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Thema Finanzberichterstattung Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung mit Begründung

Zweite Verordnung zur Änderung der FinaRisikoV

Vorblatt

A. Problem und Ziel

Nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank sind weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2017 verpflichtet, vierteljährliche Meldungen zu den Finanzinformationen einzureichen.

Während § 6 Absatz 3 FinaRisikoV für übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungs-verordnung einzureichen haben, Meldeerleichterungen vorsieht, besteht diese Möglichkeit für weniger bedeutende Gruppen, die nach HGB bilanzieren, dem Wortlaut nach nicht. Um weniger bedeutende Gruppen, die nach HGB bilanzieren, im Vergleich zu Gruppen, die nach IFRS bilanzieren, nicht schlechter zu stellen, wird eine Überarbeitung der FinaRisikoV erforderlich.

Zudem weicht die bislang in § 3 Absatz 2 FinaRisikoV bestimmte Einreichungsfrist bis zum 20. Geschäftstag nach dem Ende des Berichtszeitraums aufgrund des unterschiedlichen Regelungsansatzes von den Meldestichtagen ab, die sich aus den harmonisierten Meldeverpflichtungen für CRR-Kreditinstitute ergeben. Um den Kreditinstituten die Meldungen von Finanzinformationen auf nationaler und harmonisierter Basis zu erleichtern, sollen die Einreichungsfristen für die Meldungen von Finanzinformationen nach der FinaRisikoV den bestehenden harmonisierten Einreichungsterminen angeglichen werden.

Im Zuge der Überarbeitung werden zudem Meldepflichten für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute, die bislang außerhalb der FinaRisikoV geregelt waren, ergänzt. Schließlich werden weitere Klarstellungen in die FinaRisikoV aufgenommen.

B. Lösung

Erlass dieser Verordnung.

C. Alternativen

Keine. Ein Verzicht auf die Änderung der FinaRisikoV hätte den Verzicht auf die Gewährung von Meldeerleichterungen zur Folge und würde den Bedürfnissen der Meldepflichtigen zuwider laufen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Weder für den Bund noch für die Länder entstehen Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Aufwand in Höhe von ca. 284 Tsd. €, Informationspflichten entstehen dabei nicht. Aufgrund der Verschiebung diverser Meldestichtage sowie Abschaffung bzw. Zusammenfassung verschiedener Meldepflichten ergibt sich beim wiederkehrenden Erfüllungsaufwand eine Ersparnis von ca. 305 Tsd. € (Informationspflichten: ca. 305 Tsd. €).

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von ca.
4 Tsd. €. Für die periodischen Aufwände ergibt sich eine Erleichterung von ca. 36 Tsd. €.

F. Weitere Kosten

Keine.

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

vom 4. Juli 2018

Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S.184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1:
Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten“.

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (aufgehoben)“.

c) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 10 (aufgehoben)

Anlage 11 (aufgehoben)

Anlage 12 (aufgehoben)

Anlage 13 QSA

Anlage 13a EKRQU".

2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Finanzinformationen“ die Wörter „und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3“ ergänzt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die ergänzenden Informationen“ die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 und 2“ ergänzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars“ durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „im Sinne des § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7)“ ersetzt.

bb) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.“

7. In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern „und des § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „oder § 53c“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

9. § 13 wird aufgehoben.

10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Zwischenüberschrift „(4) Weitere Angaben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:

„435 Berücksichtigung (= 1) oder
Nicht-Berücksichtigung (= 2)
von Margen in Cashflows 435_____“.

b) In Fußnote 4 werden die Wörter „(Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2)“ durch die Wörter „(Meldeformular Sonstige Angaben – QSA)“ ersetzt.

11. Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung:

„Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV“.

12. Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung:

„Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP“.

13. Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:

„Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1“.

14. Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung:

„Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2“.

15. Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.

16. Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung:

„Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA“

b) Vor der Zwischenüberschrift „(2) Weitere Angaben“ wird folgende Zeile 435 eingefügt:

„435 Berücksichtigung (= 1) oder
Nicht-Berücksichtigung (= 2)
von Margen in Cashflows 435_____“.

a) Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 eingefügt:

„490 Rechnungslegungsstandard:
HGB (= 1), IFRS (= 2) 490_____“.

17. Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2:
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_________________________

Bonn, den 4. Juli 2018

Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hufeld

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank sind weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, erstmals zum Meldestichtag 30. Juni 2017 verpflichtet, vierteljährliche Meldungen zu den Finanzinformationen einzureichen.

Während § 6 Absatz 3 FinaRisikoV (alte Fassung) für übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, Meldeerleichterungen vorsieht, besteht diese Möglichkeit für weniger bedeutende Gruppen, die nach HGB bilanzieren, nicht. Um weniger bedeutende Gruppen, die nach HGB bilanzieren, im Vergleich zu Gruppen, die nach IFRS bilanzieren, nicht schlechter zu stellen, wird eine Überarbeitung der FinaRisikoV erforderlich.

Darüber hinaus weichen die Einreichungsstichtage für die Meldungen zu den Finanzinformationen auf nationaler Ebene von denen auf europäischer (harmonisierter) Ebene ab. Allein diese divergierenden Einreichungsstichtage führen zu einer zusätzlichen Belastung für die Meldepflichtigen. Zielsetzung der Neuregelung ist, durch eine Angleichung der Einreichungsstichtage Meldeerleichterungen zu gewähren.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderungen betreffen insb. Abschnitt 2 der FinaRisikoV zu den Finanzinformationen.

Dabei ist eine Änderung des § 6 FinaRisikoV vorgesehen, damit weniger bedeutende Gruppen, die nach HGB bilanzieren, nicht schlechter gestellt werden im Vergleich zu Gruppen, die nach IFRS bilanzieren. Nur diese können bislang von den Befreiungsmöglichkeiten des § 6 Abs. 3 FinaRisikoV (alte Fassung) Gebrauch machen.

Weiterhin werden durch den Entwurf die Einreichungsfristen für die Meldungen von Finanzinformationen nach der FinaRisikoV den bestehenden harmonisierten Einreichungsterminen angeglichen, um den Kreditinstituten die Meldung von Finanzinformationen auf nationaler und harmonisierter Basis zu erleichtern.

Im Zuge der Überarbeitung werden zudem Meldepflichten für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute, die bislang außerhalb der FinaRisikoV geregelt waren, ergänzt. Schließlich werden weitere Klarstellungen in die FinaRisikoV aufgenommen.

III. Alternativen

Keine. Ein Verzicht auf die Änderung der FinaRisikoV hätte den Verzicht auf die Gewährung von Meldeerleichterungen zur Folge und würde den Bedürfnissen der Meldepflichtigen zuwider laufen.

IV. Verordnungskompetenz

Die Verordnungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes - GG (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden. Die Befugnis der BaFin zum Erlass der Verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergibt sich aus Art. 80 Absatz 1 GG und § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 KWG in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Dieser Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzes-/Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Überarbeitung der FinaRisikoV führt zur Eliminierung von Redundanzen und Doppelungen in den aufsichtlichen Meldungen nach nationalen und europäischen Regelungen und damit zu Meldeerleichterungen bei den Instituten.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung entfaltet keine Wirkungen, die im Widerspruch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung stehen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ergeben sich durch diese Verordnung keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben des Bundes sowie der Länder und Kommunen.

4. Erfüllungsaufwand

Die Regelungen dieses Entwurfs, die Kosten verursachen, basieren zu 100 Prozent auf nationalem Recht.

a) Erfüllungsaufwand Wirtschaft

Es entsteht der Wirtschaft ein einmaliger Aufwand in Höhe von ca. 284 Tsd. €, Informationspflichten entstehen dabei nicht. Aufgrund der Verschiebung diverser Meldestichtage sowie Abschaffung bzw. Zusammenfassung verschiedener Meldepflichten ergibt sich beim wiederkehrenden Erfüllungsaufwand eine Ersparnis von ca. 305 Tsd. € (Informationspflichten: ca. 305 Tsd. €).

Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand

GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.FallzahlErfüllungsaufwand gesamt
KWG§ 25Änderung der Einreichungsstichtage gemäß § 3 Abs. 2 FinaRisikoVeinfach1202.400205.344,00 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1Umbenennung Meldebogen QSA2 für UN, die QSA2 bereits meldeneinfach1201048.898,24 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1Einführung Meldebogen QSA für UN, die QSA2 noch nicht meldeneinfach12029669.434,79 €
283.677,03 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand0,00 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand283.677,03 €
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft283.677,03 €

Informationspflichten Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten

GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.FallzahlInformationspflichten gesamt
KWG§ 25Änderung der Einreichungsstichtage gemäß § 3 Abs. 2 FinaRisikoVmittel35-6.600-161.315,00 €
FinaRisikoV§ 5a Nr. 3Befüllen Meldebogen SAKIeinfach36.6009.108,00 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1Befüllen Meldebogen QSA für erweiterten Adressatenkreismittel5429611.162,16 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1Abschaffung: Befüllen Meldebogen QGV, QV1, QV2, QA1, QA2, QB1, QB2, QSA1mittel500-332-149.532,80 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1Abschaffung: Befüllen Meldebogen QGV, QV1, QV2mittel150-64-14.672,00 €
-305.249,64
Wiederkehrende Informationspflichten-305.429,64 €
Einmalige Informationspflichten0,00 €
Informationspflichten Wirtschaft-305.249,64 €

Erfüllungsaufwand gesamt

Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt283.677,03 €
Informationspflichten Wirtschaft gesamt-305.249,64 €
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht-21.572,61 €

Wiederkehrender Erfüllungsaufwand

Wiederkehrender Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt0,00 €
Wiederkehrende Informationspflichten Wirtschaft -305.249,64 €
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht-305.249,64 €

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft gesamt283.677,03 €
Einmalige Informationspflichten Wirtschaft 0,00 €
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht283.677,03 €

b) Erfüllungsaufwand Verwaltung

Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von ca.
4 Tsd. €. Für die periodischen Aufwände ergibt sich eine Erleichterung von ca. 36 Tsd. €.

Wiederkehrender Erfüllungsaufwand

GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.FallzahlErfüllungsaufwand gesamt
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1Eingang Meldebogen QSA (erweiterter Adressatenkreis)einfach642698.622,20 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 1 Nr. 5Abschaffung Eingang Meldebogen QGV, QV1, QV2, QA1, QA2, QB1, QB2, QSA1einfach144-332-42.260,84 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 1Abschaffung Eingang Meldebogen QGV, QV1, QV2einfach54-64-2.709,16 €
-36.347,80 €

Einmaliger Erfüllungsaufwand

GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.FallzahlErfüllungsaufwand gesamt
KWG§ 25Änderung der Einreichungsstichtage gemäß § 3 Abs. 2 FinaRisikoVmittel22.4003.539,20 €
FinaRisikoV§ 5a Nr. 3Eingang Meldebogen SAKI (Prüfung erweiterter Meldebogen)einfach11.650885,50 €
FinaRisikoV§ 6 Abs. 3Aktualisierung Verfahren Meldebogen für QSA (ehemals QSA2)einfach40121,47 €
4.446,17 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand-36-347,80 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand4.446,17 €
Erfüllungsaufwand Verwaltung-31.901,63 €

c) Erfüllungsaufwand Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die gesetzlichen Regelungen, auf denen die Verordnung aufbaut, unbefristet gelten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

In Folge der Änderungen der Verordnung ändert sich entsprechend die Inhaltsübersicht.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§2)

§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird neu eingefügt, da die bislang aufgrund des Schreibens vom 08.04.2014 (Gz: WA 37 - Wp 2015 - 2014/0004) erhobenen ergänzenden Informationen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung auf Basis der fixen Gemeinkosten sowie der Kapitalquoten für Finanzportfolioverwalter und Abschlussvermittler nunmehr ebenfalls im Rahmen der FinaRisikoV erhoben werden sollen (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 7).

