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Thema Sanierung/Abwicklung Abwicklungsplanung und Abwicklungsfähigkeitsprüfung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer Funktion als nationale Abwicklungsbehörde (Bundesanstalt) ist nach Art. 7 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-VO) zuständig für die Abwicklungsplanung derjenigen Institute, Unternehmen oder Gruppen, für die nicht der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board; SRB) nach Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 Buchstabe b und Abs. 5 SRM-VO zuständig ist. Dies umfasst weniger bedeutende Institute in nationaler Verantwortung (Less Significant Institutions; LSI) sowie bedeutende Unionszweigstellen. Außerdem ist sie für diejenigen Institute, Unternehmen oder Gruppen zuständig, die nicht in den Anwendungsbereich der SRM-VO, sondern (nur) in den Anwendungsbereich des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) fallen.1

Im Rahmen der Abwicklungsplanung ist die Bundesanstalt u. a. zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben verpflichtet und für sie verantwortlich (vgl. Artikel 7 Abs. 3 SRM-VO2):

  • Erstellung von Abwicklungsplänen und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
  • Anwendung vereinfachter Anforderungen
  • Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

I. Abwicklungsplanung – Übersicht

Gemäß Art. 9 Abs. 1 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 1 SAG hat die Bundesanstalt für jedes Institut in ihrer Zuständigkeit, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, einen Abwicklungsplan zu erstellen. Ist die Bundesanstalt gemäß § 155 SAG die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, erstellt sie einen Gruppenabwicklungsplan (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 10 und 11 SRM-VO bzw. § 46 Abs. 1 SAG).

Ist der SRB die zuständige Abwicklungsbehörde, wirkt die BaFin durch ihre Vertreter in den internen Abwicklungsteams (Internal Resolution Teams - IRTs) sowie in der Präsidiumssitzung (Executive Session) mit. Ferner setzt die Bundesanstalt die vom SRB beschlossenen MREL-Anforderungen gegenüber den Instituten, für die der SRB zuständig ist (SRB-Institute), per Verwaltungsakt fest. Die Erwartungen an die SRB-Institute hinsichtlich ihrer Abwicklungsfähigkeit sind auf der Webseite des SRB veröffentlicht (Expectations for banks).

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich primär auf Institute, Unternehmen und Gruppen in der direkten Zuständigkeit der Bundesanstalt. Im Rahmen der Abwicklungsplanung prüft und bewertet die Bundesanstalt die Abwicklungsfähigkeit von Instituten, Unternehmen und Gruppen in ihrer direkten Zuständigkeit mit dem Ziel, die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern, wesentliche Abwicklungshindernisse zu identifizieren und diese durch das Institut beseitigen zu lassen. Es ist daher die primäre Verantwortung des Unternehmens, seine Abwicklungsfähigkeit sicherzustellen.

Dabei bedeutet Abwicklungsfähigkeit nicht zwingend, dass ein Institut durch Abwicklungsinstrumente abgewickelt werden kann. Ein Institut kann auch abwicklungsfähig sein, wenn es aus Sicht der Bundesanstalt glaubwürdig und durchführbar ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren (vgl. Art. 10 Abs. 3 SRM-VO bzw. § 57 Abs. 2 SAG). Sofern für ein Institut oder eine Gruppe im Rahmen der Abwicklungsplanung ermittelt wurde, dass es im Krisenfall abzuwickeln ist, statt über ein Insolvenzverfahren liquidiert zu werden, beschreibt der Abwicklungsplan die Abwicklungsmaßnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 5 und 6 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SAG), wie sie auf Grund der zum Zeitpunkt der Planerstellung vorliegenden Informationen zu ergreifen wären. Die vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bilden die bevorzugte Abwicklungsstrategie.

Im Abwicklungsplan sind relevante Abwicklungsszenarien zu berücksichtigen (insb., dass die Ursache der Bestandsgefährdung unternehmensspezifischer Natur ist oder auf eine allgemeine finanzielle Instabilität oder systemweite Ereignisse zurückzuführen ist), vgl. Art. 8 Abs. 6 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 2 und 3 SAG.

Hinweis

Detailliertere Ausführungen zu Abwicklungsvoraussetzungen, Abwicklungszielen und Abwicklungsinstrumenten finden Sie auf der BaFin-Website unter Methoden und Instrumente der Abwicklungsplanung.

