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Thema Sanierung/Abwicklung Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Es ist die Aufgabe der Abwicklungsbehörde, bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen (Bestandsgefährdung, öffentliches Interesse, keine alternativen Maßnahmen) eine Abwicklungsanordnung zu erlassen und die Abwicklungsmaßnahmen festzulegen.

Eine Abwicklungsanordnung ergeht nach §137 Abs. 1 Satz 1 SAG in Form einer Allgemeinverfügung, die zu ihrer Wirksamkeit öffentlich bekannt gegeben werden muss. Letzteres wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Abwicklungsanordnung ortsüblich bekannt gemacht wird.

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Veröffentlichungen zum Thema

Rund­schrei­ben 03/2024 (A)

Rundschreiben 03/2024 (A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente)

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