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§3)

Die in § 3 Absatz 2 vorgenommenen Änderungen dienen der Anpassung der Einreichungsfristen. § 3 Absatz 2 regelt, bis wann die unverzügliche Einreichung von Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 KWG zu erfolgen hat.

Die bislang in § 3 Absatz 2 bestimmte Einreichungsfrist bis zum 20. Geschäftstag nach dem Ende des Berichtszeitraums weicht aufgrund des unterschiedlichen Regelungsansatzes von den Meldestichtagen ab, die sich aus harmonisierten Meldeverpflichtungen für CRR-Kreditinstitute ergeben (Meldungen über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (CRR) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank). Nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 oder der auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 erlassenen Allgemeinverfügung der BaFin zur Einreichung aufsichtlicher Finanzinformationen vom 27.07.2016 sind vierteljährliche Meldungen zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar (oder dem darauffolgenden Geschäftstag) einzureichen.

Um den Kreditinstituten die Meldungen von Finanzinformationen auf nationaler und harmonisierter Basis zu erleichtern, werden die Einreichungsfristen für die Meldungen von Finanzinformationen nach der FinaRisikoV den bestehenden harmonisierten Einreichungsterminen angeglichen. Allein durch abweichende Einreichungsstichtage bedingte Unterschiede in den Meldeinhalten sollen möglichst vermieden werden.
Die veränderten Einreichungsstichtage für die Finanzinformationen und ergänzenden Informationen sollen auch für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gelten.

Von den Änderungen des Einreichungsstichtages unbenommen bleiben die Meldungen zur Monatlichen Bilanzstatistik auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 07.02.1992 (ABl. C 191 vom 29.07.1992, S. 68).

Die Ergänzung in § 3 Absatz 3 soll klarstellen, dass die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 ebenso wie die Finanzinformationen der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln sind. Der neu eingefügte § 7 Absatz 3 macht darüber hinaus eine rein klarstellende Anpassung in § 3 Absatz 4 erforderlich.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§4)

Die Änderung in § 4 Absatz 2 ist rein redaktioneller Natur und beinhaltet keine Änderung des Regelungsinhalts gegenüber dem jetzigen Stand.

Die Änderung in § 4 Absatz 5 ist durch die Änderung des § 53c KWG mit Wirkung zum 03.01.2018 bedingt und damit rein redaktioneller Natur.

Durch die Überarbeitung des § 6 ist in Satz 1 von § 4 Absatz 6 der nicht mehr gültige Verweis auf § 6 Absatz 1 Nr. 2 zu ersetzen durch den inhaltsgleichen Verweis auf das Formular QGVP. Satz 2 beinhaltet darüber hinaus die Möglichkeit, die geforderten Angaben anstatt über das Formular Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP nach Entscheidung der Bundesanstalt in sonstiger Weise einzureichen. Diese Möglichkeit soll jedoch auf übergeordnete Unternehmen beschränkt werden, die ihre Planangaben auf Gruppenebene nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) ermitteln und somit das auf HGB-Angaben beruhende Formular Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP nicht sinnvoll ausfüllen können. Auch die Überarbeitung von Satz 2 stellt gegenüber dem bisherigem Regelungsinhalt keine Änderung dar.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§6)

Zu § 6 Absatz 1:

Bereits heute sind übergeordnete Unternehmen von den Meldepflichten des § 6 Absatz 1 mit Ausnahme des Formulars Sonstige Angaben – QSA 2 befreit, wenn sie Finanzinformationen nach der auf Grundlage des Artikels 99 CRR erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 („FinRep-Gruppenmeldungen“) einzureichen haben.

