Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Anwendung der BVI-Wohlverhaltensregeln
- Geschäftszeichen:
- WA 41 - Wp2136 - 2008/0009
- Bonn/Frankfurt a.M., den
- 20. Januar 2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 05.03.2007 teilte ich Ihnen im Rahmen einer öffentlich durchgeführten Konsultation mit, dass ich beabsichtige, bei der Auslegung der für die Wohlverhaltensregeln relevanten Vorschriften des Investmentgesetzes (InvG), insbesondere des § 9 InvG, die vom Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) erlassenen Wohlverhaltensregeln heranzuziehen (Anlage 1); die Mehrheit von Ihnen begrüßte ausdrücklich dieses Vorhaben. Der BVI hat inzwischen in enger Abstimmung mit der Bundesanstalt neue, überarbeitete Standards zur Auslegung des § 9 InvG (BVI-Wohlverhaltensregeln) erlassen (Anlage 2).
Die Bundesanstalt wird die überarbeiteten BVI-Wohlverhaltensregeln ab sofort zur Auslegung der insoweit relevanten Vorschriften des InvG heranziehen. Die Anforderungen der BVI-Wohlverhaltensregeln gelten unverzüglich für alle Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 InvG und allen Investmentaktiengesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 5 InvG; sie gelten nicht für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von § 13 Abs. 1 InvG.
Die von den Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften gemäß § 19e InvG beauftragten Abschlussprüfer werden gebeten, bereits ab dem Geschäftsjahr 2010 im Prüfungsbericht (§ 19f InvG) zu erläutern, ob die Gesellschaften im Rahmen der Vorschrift des § 9 InvG die BVI-Wohlverhaltensregeln beachtet haben.
Die Bundesanstalt behält sich weiterhin vor, jederzeit eigene Richtlinien zur Konkretisierung der Allgemeinen Verhaltensregeln nach § 9 InvG zu erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
