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Abbildung der Skyline von Frankfurt am Main als visuelles Symbol für die Bankenabgabe © Tobias / stock.adobe.com

Thema Sanierung/Abwicklung Bankenabgabe 2024

Anlässlich der ab November 2023 anstehenden Meldedatenerhebung für die Berechnung der Jahresbeiträge im Rahmen der Bankenabgabe 2024 werden die beitragspflichtigen Institute über die aktuellen Entwicklungen bei der Bankenabgabe 2024 sowie über die ablauftechnischen Vorgaben im Rahmen des Meldedaten - Erhebungsverfahrens informiert. Die für die Bankenabgabe 2024 benötigten Unterlagen werden sukzessive über die Internetseiten der BaFin zur Verfügung gestellt.

Hinweis

Unsere Hotline für Fragen zum Thema „Bankenabgabe“ hat die Rufnummer +49 228 4108 5000. Wir stehen Ihnen von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung.

Unterlagen für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute

Hinweis

Die Meldung zur Bankenabgabe für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute (SRB Meldebogen (XBRL)) kann nur noch mit einer XBRL-Datei (.xbrl) gepackt in einer gzip-Datei (.gz) in MVP hochgeladen werden. Die SRF Taxonomie des SRB für das XBRL-Format im Bankenabgabezyklus 2024 finden Sie auf der Webseite des SRB. Die XBRL-Datei (in einer gzip-Datei) muss institutsseitig erstellt werden und es wird von den betroffenen Instituten zur Bankenabgabe 2024 kein Excel-Meldebogen akzeptiert.

Es können Meldungen (und Testmeldungen) für den Meldedatenzyklus 2024 über das MVP-Fachverfahren „Bankenabgabe“ (bzw. TEST: Bankenabgabe) eingereicht werden.

Beachten Sie den Unterschied zwischen den beiden MVP-Fachverfahren „Bankenabgabe“ und „TEST: Bankenabgabe“ (s.a. oben Informationsblätter MVP-Fachverfahren Bankenabgabe (Kurzanleitung) und MVP-Fachverfahren TEST: Bankenabgabe (Kurzanleitung)).

  • BaFin-Informationsschreiben für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute
  • Wichtige Unterlagen des Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) zur Bankenabgabe 2024 liegen elektronisch im herunterladbaren PDF-Anhang einer Nachricht vom 29.09.2023 im MVP-Postfach zum Fachverfahren „Bankenabgabe“ angemeldeten Institutsvertretern vor.
  • Bis zum 15. März 2024 müssen alle CRR-Kreditinstitute und gruppenangehörige Wertpapierinstitute, die Teil einer Gruppe sind, die unter die direkte Aufsicht der EZB fällt, eine Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzliche Zusicherung vorlegen. Diese kann auch entsprechend den Anforderungen des SRB in Form einer qualifiziert elektronisch signierten Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzlichen Zusicherung/Agreed-upon procedures (AUP) als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe 2024“ erfolgen. Eine Wirtschaftsprüferbestätigung ist nicht erforderlich, wenn das Institut in dem Beitragsjahr der Pauschalbeitragsbehandlung nach Artikel 10 Absätze 1 bis 6 Delegierte Verordnung 2015/63 (DV) unterliegt und sich nicht für eine alternative Berechnung in Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der DV entschieden hat. Die entsprechenden Anforderungen des SRB finden Sie in der o.g. Nachricht im MVP-Postfach.
  • Folgende vier Meldebögen dienen nur zu illustrativen Zwecken, enthalten weder Formeln noch Validierungsmechanismen und sind nicht zur Einreichung geeignet, da zur Bankenabgabe 2024 für gruppenangehörige Wertpapierinstitute und CRR-Kreditinstitute nur eine XBRL-Datei (.xbrl) in einer gzip-Datei (.gz) akzeptiert wird:

    SRB Meldebogen 2024 PDF in Englisch
    SRB Meldebogen 2024 PDF in Deutsch
    SRB Meldebogen 2024 Excel in Englisch

    SRB Meldebogen 2024 Excel in Deutsch

  • Für Fragen zur Bankenabgabe 2024: SRB-Anfrageformular (folgt)

Unterlagen für Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen

Hinweis

Die Bankenabgabemeldung 2024 für Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen (DE Meldebogen) muss wie in den Vorjahreszyklen als Excel-Datei (s.u. Meldebogen zur deutschen Bankenabgabe 2024) über das Fachverfahren „Bankenabgabe“ zur Verfügung gestellt werden.

