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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Konsultation 2/2007 - Beabsichtigte Allgemeinverbindlichkeitserklärung der BVI-Wohlverhaltensregeln

Geschäftszeichen:
WA 41/09 - 9
Bonn/Frankfurt a.M., den
04. Mai 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 9 Abs. 5 InvG kann die Bundesanstalt über Richtlinien festlegen, ob den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 - 4 InvG (Allgemeine Wohlverhaltensregeln und Organisationspflichten) entsprochen ist. Die Bundesanstalt hat bislang von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, um entsprechenden Selbstregulierungsmaßnahmen der Branche nicht vorzugreifen.

So hat der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) Wohlverhaltensregeln zur Auslegung des § 9 Investmentgesetz (BVI-Wohlverhaltensregeln) als Branchenstandards erlassen (siehe Anlage). Die Bundesanstalt begrüßt dieses Regelungswerk ausdrücklich und beabsichtigt, den Erlass eigener Richtlinien gemäß § 9 Abs. 5 InvG zurückzustellen und sich ab dem 01.01.2008 bei der Auslegung der für die Wohlverhaltensregeln relevanten Vorschriften des InvG, insbesondere des § 9 InvG, an den BVI-Wohlverhaltensregeln zu orientieren. Zuvor sollen jedoch die betroffenen Unternehmen und Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl im Hinblick auf das Vorhaben als auch den Inhalt der BVI-Wohlverhaltensregeln erhalten.

Es wird gebeten, die Stellungnahme bis spätestens 04.06.2007 unter Angabe des Betreffs "BVI-Wohlverhaltensregeln" an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Abteilung WA 4, oder per E-Mail an

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat WA 4
E-Mail: Konsultation-02-07@bafin.de

zu senden.

Die Bundesanstalt erwartet, dass sich dieses System einer aufsichtlich überprüften Selbstverpflichtung der Branche als effizient zur Wahrung der Interessen der Anleger und der Integrität des Marktes erweisen wird.

Sie behält sich jedoch vor, jederzeit eigene Richtlinien zur Konkretisierung der Allgemeinen Verhaltensregeln und Organisationspflichten gemäß § 9 Absatz 5 InvG zu erlassen, insbesondere bei gesetzlichen Änderungen mit Auswirkung auf die BVI-Wohlverhaltensregeln. Die Bundesanstalt wird aber auch in diesen Fällen an die betroffenen Unternehmen herantreten und ihnen die Möglichkeit eröffnen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

[…]

Entwurf

Stellungnahmen


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