Ausgehend von der bevorzugten Abwicklungsstrategie legt die Bundesanstalt die institutsspezifischen Mindestanforderungen an die durch das Institut bzw. die Gruppe vorzuhaltenden Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Requirement of Own Funds and Eligible Liabilities; MREL) fest. Hiermit soll sichergestellt werden, dass Institute über genügend Mittel verfügen, die im Falle einer Abwicklung durch die Instrumente der Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger zur Verlusttragung und Rekapitalisierung herangezogen werden können. Ist vorgesehen, dass ein Institut oder eine Gruppe durch ein Insolvenzverfahren liquidiert werden soll, ist eine Rekapitalisierung nicht erforderlich. Deshalb übersteigt die MREL in diesen Fällen regelmäßig nicht die aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen.

Unter Berücksichtigung u. a. der operationellen und rechtlichen Struktur und der Verlustabsorptionsfähigkeit werden mögliche Abwicklungshindernisse identifiziert, welche der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen könnten. Das Institut hat anschließend für eine zeitnahe Beseitigung Sorge zu tragen.

Der Abwicklungsplan ist eine Momentaufnahme aus dem Prozess der Abwicklungsplanung. Grundsätzlich ist der Plan nach seiner Erstellung mindestens jährlich zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und weiter zu entwickeln. Bei Instituten oder Gruppen, für die vereinfachte Anforderungen an die Abwicklungsplanung gelten, kann die Häufigkeit der Aktualisierungen geringer sein. Eine Überprüfung bzw. Aktualisierung ist darüber hinaus nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, der Art seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf im Abwicklungsplan vorgesehene Maßnahmen auswirken, erforderlich (vgl. Art. 8 Abs. 12 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 4 SAG).

II. Vorgehensweise der Bundesanstalt

Bei der Abwicklungsplanung handelt es sich um einen iterativen Prozess, in dem alle erforderlichen Inhalte im Zuge einer (mehrjährigen) Planung zu erarbeiten sind und der Abwicklungsplan laufend aktualisiert und erweitert wird.

1. Inhalt und Umfang des Abwicklungsplans

Inhalt und Umfang eines Abwicklungsplans sind grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 9 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 3 SAG vorgegeben („vollumfängliche Abwicklungspläne“). Gemäß Art. 11 Abs. 3 SRM-VO bzw. § 41 Abs. 1 SAG hat die Bundesanstalt jedoch die Möglichkeit, vereinfachte Anforderungen im Hinblick auf

  • Inhalt und Detailgrad der Abwicklungspläne,
  • Zeitrahmen und Aktualisierungsfrequenz für die Pläne,
  • Inhalt und Detailgrad der von den Instituten geforderten Informationen oder
  • den Detailgrad der Abwicklungsfähigkeitsprüfung

anzuwenden.

Zu Beginn des jährlichen Planungszyklus stuft die Bundesanstalt alle Institute unter ihrer Verantwortung ein. Damit trifft sie die Entscheidung, ob vollumfängliche Abwicklungspläne zu erstellen sind oder ob vereinfachte Anforderungen zur Anwendung kommen. Hierzu bewertet die Bundesanstalt die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Art, dem Umfang, der Komplexität seiner Geschäftsaktivitäten und seiner Vernetzung auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche – einschließlich deren Refinanzierung - oder auf die Realwirtschaft haben könnte. Zur Konkretisierung der Bewertung und der entsprechenden Klassifizierung wurde von der Bundesanstalt ein Scoring-Modell entwickelt, das die Vorgaben der am 24.03.2019 in Kraft getretenen Delegierten Verordnung (EU) 2019/348 der EU- Kommission vom 25.10.2018 umsetzt und ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherstellt.

Für Institute oder Gruppen, bei deren Bewertung die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass ein Ausfall Liquidation des Instituts oder der Gruppe wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätte (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. d) SRM-VO), sind die Anforderungen an Abwicklungspläne gemäß Art. 8 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 3 SAG vollumfänglich zu erfüllen.

Für Institute, die bereits als global systemrelevante Institute (Global Systemically Important Institutions, G-SII) oder anderweitig systemrelevante Institute (Other Systemically Important Institutions, O-SII) eingestuft wurden oder die nach den Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) der Kategorie 1 zugeordnet wurden, sowie Finanzmarktinfrastruktur-anbieter / Institute mit kritischen Funktionen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 38 SAG) werden grundsätzlich vollumfängliche Abwicklungspläne erstellt. Auch bei einem vollumfänglichen Plan kann die Bundesanstalt die Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens als bevorzugte Abwicklungsstrategie festlegen.

2. Meldewesen für die Abwicklungsplanung

Für die Abwicklungsplanung müssen Institute oder Gruppen in der Lage sein, granulare Daten regelmäßig, qualitätsgesichert und kurzfristig auf Anfrage bereitzustellen.

