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Thema Sanierung/Abwicklung Abwicklung

Seit dem 1. Januar 2018 ist die BaFin die Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) in Deutschland. Rechtsgrundlage ist das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG).

Von 2015 bis 2017 hatte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde inne.

Die BaFin ist als Abwicklungsbehörde Teil des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism - SRM). Dieser besteht aus dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board - SRB) mit Sitz in Brüssel und den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Neben dem SRB wurde der Einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund - SRF) als zweites Kernelement des SRM gegründet. Der SRF wird durch Bankenabgaben finanziert.

Aufgaben der NAB

Der NAB stehen weitreichende Befugnisse zur Verfügung, um ein Institut geordnet abzuwickeln. Zu diesen Befugnissen gehören insbesondere die Instrumente der Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger, der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Die NAB erstellt Abwicklungspläne für Institute und bewertet deren Abwicklungsfähigkeit. Für größere Institute geschieht dies zusammen mit dem SRB. Zeichnet sich eine Schieflage eines Instituts ab, bereitet die NAB Abwicklungsmaßnahmen vor und führt diese, falls erforderlich, durch.

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Veröffentlichungen zum Thema

IPC-Leit­fa­den für In­sti­tu­te

Wichtige Informationen (des SRB) zur Inanspruchnahme der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Neuberechnung der Beiträge der im Voraus erhobenen Beiträge für die Beitragszeiträume 2016-2023 (Änderungszyklus 2025)

IPC-An­trags­for­mu­lar für den Bei­trags­zeit­raum 2025

IPC-Antragsformular für den Beitragszeitraum 2025 in xlsx-Format

IPC-Ver­trag 2025/IPC-Ver­ein­ba­rung 2025 mit SRB

Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und Sicherheitenvereinbarung (Beitragszeitraum 2025 – Berechnung der Änderungen

Rund­schrei­ben 02/2025 (A)

Rundschreiben 02/2025 (A) – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit von Übertragungen in der Abwicklung (MaStrukturelle Abwicklungsinstrumente)

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