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Stand:geändert am 22.03.2016 Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken

Die Capital Requirements Regulation (CRR) enthält zwei alternative Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zu ermitteln, und zwar den Kreditrisikostandardansatz (KSA) und den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz).

Im Kreditrisikostandardansatz dürfen die Institute für bestimmte Klassen von Risikopositionen das Risikogewicht von Kreditrisikopositionen auf der Grundlage externer Bonitätsbeurteilungen ermitteln. Voraussetzung ist, dass diese von aufsichtlich anerkannten Ratingagenturen oder von Exportversicherungsagenturen veröffentlicht wurden.

Abhängig von der externen Bonitätsbeurteilung werden den Kreditrisikopositionen je nach Forderungsklasse Risikogewichte von 0 %, 10 %, 20 %, 50 %, 100 %, 150 %, 225 %, 350 %, 650 % oder 1.250 % zugeordnet. Für unbeurteilte Kreditrisikopositionen sind pauschale Risikogewichte festgelegt. Daneben gibt es im KSA jedoch auch Forderungsklassen, in denen externe Bonitätsbeurteilungen generell keine Rolle für die Risikogewichtung spielen. Für sie werden ausschließlich pauschale Risikogewichte angewendet, die nur die Art der Kreditrisikoposition berücksichtigen.

Techniken der Kreditrisikominderung im KSA

Institute können durch finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen das Kreditrisiko mindern. Im KSA steht ihnen zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten neben der einfachen Methode auch die umfassende Methode zur Verfügung, die allerdings anspruchsvoller ist.

Bei der einfachen Methode wird grundsätzlich das Risikogewicht des Schuldners durch das Risikogewicht der Sicherheit ersetzt, die so genannte Risikogewichtssubstitution. Demgegenüber wird bei der anspruchsvolleren Variante die Bemessungsgrundlage im Umfang der Besicherung reduziert. Dabei werden auch die Laufzeit des Sicherungsinstruments sowie mögliche Wert- und Währungsschwankungen berücksichtigt. In diesem Falle können die Institute auch auf eigene Schätzungen zurückgreifen, um die Wert- und Währungsschwankungsfaktoren zu schätzen. Gewährleistungen werden einheitlich durch Risikogewichtungssubstitution berücksichtigt, wobei Laufzeit und Währung berücksichtigt werden.

Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz

Mit dem IRB-Ansatz, der auf internen Beurteilungen basiert, steht den Instituten neben dem KSA ein weiterer risikosensitiver Ansatz zur Verfügung, um das Risiko von Kreditrisikopositionen zu gewichten. Innerhalb des IRB-Ansatzes kann noch danach unterschieden werden, ob ein Institut jenseits des Mengengeschäfts nur die Ausfallwahrscheinlichkeit/PD selbst schätzt (Basis-Ansatz) oder ob es auch die Verlustquote bei Ausfall/LGD und den Konversionsfaktor (fortgeschrittener Ansatz) einbezieht.

Bei beiden Varianten werden institutseigene Ratingsysteme dazu eingesetzt, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken zu ermitteln: Jeder Kreditnehmer wird anhand interner Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten Ratingstufe zugeordnet. Das für eine Kreditrisikoposition anzuwendende Risikogewicht berücksichtigt dabei vor allem die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (vollständig) nachkommt. Die damit angesprochene Ausfallwahrscheinlichkeit kann das Institut für alle Kreditnehmer derselben Ratingstufe auf der Basis historischer Daten schätzen.

IRBA-Institute dürfen Risikominderung selbst schätzen

Die Institute können durch Sicherheiten und Gewährleistungen das Kreditrisiko mindern. Für den IRB-Ansatz gilt gegenüber dem KSA ein nochmals erweiterter Kreis von Sicherheiten, die berücksichtigt werden können. IRB-Ansatz-Institute, die auch die Verlustquote bei Ausfall und den Konversionsfaktor selbst schätzen, dürfen den Umfang der Risikominderung sogar selbst berechnen. Voraussetzung ist, dass sie über geeignete interne Ratingsysteme verfügen.

IRB-Ansatz nur mit Erlaubnis der BaFin

Für die Verwendung des IRB-Ansatzes ist eine Erlaubnis der BaFin notwendig. Wenn ein internes Ratingsystem oder ein Beteiligungsrisikomodell genutzt werden soll, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem IRB-Ansatz zu ermitteln, so ist zusätzlich eine vorherige Erlaubnis der BaFin erforderlich, die auf der Basis einer Eignungsprüfung erteilt wird. Auch wesentliche Änderungen oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs dürfen nur mit Erlaubnis der BaFin erfolgen.

Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Solvabilitätsverordnung (SolvV) regelt die Verfahrensbestimmungen zu den in der CRR festgelegten Antrags- und Anzeigepflichten. Dazu gehören auch die regelmäßigen Berichtspflichten – insbesondere, in welcher Form Anträge zu stellen sind und bei wem Anzeigen und Meldungen an die BaFin eingereicht werden müssen.

Übersicht über IRB-Ansatz-Institute

Die BaFin hat eine Übersicht über die Institute und Institutsgruppen zusammengestellt, die über eine Zulassung zur Verwendung des IRB-Ansatzes verfügen. Zusätzlich wird in dieser Übersicht spezifiziert, ob eine Zulassung zum IRB-Ansatz bei Institutsgruppen jeweils nur für die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene und/oder auch für das betreffende Mutterunternehmen auf Einzelinstitutsebene erteilt worden ist.

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