Die Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 vom 23.10.2018 (Durchführungs-VO) geregelt. Hier sind Mindeststandards hinsichtlich des Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen, Standardformulare und die Inhalte der mindestens auszufüllenden Meldebögen, sowie die Melde- und Einreichungsstichtage festgelegt. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt alle zusätzlichen Informationen einholen, die sie für die Abwicklungsplanung und Abwicklungsmaßnahmen benötigt. Die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt ist im Rundschreiben 09/2019 (A) Meldung von Informationen für die Abwicklungsplanung (MIA) dokumentiert.

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Institute und Gruppen im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt den genannten Anzeige- und Meldepflichten. Solange ein Institut, eine Gruppe oder Unionsmutterunternehmen bis zum 31.12. eines Jahres keine Informationsanforderung von der Bundesanstalt erhalten hat, darf es jedoch davon ausgehen, dass im Folgejahr keine Meldebögen zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt behält sich vor, im Bedarfsfall dennoch auf einzelne Institute bezogene Informationen anzufordern.

Hinweis

Detailliertere Ausführungen zu Anzeige- und Meldepflichten für die Abwicklungsplanung inklusive Abgabefristen und technische Vorgaben finden Sie auf der BaFin-Homepage unter Meldewesen.

3. Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)

Eine wirksame Abwicklung unter Anwendung von Abwicklungsinstrumenten ist nur dann durchführbar und glaubwürdig, wenn ein Institut über angemessene finanzielle Ressourcen, d. h. über ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazitäten verfügt. Dies ist von allen Instituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zu gewährleisten. Die Bundesanstalt legt für Institute, Unternehmen und Gruppen, die unter ihrer Verantwortung stehen, entsprechende Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) fest.

Für Institute oder Gruppen, für die die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorsieht, soll die institutsspezifische MREL-Anforderung sicherstellen, dass ein Institut nach Rekapitalisierung weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und das Vertrauen des Marktes in das Institut aufrechterhalten bleibt. Innerhalb einer Abwicklungsgruppe wird hierzu die MREL-Anforderung auf konsolidierter Ebene bestimmt, die von der Abwicklungseinheit (Resolution Entity) erfüllt werden muss. Zusätzlich wird grundsätzlich für Tochterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Anforderung auf individueller Ebene gestellt, damit auch diese zum Zwecke der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen im Krisenfall rekapitalisiert werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bundesanstalt allerdings Tochterunternehmen von der individuellen MREL-Anforderung befreien (vgl. Artikel 12h SRM-VO bzw. § 49f Abs. 3 und 4 SAG).

Ist im Abwicklungsplan für ein Institut oder eine Gruppe die Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen, kann die Bundesanstalt den Rekapitalisierungsbetrag mit Null ansetzen. Somit wird MREL ausschließlich in Höhe des Verlustabsorptionsbetrages festgelegt und standardmäßig den aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen entsprechen (siehe Rundschreiben 08/2021 (A) - Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht (MREL-Rundschreiben)).

Sofern die Bundesanstalt eine über die Eigenmittelanforderungen hinausgehende MREL-Anforderung für ein Institut festsetzt, ergeht nach Anhörung des betroffenen Instituts ein Bescheid an das Institut. Stellt die Bundesanstalt keine über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgehende MREL-Anforderung fest, wird sie an diese Institute bzw. übergeordneten Unternehmen keine Bescheide erlassen.

Anders ist dies bei der Umsetzung der vom SRB beschlossenen MREL-Anforderungen. Diese sind durch Verwaltungsakte nach nationalem Recht festzusetzen, unabhängig davon, ob sie über die Eigenmittelanforderungen hinausgehen oder nicht.

Das Vorhalten der vorgesehenen MREL ist eine Pflicht der Institute bzw. Mutterunternehmen, deren Einhaltung von der Bundesanstalt überprüft wird (vgl. Art. 12a Abs. 1 SRM-VO bzw. § 50 Abs. 7 SAG). Verstöße gegen MREL-Anforderungen können u.a. als Abwicklungshindernis betrachtet werden und zur Anwendung der Befugnisse gemäß Art. 10 Abs. 11 SRM-VO bzw. §§ 59 und 60 SAG führen. Solche Verstöße können darüber hinaus innerhalb des im Rahmen des SSM durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) Berücksichtigung finden.