Dies betrifft übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen für die aufsichtliche Gruppe auf Basis der IFRS melden. Dies sind sowohl bedeutende beaufsichtigte Gruppen wie auch einige wenige weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen. Bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nach HGB bilanzieren, sind von der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 schon bisher ebenfalls befreit, da die EZB als zuständige Behörde das Wahlrecht nach Artikel 99 Absatz 6 CRR mit Verabschiedung der Verordnung (EU) 534/2015 ausgeübt hat.

Die weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nach HGB bilanzieren, werden ab dem Stichtag 30.06.2017 ebenfalls (FinRep-)Meldungen aufgrund der Verordnung (EU) 534/2015 einreichen, ohne dass sie jedoch von der Befreiungsmöglichkeit des bisherigen § 6 Absatz 3 erfasst gewesen wären. Aus Gründen der Proportionalität erscheint es nicht angemessen, für diese zumeist kleineren HGB-Gruppen eine andere Regelung vorzusehen.

Auf die Einreichung der bislang in § 6 Absatz 1 genannten Formulare kann somit zukünftig verzichtet werden und es verbleibt lediglich die Anforderung, dass die Institute auf Gruppenbasis das Formular Sonstige Angaben – QSA einzureichen haben. Das Formular Sonstige Angaben – QSA basiert inhaltsgleich auf dem bisherigen Formular Sonstige Angaben – QSA 2, wird jedoch zwecks Übersichtlichkeit und um die Änderung der Grundgesamtheit der einreichenden Institute widerzuspiegeln, in Sonstige Angaben – QSA umbenannt. Bei der Berechnung der Angaben im Formular Sonstige Angaben – QSA ist der jeweils vom Institut verwendete maßgebliche Rechnungslegungsgrundsatz heranzuziehen.

Die Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sind weiterhin lediglich von übergeordneten Unternehmen auszufüllen, die von der Ausnahmeregelung des Gruppen-Waivers Gebrauch machen und die Zinsänderungsrisiken auf Gruppenebene steuern.

Zu § 6 Absatz 2:

Abweichend von § 6 Absatz 1 haben nach § 6 Absatz 2 die übergeordneten Unternehmen, die keine FinRep-Meldung auf Gruppenebene melden müssen, weiterhin die Formulare Gewinn- und Verlustrechnung – QGV, Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 und Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 einzureichen. Auf die Einreichung der Formulare Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP und Sonstige Angaben – QSA (bisher QSA 1) wird verzichtet.

Zu § 6 Absatz 3:

Aufgrund der Neufassung des § 6 Absatz 1 und 2 wird Absatz 3 entbehrlich und kann somit entfallen.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§7)

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 3 ist die Überschrift entsprechend anzupassen.

Seit dem 01.01.2014 müssen Finanzdienstleistungsinstitute, welche die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG und/ oder die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 KWG erbringen und nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, die von Artikel 92 Absatz 1 CRR vorgeschriebenen Kapitalquoten einhalten.

Hierzu muss zunächst der maßgebliche Gesamtrisikobetrag ermittelt werden. Dieser ist nach Artikel 95 Absatz 2 CRR der höhere der folgenden Beträge:

a) Summe der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) bis d) und f) CRR genannten Posten nach Anwendung des Artikel 92 Absatz 4 CRR oder

b) ein Viertel der im vorausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten des Artikel 97 CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Der so ermittelte Gesamtrisikobetrag ist dann bei Berechnung jeder der drei in Artikel 92 Absatz 1 CRR genannten Kapitalquoten zu Grunde zu legen. Voraussichtlich wird sich der Gesamtrisikobetrag bei der Mehrzahl der betroffenen Finanzportfolioverwalter und Abschlussvermittler wohl nach der Alternative b) des Artikel 95 Absatz 2 CRR ergeben (ein Viertel der im vorausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten des Artikel 97 multipliziert mit dem Faktor 12,5).

Der Tatbestand der Anlageverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 11 KWG wird mit in § 7 Absatz 3 aufgenommen, da es sich hier um einen nationalen Tatbestand handelt, bei dem es theoretisch möglich ist, dass er einmal alleine im Rahmen einer Erlaubnis erteilt wird.

