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Thema Sanierung/Abwicklung Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Es ist die Aufgabe der Abwicklungsbehörde, bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen (Bestandsgefährdung, öffentliches Interesse, keine alternativen Maßnahmen) eine Abwicklungsanordnung zu erlassen und die Abwicklungsmaßnahmen festzulegen.

Eine Abwicklungsanordnung ergeht nach §137 Abs. 1 Satz 1 SAG in Form einer Allgemeinverfügung, die zu ihrer Wirksamkeit öffentlich bekannt gegeben werden muss. Letzteres wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Abwicklungsanordnung ortsüblich bekannt gemacht wird.

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Veröffentlichungen zum Thema

IPC-An­trags­for­mu­lar für den Bei­trags­zeit­raum 2024

IPC-Antragsformular für den Beitragszeitraum 2024 in xlsx-Format

IPC-Leit­fa­den für In­sti­tu­te

Wichtige Informationen (des SRB) zur Inanspruchnahme der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Berechnung der Änderungen („restatements“) der im Voraus erhobenen Beiträge für die Beitragszeiträume 2016 bis 2023

IPC-Ver­trag 2024/IPC-Ver­ein­ba­rung 2024 mit SRB

Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und Sicherheitenvereinbarung (Beitragszeitraum 2024 – Berechnung der Änderungen)

Merk­blatt: Ex­ter­ne Bail-in-Im­ple­men­tie­rung (Ver­gleichs­ver­si­on)

Vergleichsversion des Merkblatts zur externen Bail-in-Implementierung (Stand: April 2024)

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