Art. 77 Abs. 2 und Art. 78a der Verordnung (EU) 575/2013 sehen das Einholen einer Erlaubnis in Bezug auf die vorzeitige Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit vor. Eine allgemeine Erlaubnis ist in der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt vom 27.06.2019 für solche Institute erteilt worden, gegenüber denen kein Bescheid zur Festlegung von MREL erlassen wurde. Diese Allgemeinverfügung wurde am 27.06.2020 bis zum 28.12.2020 verlängert (GZ: AG2- FR 1900-2020/0002). Nach Ablauf eines Gültigkeitszeitraumes kann die Bundesanstalt jeweils eine neue allgemeine Erlaubnis dieser Art oder auch auf Antrag bezogen auf konkrete Institute erlassen.

III. Planungszyklus (exemplarisch)

1. Institute mit vollumfänglichen Plänen

(1) Die Bundesanstalt teilt betroffenen Instituten, Gruppen und Unionsmutterunternehmen vor Ablauf eines jeden Jahres schriftlich mit, welche Mindestinformationen sie im Folgejahr zum Einreichungstermin gemäß Art. 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 konkret zu übermitteln haben. In dem Schreiben wird das Institut, die Gruppe bzw. das Unionsmutterunternehmen auch über die generellen Planungsschwerpunkte für den kommenden Planungszyklus informiert.

(2) Gegebenenfalls werden weitergehende Anforderungen zum Arbeitsprogramm im anstehenden Planungszyklus im Folgejahr zeitnah mit dem Institut, der Gruppe bzw. dem Unionsmutterunternehmen besprochen. Der jeweilige Planungszyklus umfasst den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres.

(3) Bei der Abwicklungsplanung handelt es sich um einen fortlaufenden iterativen und interaktiven Prozess, in dem alle erforderlichen Inhalte im Zuge einer mehrjährigen Planung zu erarbeiten sind. Der Abwicklungsplan wird laufend aktualisiert und erweitert. Hierbei sind insbesondere jegliche Veränderungen des Geschäftsmodells und des Risikoprofils des Instituts sowie die aktuelle Finanzmarktsituation zu berücksichtigen, die für die Systemrelevanz von Bedeutung sein könnten. Die umfassende Mitwirkung des Instituts ist bei der Erstellung, Aktualisierung und Weiterentwicklung unerlässlich.

Abwicklungsplanung

Graphik zur Abwicklungsplanung BaFin Abwicklungsplanung

(4) Bei Bedarf folgen Telefonkonferenzen und/oder Workshops zu spezifischen abwicklungsrelevanten Themen, wie Ermittlung der Verlustabsorptionskapazität oder Identifikation kritischer Funktionen. Es können – unabhängig von der o. g. Datenerhebung – weitere Analysen und Datenerhebungen von dem Institut, der Gruppe oder dem Unionsmutterunternehmen angefordert werden.

(5) Die Abwicklungsbehörde stimmt sich bei der Erstellung des Abwicklungsplans mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ab (vgl. Art. 9 Abs. 2 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 1 SAG). Soweit das Institut in den Anwendungsbereich der SRM-VO fällt, legt sie dem SRB die Abwicklungspläne zusammen mit einer begründeten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Instituts oder der betroffenen Gruppe vor (vgl. Art. 7 Abs. 3 SRM-VO).

(6) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen legt die Bundesanstalt nach Festlegung der präferierten Abwicklungsstrategie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde parallel die jeweilige institutsspezifische MREL-Anforderung fest (vgl. Art. 12 SRM-VO bzw. § 49 und 50 SAG).

(7) Für Institute, für die die bevorzugte Abwicklungsstrategie den Einsatz von Abwicklungsinstrumenten vorsieht, erlässt die Bundesanstalt nach Durchführung des Anhörungsverfahrens einen MREL-Bescheid in Form eines Verwaltungsaktes.

(8) Ist die Bundesanstalt für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die vorgenannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit sowie Koordinierung mit ausländischen Abwicklungsbehörden sicherstellt. Ist eine andere Behörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, die auch ein Institut in Deutschland betrifft, wirkt die Bundesanstalt im Abwicklungskollegium mit.

(9) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sowie die wesentlichen Informationen des Abwicklungsplans sind dem Unternehmen offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 6 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 5 SAG). Dies geschieht durch Übersendung einer zusammenfassenden Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans.

2. Institute oder Gruppen mit vereinfachten Plänen

Die Bundesanstalt verzichtet auf eine Mitwirkung von Instituten, Gruppen oder Unionsmutterunternehmen mit vereinfachten Plänen, für die die Liquidation im Rahmen eines normalen Insolvenzverfahren vorgesehen ist.