Mit dem als Anlage 13a eingefügten Formular Meldung der Eigenmittel – EKRQU sollen die Angaben, die für die Berechnung der Kapitalquoten erforderlich sind (hartes Kernkapital, Kernkapital und zusätzliches Kapital sowie ein Viertel der fixen Gemeinkosten ausgehend vom Gesamtkostenbetrag) ermittelt werden.

Das Formular Meldung der Eigenmittel – EKRQU wird bereits seit 2014 erhoben, bislang jedoch nicht auf Grundlage eines Formulars im Rahmen der FinaRisikoV, sondern auf Grundlage des Rundschreibens zur Berechnung der Eigenmittelanforderung auf Basis der fixen Gemeinkosten sowie der Kapitalquoten für Finanzportfolioverwalter und Abschlussvermittler vom 08.04.2014 (Gz: WA 37 - Wp 2015 - 2014/0004).

Mit der Einfügung des neuen Absatzes 3 wird weder der Meldeumfang noch der Anwendungsbereich verändert. Die unterschiedlichen Meldepflichten werden lediglich an einer Stelle gebündelt.

Zu Artikel 1 Nr. 7 und 8 (§10 und §11)

Die Änderungen in § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 sind durch die Änderung des § 53c KWG mit Wirkung zum 03.01.2018 bedingt und damit rein redaktioneller Natur.

Zu Artikel 1 Nr. 9 (§13)

§ 13 hat sich durch Zeitablauf erledigt und wird daher aufgehoben.

Zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage 3)

Im Formular Sonstige Angaben – SAKI wird eine neue Zeile 435 „Berücksichtigung (= 1) bzw. Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows“ eingefügt. Hintergrund ist die Überarbeitung des Rundschreibens 11/2011 (BA) der BaFin, wonach explizit vorgesehen ist, dass bei der Ermittlung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Margen in Cashflows berücksichtigt oder (alternativ) auch nicht berücksichtigt werden können. Es besteht ein aufsichtliches Informationsbedürfnis, ob dieses neue Wahlrecht ausgeübt und für die Meldeangaben zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch berücksichtigt wird. Die Angabe zur Anwendung des Ausweichverfahrens (Zeile 430) kann hingegen nach einer Übergangszeit von 12 Monaten nach Inkrafttreten der MaRisk-Novelle 2017 entfallen.

Zu Artikel 1 Nr. 11 bis 14 (Anlagen 6 bis 9)

Durch die Änderungen in § 6 ist eine Anpassung der Verweise im Kopf der Formulare erforderlich, ohne dass sich die Meldeformulare inhaltlich ändern.

Zu Artikel 1 Nr. 15 (Anlagen 10 bis 12)

Vergleiche Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 6).

Zu Artikel 1 Nr. 16 (Anlage 13)

Das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 ist zukünftig auch von Instituten einzureichen, die bisher das entfallende Formular Sonstige Angaben – QSA 1 eingereicht haben. Der Umfang der einzureichenden Informationen verringert sich entsprechend. Da das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 nunmehr von deutlich mehr Instituten einzureichen ist, wird es zur Unterscheidung der bisherigen Vorgehensweise in Sonstige Angaben – QSA umbenannt.

Das Formular Sonstige Angaben – QSA ist unabhängig vom Rechnungslegungsstandard auszufüllen. Um den angewendeten Rechnungslegungsstandard kenntlich machen zu können, wird diese Information in der neuen Zeile 490 „Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)“ abgefragt.

Hinsichtlich der Zeile 435 wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 10 (Anlage 3) verwiesen.

Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 13a)

Mit dem als Anlage 13a eingefügten Formular Meldung der Eigenmittel – EKRQU sollen die Angaben, die für die Berechnung der Kapitalquoten für die betreffenden Finanzdienstleistungsinstitute erforderlich sind (hartes Kernkapital, Kernkapital und zusätzliches Kapital sowie ein Viertel der fixen Gemeinkosten ausgehend vom Gesamtkostenbetrag) ermittelt werden (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 6 (§7)).

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