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Thema Finanzberichterstattung Überarbeitung der FinaRisikoV

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)

Zum 13. Juli 2018 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) in Kraft getreten. Hierdurch werden den Meldepflichtigen einige Meldeerleichterungen im Rahmen der Finanzinformationen gewährt. So wird aus Gründen der Proportionalität auch für HGB-Gruppen von den Befreiungsmöglichkeiten des bisherigen § 6 Abs. 3 der FinaRisikoV Gebrauch gemacht. Auf die Einreichung der bislang in § 6 Absatz 1 genannten Meldevordrucke kann somit zukünftig verzichtet werden und es verbleibt lediglich die Anforderung, dass die Institute auf Gruppenbasis das Formular Sonstige Angaben – QSA einzureichen haben. Das Formular Sonstige Angaben – QSA basiert inhaltsgleich auf dem bisherigen Formular Sonstige Angaben – QSA 2 , wird jedoch zwecks Übersichtlichkeit und um die Änderung der Grundgesamtheit der einreichenden Institute widerzuspiegeln, in Sonstige Angaben – QSA umbenannt.

Des Weiteren werden die Meldevordrucke QA 1 / QA2, QB1 / QB 2 und QSA 1 aufgehoben und müssen damit nicht mehr gemeldet werden.

Ferner werden unter anderem die Einreichungsstichtage der FinaRisikoV den harmonisierten Einreichungsstichtagen der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB-Meldeverordnung) angeglichen.

Auf inhaltliche Erweiterungen der bisherigen Meldungen gemäß FinaRisikoV wird verzichtet. Neu aufgenommen als Anlage 13a wird der Meldebogen EKRQU, der inhaltsgleich jedoch bereits gemeldet wird. Die Ergänzung der Meldevordrucke SAKI und QSA beruht auf dem Rundschreiben 9/2018 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch der BaFin vom 12.06.2018, welches das Rundschreiben 11/2011 (BA) ersetzt hat. Dies bitten wir auch im Hinblick auf die Fußnoten in diesen Meldevordrucken zu beachten.

Im Einzelnen können die Änderungen den als Anlagen Verfügung gestellten Dokumenten entnommen werden. Als zusätzlicher Service wird hierbei auch die Änderungsverordnung nebst Begründung sowie das Ergebnis der öffentlichen Konsultation zur Verfügung gestellt.

Im Sinne der bisherigen Praxis wird für die Umsetzung der geänderten Meldeanforderungen eine Übergangsfrist gewährt, so dass die neuen Meldebögen erstmalig zum Meldestichtag 31.12.2018 einzureichen sind. Von den verlängerten Einreichungsfristen kann jedoch im Sinne der Änderungsverordnung bereits mit sofortiger Wirkung Gebrauch gemacht werden. Die wegfallenden Bögen müssen ab sofort nicht mehr gemeldet werden, auch zukünftig nicht mehr zu meldende Positionen können ausgelassen werden. Hinsichtlich des Bogens SAKI bitten wir bis zum 31.12.2018 um die Nutzung des alten Meldevordrucks. Gleiches gilt in Bezug auf die Meldebögen QSA 1 und QSA 2. Dadurch soll die Trennung nach HGB und IFRS-Instituten für die Einreichung der jeweiligen Meldungen bis zum 31.12.2018 erhalten bleiben, um die Auswertbarkeit der Meldungen in der Übergangsphase zu gewährleisten. Die neuen Meldevordrucke SAKI und QSA sind daher erstmalig zum Meldestichtag 31.12.2018 einzureichen.

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