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Stand:geändert am 02.08.2019 | Thema Eigenmittel, Risikomanagement Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

Neben Kreditrisiken (Adressrisiken) und operationellen Risiken sind auch Marktrisiken nach Maßgabe der CRR (Verordnung Nr. 575/2013) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Marktrisiken umfassen Fremdwährungsrisiken und Rohwarenrisiken eines Instituts sowie Positionsrisiken (zins- und aktienkursbezogene Risiken) des Handelsbuchs.

Für jede dieser Marktrisikoarten stellt die CRR Standardverfahren zur Verfügung, um die Eigenmittelanforderungen zu ermitteln. Als Alternative zu den Standardverfahren darf ein Institut – allerdings nur mit Erlaubnis der Aufsicht – auch ein internes Risikomodell einsetzen.

Bei der Auslegung der Anforderungen des Art. 366 CRR legen BaFin und Bundesbank grundsätzlich den Leitfaden zu internen Modellen der EZB (ECB guide to internal models) zugrunde (Leitfaden in englischer Sprache hier einsehbar).

Der Leitfaden wurde in enger Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus erstellt und stützt sich auf die Erfahrungen, die im Rahmen des Projekts zur gezielten Überprüfung interner Modelle (targeted review of internal models - TRIM) gemacht wurden. Der Leitfaden soll ein einheitliches Verständnis des bestehenden Rechtsrahmens zu internen Modellen sicherstellen. Die finale Fassung des Leitfadens wurde von der EZB am 8. Juli 2019 im Anschluss an ein öffentliches Konsultationsverfahren veröffentlicht.

Insbesondere bei den Aspekten der Ermittlung der hypothetischen und tatsächlichen Wertänderungen, der Ermittlung des aufsichtlichen Zuschlagfaktors und der Geschäftstage für aufsichtliche Rückvergleiche, die zuvor im Merkblatt zu aufsichtlichen Rückvergleichen bei internen Marktrisikomodellen (außer Kraft) geregelt wurden, legen BaFin und Bundesbank stattdessen nunmehr den Leitfaden zu internen Modellen zugrunde - das gilt auch für als weniger bedeutend eingestufte Institute und Wertpapierfirmen, die nicht unmittelbar von der EZB beaufsichtigt werden. Anforderungen zu weiteren zuvor im Merkblatt beschriebene Aspekten wie der vierteljährlichen Lieferung der Zeitreihen, dem Meldeprozess sowie der Anzeige und Analyse von Überschreitungen werden den betroffenen als weniger bedeutend eingestuften Instituten in einem individuellem Anschreiben mitgeteilt.

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