  • BaFin-Informationsschreiben für inländische Unionszweigstellen und Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht
  • Meldebogen zur deutschen Bankenabgabe 2024
  • Bis zum 15. März 2024 müssen alle Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen ein durch die Geschäftsleitung unterzeichnetes Bestätigungsschreiben zur Meldung an die BaFin übermitteln. Dies kann auch in Form eines qualifiziert elektronisch signierten Bestätigungsschreibens als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe 2024 erfolgen.
  • Vertrag über unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung und Besicherung (folgt)

Korrekturen für vorangegangene Beitragsjahre

Beitragspflichtige Institute wenden sich im Falle eines nachträglichen Korrekturbedarfs innerhalb von eingereichten Meldebögen aus Vorjahren bitte an die Ansprechpartner des Referats ABF 25.

Korrekturen können im Zusammenhang mit der Jahresbeitragserhebung 2024 von der zuständigen Abwicklungsbehörde berücksichtigt werden und müssen unverzüglich angezeigt werden. Die Entscheidung wird Ihnen im Jahresbeitragsbescheid 2024 mitgeteilt. Zur möglichen Berücksichtigung im Rahmen des Bankenabgabezyklus 2024 gelten folgende Fristen:

Für gruppenangehörige Wertpapierinstitute unter EZB-Aufsicht und CRR-Kreditinstitute müssen die Korrekturanträge bis zum 20.12.2023 (einschließlich) bei der BaFin per Mail an info-restrukturierungsfonds@bafin.de eingegangen sein. Als Einreichungsformat muss für Korrekturen der Bankenabgabemeldungen 2016 bis 2022 weiter der korrigierte Excel (.xlsx) Meldebogen des jeweiligen Meldejahres über die o.g. Mailadresse eingereicht werden, wohingegen für eine Korrektur der Bankenabgabemeldung 2023 nur das XBRL-Format (ebenfalls über die o.g. Mailadresse) akzeptiert wird.

Ein Antrag besteht aus einer Begründung und dem vollständig ausgefüllten korrigierten Meldebogen des betreffenden Meldejahres.

Hinweis

Alle Korrekturen von CRR-Kreditinstituten und gruppenangehörigen Wertpapierinstituten, die Teil einer Gruppe sind, die unter die direkte Aufsicht der EZB fällt, müssen grundsätzlich eine Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzliche Zusicherung, die der BaFin bis zum 15. März 2024 vorzulegen ist, enthalten.
Diese kann auch in Form einer den Anforderungen des SRB (s.o.) entsprechenden qualifiziert elektronisch signierten Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzlichen Zusicherung als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe Korrektur“ erfolgen. Die Wirtschaftsprüferbestätigung/Zusätzliche Zusicherung ist nicht erforderlich, wenn das Institut in dem Beitragsjahr der Pauschalbeitragsbehandlung nach Artikel 10 Absätze 1 bis 6 DV unterlegen hat und sich nicht für eine alternative Berechnung in Einklang mit Artikel 10 Absatz 7 der DV entschieden hatte.

Für Unionszweigstellen und Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht müssen die Korrekturanträge zur Berücksichtigung bis zum 31.01.2024 (einschließlich) bei der BaFin per Mail an info-restrukturierungsfonds@bafin.de eingegangen sein und ein durch die Geschäftsleitung des Instituts unterzeichnetes Bestätigungsschreiben zur Meldung enthalten, welches der BaFin bis zum 15. März 2024 vorzulegen ist. Dies kann auch in Form eines qualifiziert elektronisch signierten Bestätigungsschreibens als PDF-Dokument an das BaFin Postfach qes-posteingang@bafin.de mit dem Betreff „ABF 25: Bankenabgabe Korrektur“ erfolgen. Wir empfehlen, den Korrekturantrag unverzüglich, spätestens bis 16.01.2024 zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen der Bankenabgabe sind im Wesentlichen in den folgenden Regelwerken in der jeweils gültigen Fassung verankert:

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
  • Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014
  • Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vom 10. Dezember 2014 (SAG)
  • Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom 9. Dezember 2010 (RStruktFG)
  • Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute vom 14. Juli 2015 (RStruktFV)
  • Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
  • Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
  • Übereinkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

Entwicklung der europäischen Bankenabgabe in Deutschland


Übersicht 2015 bis 2023
201520162017201820192020202120222023
DEU (in Mrd. EUR)1,58*1,761,711,991,992,232,493,382,63

* Bis zum Ende der Aufbauphase im Jahr 2023 wurden grundsätzlich die für das Beitragsjahr 2015 gezahlten Beiträge in ihrer Gesamtheit quotal auf die zukünftigen Bankenabgaben angerechnet.

Zusatzinformationen

Informationen zum Single Resolution Fund

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