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Stand:geändert am 03.01.2018 | Thema Mitarbeiter-/Beschwerderegister Mitarbeiter- und Beschwerderegister

Mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz wurde das Mitarbeiter- und Beschwerderegister eingeführt, das auf der Vorschrift des § 87 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) beruht. Es soll für einen besseren Schutz der Anleger vor Falschberatung sorgen. Die Vorschrift umfasst daher nicht nur besondere Anforderungen an bestimmte Mitarbeitergruppen, sondern auch neue Anzeigepflichten für Wertpapierdienstleister.

Nachfolgend sind alle relevanten Informationen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 87 WpHG zusammengestellt, also die entsprechenden Rechtsgrundlagen und Veröffentlichungen, Hinweise zum Anzeigeverfahren sowie Möglichkeiten, direkten Kontakt zur BaFin aufzunehmen.

Anforderungen an die Unternehmen

Nach § 87 WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewährleisten, dass sie in den in diesem Gesetz bestimmten Unternehmensbereichen nur hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen. Dies betrifft Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragte sowie Compliance-Beauftragte. Insbesondere müssen diejenigen Mitarbeiter bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, die auf die Qualität der Anlageberatung Einfluss nehmen können. Es handelt sich dabei nicht nur um besondere Anforderungen bezüglich ihrer Sachkunde, sondern ebenso um Anforderungen an die Zuverlässigkeit dieser Mitarbeiter.
Außerdem müssen die einzelnen Mitarbeiter mit weiteren für die Aufsicht relevanten Informationen (zum Beispiel Beschwerdeanzahl) der BaFin gemeldet werden. Organisatorisch erfolgt dies, indem die Mitarbeiter in einer nicht öffentlichen Datenbank registriert werden, welche die BaFin führt. Auf diese Weise wird nicht nur eine weitere Erkenntnisquelle für die Aufsicht geschaffen; vielmehr soll die aktive Registrierung der Mitarbeiter auch insofern disziplinierend auf die Institute wirken, als sie ihnen die Bedeutung der Mitarbeiterauswahl und ihre Verantwortung für entsprechende Entscheidungen vor Augen hält. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Mitarbeiter sowie Details zum Anzeigeverfahren nennt die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).

Verstöße gegen die Vorschrift – wenn zum Beispiel nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden oder Mitarbeiter Vorschriften des WpHG missachten – können Verwarnungen, Bußgeldverfahren sowie als ultima ratio auch befristete Beschäftigungsverbote nach sich ziehen.

Die in § 87 WpHG niedergelegten Pflichten sollen die BaFin in die Lage versetzen, die Praxis der Anlageberatung risikoorientiert und vertieft zu analysieren.

Grundlagen und Veröffentlichungen

Rechtsgrundlagen und Veröffentlichungen der BaFin, die sich auf die Anzeigepflichten nach § 87 WpHG beziehen, sind in der rechten Spalte aufgeführt.

Neben § 87 WpHG sind auch die Bußgeldvorschriften des § 120 Abs. 8 Nr. 134 bis 136 WpHG zu beachten.

Technische Hinweise

Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung enthält unter anderem Einzelheiten zu den Anzeigepflichten der betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Anzeigen nach § 87 WpHG sind über das MVP-Portal der BaFin einzureichen.

Einzelheiten zur Registrierung für das MVP-Portal sowie zu den Fachverfahren entnehmen Sie bitte dem Fachinformationsblatt, den technischen FAQ zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister sowie den häufig gestellten Fragen zum MVP-Portal.

Testdatenbank

Parallel zur Produktivdatenbank stellt die BaFin ein Testfachverfahren bereit. Es ermöglicht den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei Bedarf ihre eigenen Systeme mit denen des MVP-Portals abzustimmen. Die Melder stellen hierfür über das MVP-Portal einen Antrag und reichen ihn bei der BaFin ein. Nach der Zulassung können Sie Testanzeigen erstatten und erhalten dazu Rückmeldungen.

Kontakt für Fragen

  • Fragen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister:

    • Bei technischen Fragen prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihre Frage bereits in den FAQ zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister beantwortet wurde.
    • Andernfalls wenden Sie sich bitte an das Postfach beraterregister@bafin.de, an das Sie auch inhaltliche Grundsatzfragen richten können.

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