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Stand:geändert am 30.01.2018 | Thema Maßnahmen Maßnahmen der BaFin gegen Versicherungsunternehmen

Maßnahmen der BaFin gegen Unternehmen, die der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen, und deren Mitglieder der Geschäftsleitung.

Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Webseite bestimmte Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die sie gegen Unternehmen, die der Aufsicht nach dem VAG unterliegen, oder deren Mitglieder der Geschäftsleitung verhängt. Grundlage für die Veröffentlichung ist § 319 Absatz 1 VAG.

Die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen einschließlich Bußgeldentscheidungen soll zur allgemeinen Prävention von Verstößen beitragen, indem die BaFin Öffentlichkeit und Marktteilnehmer darüber informiert, welches Verhalten sie als Verstoß betrachtet.

Anonymisierte Veröffentlichung

Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der BaFin werden unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 319 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1-3 VAG geregelt sind, anonymisiert veröffentlicht. Dies gilt zum Beispiel, wenn aus der Veröffentlichung ein unverhältnismäßig großer Schaden für das Unternehmen entstehen würde.

Die BaFin hat bisher die folgenden Maßnahmen erlassen:
Maßnahme oder Bußgeldentscheidung Anzahl
§ 332 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 VAG2
§ 303 Abs. 1 VAG1

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Veröffentlichungen zum Thema

TEN31 Bank AG: Ba­Fin ord­net Si­cher­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­or­ga­ni­sa­ti­on an und un­ter­sagt pau­scha­le Nut­zung von Er­leich­te­run­gen bei der Ei­gen­mit­tel­be­rech­nung

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Ba­Fin ver­warnt Ge­schäfts­lei­ter

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Be­kannt­ma­chung zur Spar­kas­se Rhein Neckar Nord

Die Sparkasse Rhein Neckar Nord muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Grund für die Maßnahme waren Mängel in der Organisation des Kreditgeschäfts.

Gal­lus Im­mo­bi­li­en Ge­sell­schaf­ten: Ver­dacht auf öf­fent­li­ches An­ge­bot von Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­nen der AMAG­VIK Int. AG oh­ne er­for­der­li­chen Pro­spekt

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