Fragen und Antworten zum Girokonto
- Was ist ein Girokonto?
- Was ist bei einer Kontoeröffnung zu beachten?
- Was bedeutet die SCHUFA-Klausel?
- Was ist bei Konten für Minderjährige zu beachten?
- Ist die Bank verpflichtet, mir ein Konto einzurichten?
- Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
- Was muss ich tun, um ein Pfändungsschutzkonto einzurichten?
- Besteht ein Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto?
- Was kostet ein Pfändungsschutzkonto?
- In welchem Umfang ist das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto geschützt?
- Darf die Bank mein Girokonto kündigen?
- Darf die Bank ein reines Guthabenkonto kündigen?
- Gibt es allgemeine Grundsätze für die Berechnung von Gebühren?
- Kann mein Online-Konto auch von so genannten Phishing-Angriffen betroffen sein?
Was bedeutet die SCHUFA-Klausel?
Fast alle Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland sind der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) angeschlossen. Die SCHUFA ist eine privatrechtliche Einrichtung, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip Auskünfte über die privaten Vertragspartner der angeschlossenen Unternehmen sammelt und diesen zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung auf Anfrage übermittelt; sie unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin. Einzelheiten zur Tätigkeit der SCHUFA sind aus deren Internetangebot ersichtlich (www.schufa.de). Dort besteht auch die Möglichkeit, eine Selbstauskunft anzufordern.
Gespeichert und ggf. weiterverwendet werden in jedem Fall nur Angaben über die Beauftragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs (so genannte Positivmerkmale) bzw. Informationen über nicht vertragsgemäßes Verhalten und gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen (so genannte Negativmerkmale). Angaben z.B. über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Kontostand, Depotguthaben und ähnliches werden nicht erfasst.
Für die Weitergabe von Daten an die SCHUFA gelten die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dieses sieht ausdrücklich vor, dass Kreditinstitute bei der Eröffnung eines Girokontos oder der Beantragung eines Kredits personenbezogene Daten, die das Vertragsverhältnis beschreiben (Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung) an Auskunfteien, wie z.B. die SCHUFA, weitergeben dürfen (§ 28a Abs. 2 Satz 1 BDSG). Über die bevorstehende Übermittlung der Daten ist der Kunde vor Vertragsschluss zu informieren; dies geschieht in der Regel im Rahmen des Kontoeröffnungsantrages bzw. den Antragsunterlagen.
Diese gesetzliche Erlaubnis zur Weitergabe von Daten gilt allerdings nur für die genannten Daten bzw. Merkmale; sie gilt jedoch nicht bei der Einrichtung von Girokonten ohne Überziehungsmöglichkeit (§ 28a Abs.2 Satz 3 BDSG).
Stellen Sie Eintragungen fest, die nicht zutreffend sind oder die Ihrer Meinung nach unzulässiger Weise gespeichert wurden, können Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die SCHUFA wenden. Diese wird - ggf. nach Einholung einer Stellungnahme bei dem betreffenden Unternehmen - eine Klärung veranlassen. Alternativ können Sie sich natürlich auch direkt mit dem Unternehmen, das die unzutreffende Eintragung veranlasst hat, in Verbindung setzen und eine Korrekturmeldung an die SCHUFA verlangen.
