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Stand:geändert am 31.07.2024 Bankaufsichtliche Offenlegung (Supervisory Disclosure)

Mit Artikel 144 der Bankenrichtlinie (RL 2006/48/EG) wurde allen EU-Mitgliedsstaaten vorgegeben, Informationen zur nationalen Umsetzung von Basel II zu veröffentlichen. Anlässlich der Umsetzung von Basel II in Deutschland haben die Deutsche Bundesbank und die BaFin daher eine gemeinsame Website veröffentlicht.

Die strukturellen Vorgaben für diese Website wurden im Ausschuss der Europäischen Bankenaufseher (Committee of European Banking SupervisorsCEBS) erarbeitet und von allen nationalen Aufsichtsbehörden einheitlich übernommen. Seit Inkrafttreten der Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Richtlinie (EU) 2019/2034 – IFD) werden auf dieser Website auch die gemäß Artikel 57 IFD zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht.

Mit Inkrafttreten der Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten (Richtlinie 2013/36/EU - CRD) wurden die Vorgaben zur bankaufsichtlichen Veröffentlichung an die neuen regulatorischen Anforderungen angepasst. Gemäß der Richtlinie wurden ferner von der EBA technische Standards zu Struktur und Format der zu veröffentlichenden Informationen entwickelt, die von der EU- Kommission Mitte 2014 erlassen und im Jahr 2019 aktualisiert wurden.

Seit Inkrafttreten der IFD gibt es in Bezug auf die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten eigene Veröffentlichungspflichten (Artikel 57 IFD). Die dazugehörigen technischen Durchführungsstandards wurden von der EU-Kommission erstmals im Jahr 2022 festgelegt und im Jahr 2023 aktualisiert.

Die Supervisory Disclosure-Website informiert detailliert über

  • die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  • die Ausübung der nationalen Optionen und Ermessenspielräume,
  • die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) und
  • aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der CRD bzw. IFD.

Ziel der aufsichtlichen Offenlegung ist es, einen aussagekräftigen Vergleich der nationalen Umsetzung europäischer Vorgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

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