Stand:geändert am 04.09.2024 | Thema Eigenmittel, Risikomanagement Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
Neben Kreditrisiken (Adressrisiken) und operationellen Risiken sind auch Marktrisiken nach Maßgabe der CRR (Verordnung Nr. 575/2013) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Marktrisiken umfassen Fremdwährungsrisiken und Rohwarenrisiken eines Instituts sowie Positionsrisiken (zins- und aktienkursbezogene Risiken) des Handelsbuchs.
Die Eigenmittelunterlegung von Marktrisikopositionen nach CRR ist derzeit noch anhand von zwei verschiedenen Ansätzen vorzunehmen. Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung anhand eines aufsichtsseitig vorgegebenen Standardverfahrens (Standardansatz; Art. 326 – 361 CRR). Auf Antrag können Institute hierfür aber auch ein internes Modell einsetzen, wenn bestimmte, in der CRR niedergelegte Voraussetzungen erfüllt werden (Internal Model Approach - IMA; Art. 362 – 377 CRR). Dies bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Vom IMA machen vornehmlich große, international tätige Institute Gebrauch.
Bei der Auslegung der Anforderungen der CRR an interne Modelle legen BaFin und Bundesbank grundsätzlich den Leitfaden zu internen Modellen der EZB (ECB guide to internal models, EGIM) zugrunde (Leitfaden in englischer Sprache hier einsehbar).
Der Leitfaden wurde in enger Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus erstellt und soll ein einheitliches Verständnis des bestehenden Rechtsrahmens zu internen Modellen sicherstellen.
Die aktuelle Fassung vom Februar 2024 beinhaltet Überarbeitungen, welche die Erfahrungen der Aufsicht im Umgang mit dem Guide widerspiegeln.
Ergänzt werden die Regelungen der CRR durch technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Guidelines.
Seit der grundlegenden Überarbeitung (Fundamental Review of the Trading Book – FRTB) der Marktrisiko-Regelungen durch den Baseler Ausschuss (publiziert im Januar 2019) erfolgt in der EU die Umsetzung des neuen Marktrisiko-Rahmenwerks stufenweise. Seit September 2021 ist die FRTB-Meldepflicht für Banken mit wesentlichen Marktrisiko-Positionen (oberhalb der in Art. 325a CRR definierten Schwellen) in Kraft.
Die im Juni 2024 veröffentlichte CRR3 zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen sieht drei verschiedene Ansätze vor. Hinzugekommen ist der alternative Standardansatz (ASA; Art. 325a-325ay CRR), der ab Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (vgl. Art. 325a CRR) anzuwenden ist. Er fungiert als Zwischenglied zwischen bisherigem Standardansatz und dem zukünftigen alternativen Internen Modelle-Ansatz (AIMA; Art. 325az-325bp CRR). Zudem sind für diesen Ansatz stärkere aufsichtliche und bankinterne Überprüfungsprozesse vorgesehen (Art. 325c CRR3).
Der AIMA zeichnet sich u.a. durch einen Wechsel des Risikomaßes aus (Expected Shortfall statt Value at Risk). Während der bisherige Standardansatz in leicht modifizierter Form (ergänzt um Skalierungsfaktoren) als vereinfachter Standardansatz fortgeführt wird, verliert der bisherige IMA nach Einführung des AIMA seine Gültigkeit und entfällt.
Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Dieses Startdatum soll jedoch durch einen Delegierten Rechtsakt der EU-Kommission auf Grundlage von Art. 461a CRR auf den 1. Januar 2026 verschoben werden. Ein entsprechender Entwurf wurde am 24.07.2024 veröffentlicht[1].
Parallel dazu werden bestimmte Regelungen zu Handelsbuchabgrenzung und internem Risikotransfer durch einen sogenannten No-Action-Letter der EBA aufgeschoben, um ein inkonsistentes Inkrafttreten der FRTB-Regelungen zu vermeiden. Zudem sollen über ein weiteres komplementäres Dokument wichtige Auslegungsfragen im Rahmen der Verschiebung geklärt werden[2].
Fußnoten
[1] Die Kommunikation der EU-Kommission vom 24.07.2024 umfasste drei Elemente:
[2] Die Kommunikation der EBA inkl. No-Action-Letter und Auslegungs-Kommunikation:
The EBA responds to the European Commission’s Delegated Act postponing the application of the market risk framework in the EU | European Banking Authority (europa.eu)