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Thema Sanierung/Abwicklung Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Es ist die Aufgabe der Abwicklungsbehörde, bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen (Bestandsgefährdung, öffentliches Interesse, keine alternativen Maßnahmen) eine Abwicklungsanordnung zu erlassen und die Abwicklungsmaßnahmen festzulegen.

Eine Abwicklungsanordnung ergeht nach §137 Abs. 1 Satz 1 SAG in Form einer Allgemeinverfügung, die zu ihrer Wirksamkeit öffentlich bekannt gegeben werden muss. Letzteres wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Abwicklungsanordnung ortsüblich bekannt gemacht wird.

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Veröffentlichungen zum Thema

IPC-Leit­fa­den für In­sti­tu­te

Wichtige Informationen (des SRB) zur Inanspruchnahme der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Neuberechnung der Beiträge der im Voraus erhobenen Beiträge für die Beitragszeiträume 2016-2023 (Änderungszyklus 2025)

IPC-An­trags­for­mu­lar für den Bei­trags­zeit­raum 2025

IPC-Antragsformular für den Beitragszeitraum 2025 in xlsx-Format

IPC-Ver­trag 2025/IPC-Ver­ein­ba­rung 2025 mit SRB

Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und Sicherheitenvereinbarung (Beitragszeitraum 2025 – Berechnung der Änderungen

Rund­schrei­ben 02/2025 (A)

Rundschreiben 02/2025 (A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente)

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