Die Offenlegung der wesentlichen Elemente des Abwicklungsplans sowie deren Kommunikation an einzelne Institute mit vereinfachten Plänen erfolgen in Briefform. Die wesentlichen Inhalte des Informationsschreibens sind:

  • die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit inklusive einer zusammenfassenden Darstellung der Hauptbestandteile des Plans gemäß Art. 8 Abs. 6 SRM-VO bzw. § 40 Abs. 5 SAG,
  • die Information, dass MREL den Eigenmitteln entspricht,
  • die Mitteilung, dass weder Meldebögen noch weitere Informationen zu übermitteln sind.

Für diese Institute, Gruppen oder Unionsmutterunternehmen wird MREL ausschließlich in Höhe des Verlustabsorptionsbetrages festgelegt und entspricht damit standardmäßig den aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen. Für diese Institute werden keine MREL-Bescheide versandt.

IV. Herstellen der Abwicklungsfähigkeit

Im Rahmen der Abwicklungsplanung bewertet die Bundesanstalt, inwieweit Institute oder Gruppen abwicklungsfähig sind (vgl. Art. 10 SRM-VO und §§ 57 ff. SAG).

Ein Institut bzw. eine Institutsgruppe ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut oder die Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen abzuwickeln. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung der Abwicklungsfähigkeit liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Instituts.

Die Herstellung der Abwicklungsfähigkeit bedeutet daher für Institute, die Umsetzbarkeit der von der Bundesanstalt festgelegten Abwicklungsstrategie zu gewährleisten. Dies beinhaltet u.a. die Erfüllung der von der Bundesanstalt gestellten Anforderungen, z. B.

  • an die Datenverfügbarkeit in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen (z. B. aktuelle Daten für Bail-in und Bewertung),
  • an die technisch-organisatorische Ausstattung (u. a. Krisengovernance, Kommunikation),
  • hinsichtlich der Herstellung der Separierbarkeit (sofern erforderlich).

Zur Konkretisierung entwickelt die Bundesanstalt Vorgaben, z. B. für das Instrument zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente (WDCCI-Instrument - Write-Down and Conversion of Capital Instruments) gem. Art. 21 SRM-VO bzw. § 89 SAG und das Instrument der Gläubigerbeteiligung (Bail-in-Instrument) gem. Art. 27 SRM-VO bzw. § 90 SAG ((siehe Rundschreiben 04/2021 (A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) und Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung). Die Bundesanstalt informiert Institute in ihrer direkten Verantwortung, inwieweit diese Vorgaben zu beachten sind. Solange Institute keine entsprechende Benachrichtigung erhalten haben, dürfen sie davon ausgehen, dass sie die entsprechenden Vorgaben nicht einhalten müssen, um als abwicklungsfähig gelten zu können.

Die Herstellung der Abwicklungsfähigkeit erfordert eine enge Kooperation zwischen den Instituten und der Bundesanstalt. In einem ersten Schritt identifizieren die hierzu von der Bundesanstalt aufgeforderten Institute oder Gruppen in Form einer Selbsteinschätzung (Self-Assessment) potenzielle Abwicklungshindernisse. Anschließend werden Maßnahmen zur Beseitigung identifizierter Hindernisse abgestimmt, die dann von dem Institut oder der Gruppe umzusetzen sind.

Stellt die Bundesanstalt bei der Bewertung der Ergebnisse der vom Institut oder der Gruppe ergriffenen Maßnahmen fest, dass unverändert wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, teilt sie dies dem Institut bzw. der Gruppe schriftlich mit (vgl. Art. 10 Abs. 7 SRM-VO bzw. § 59 Abs. 1 SAG). Innerhalb von vier Monaten muss das Institut geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Hindernisse beseitigt werden können. Erscheinen die Maßnahmen der Bundesanstalt geeignet, so kann sie die Umsetzung dieser Maßnahmen anordnen, andernfalls kann die Umsetzung anderer geeigneter Maßnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 10 Abs. 9 und 10 SRM-VO bzw. § 59 Abs. 2 und 3 SAG).

Fußnoten:

  1. 1 Für Institute, die nicht in den Anwendungsbereich der SRM-VO fallen und für die somit das SRB auch indirekt nicht zuständig ist, finden die Vorschriften des SAG Anwendung (vgl. § 1 Absatz 1 SAG).
  2. 2 Seit 28.03.2020 umfasst die Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsplans auch alle CCP mit Sitz in Deutschland (vgl. § 152e SAG).

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Veröffentlichungen zum Thema

Rund­schrei­ben 03/2024 (A)

Rundschreiben 03/2024 (A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente)

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