Begleitschreibens ist die Finanzierungsleasing- und Factoringbranche aufgerufen, Spezifika innerhalb der Branche und die daraus abzuleitenden Maßnahmen auf der Basis von Fakten gegenüber der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachvollziehbar darzulegen.
