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Stand:geändert am 06.04.2020 Anzeige- & Meldepflichten

Zu den wesentlichen Informationsquellen der Bankenaufseher gehören neben den Jahresabschlüssen die Prüfungsberichte, die Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsverbände im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erstellen. Darüber hinaus müssen die Institute regelmäßig Kurzbilanzen einreichen, aus denen die wichtigsten Bilanz- und Risikopositionen und deren Veränderungen hervorgehen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, inländische Zentrale Gegenparteien und Zweigniederlassungen gemäß § 53 KWG sind darüber hinaus dazu verpflichtet, der BaFin alle börslichen und außerbörslichen Geschäfte in Finanzinstrumenten wie Wertpapieren und Derivaten mitzuteilen, sofern sie zum Handel an einem organisierten Markt innerhalb der EU zugelassen sind oder an einem europäischen MTF oder OTF gehandelt werden.

Diese Handelsdaten sind notwendig, damit die BaFin den Wertpapierhandel beaufsichtigen und Verstöße etwa gegen das Verbot des Insiderhandels- und der Marktmanipulation aufdecken kann.

Ausländische Handelsteilnehmer.

Handelsteilnehmer aus dem außereuropäischen Ausland fallen zwar selbst nicht unter diese Meldepflicht. Für Geschäfte, die solche Handelsteilnehmer an einem europäischen Handelsplatz abschließen, ist jedoch der Betreiber dieses Handelsplatzes dazu verpflichtet, entsprechende Meldungen abzugeben. Dabei muss dieser die Sicht des jeweiligen Handelsteilnehmers einnehmen und alle für dessen Geschäft relevante Informationen angeben.

Für Handelsteilnehmer aus dem innereuropäischen Ausland besteht zwar ebenfalls eine Meldepflicht, falls es sich bei diesen um Wertpapierfirmen handelt. Diese erfüllt ein solcher Handelsteilnehmer allerdings gegenüber seiner Heimataufsichtsbehörde, mit der die BaFin die relevanten Meldedaten dann über ein elektronisches Verfahren (TREM) automatisiert auf täglicher Basis austauscht. Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer nicht um eine Wertpapierfirma, greift auch für dessen Geschäfte die o.g. Meldepflicht des Handelsplatzbetreibers ein.

Hinweis:Einreichungswege für Anzeigen

Es gibt keine allgemeingültigen Regeln für die Einreichung von Anzeigen. Wie Anzeigen einzureichen sind, bestimmt die jeweils einschlägige Rechtsnorm. Für Anzeigen nach dem Kreditwesengesetz ist dies in der Regel die Anzeigenverordnung (AnzV).

Die folgenden Anhaltspunkte können helfen:

  • Wenn die Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen angegeben ist, ist in der Regel von Schriftform auszugehen.
  • Die Schriftform ist ebenfalls geboten bei Dokumenten, die eigenhändig unterzeichnet werden müssen, beispielsweise Lebensläufe.
  • Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die Schriftform durch elektronische Einreichung ersetzt werden. Sie muss die Anforderungen des § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllen.
  • Auch einschlägige Gesetzeskommentare geben Hinweise zu Anzeigepflichten und die bei der Einreichung der Anzeigen einzuhaltende Form.

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