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Stand:geändert am 09.03.2020 | Thema Eigenmittel Eigenmittelanforderungen an Kreditinstitute

Kreditinstitute müssen über angemessene Eigenmittel verfügen. Eine der Hauptaufgaben der Aufsicht besteht darin, die angemessene Ausstattung der Institute mit Eigenmitteln sicherzustellen. Welche Eigenmittel aufsichtsrechtlich anrechenbar sind, regelt Teil 2 der Capital Requirements Regulation (CRR). Nach diesen Bestimmungen setzen sich die Eigenmittel aus dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen.

Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Solvabilitätsverordnung (SolvV) enthält unter anderem ergänzende Verfahrensbestimmungen zu den Antrags- und Anzeigepflichten, welche die CRR festlegt. Auch die regelmäßigen Berichtspflichten sowie die CRR-Übergangsbestimmungen regelt die SolvV.

Die CRR löst die frühere – bis zum 31. Dezember 2013 geltende – SolvV über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen ab. Die CRR regelt somit nicht nur, welche Eigenmittel aufsichtsrechtlich anerkannt werden, sondern auch, in welcher Höhe Eigenmittel zur Risikoabdeckung mindestens vorhanden sein müssen. Die Verordnung bestimmt dazu in Teil 3 (Art. 107 bis 386) detailliert, wie die Mindesteigenmittelanforderungen für die einzelnen Risikoarten zu ermitteln sind, insbesondere Adressrisiken, Marktrisiken und das operationelle Risiko. Darüber hinaus enthält die CRR in Teil 8 (Art. 431 bis 455) auch Offenlegungsanforderungen an die Institute.

Kreditrisiko (Adressrisiko)

Die CRR enthält zwei alternative Ansätze, um die angemessene Eigenmittelausstattung von Kreditrisikopositionen zu ermitteln: den so genannten Kreditrisikostandardansatz (KSA) und den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz). Innerhalb des IRB-Ansatzes dürfen die Institute unter bestimmten Voraussetzungen selbst schätzen, welche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und welcher Konversionsfaktor bei ihnen bestehen.

Marktrisiko

Auch Marktrisiken sind gemäß der CRR mit Eigenmitteln zu unterlegen. Um ihre individuellen Eigenmittelanforderungen zu ermitteln, können die Institute entweder auf Standardverfahren oder auf institutsinterne Risikomodelle zurückgreifen. Wollen sie letztere dazu verwenden, benötigen sie eine Erlaubnis der Aufsicht.

Operationelles Risiko

Die CRR legt ferner für das operationelle Risiko explizite Eigenmittelanforderungen fest. Dabei sieht sie drei verschiedene Möglichkeiten vor, um den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko zu ermitteln: den Basisindikatoransatz, den Standardansatz und den fortgeschrittenen Messansatz (Advanced Measurement ApproachAMA). Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz wird nach einem Verfahren bestimmt, das die Aufsicht vorschreibt. Mit dem AMA dagegen können die Institute ihren Eigenmittelbedarf auch anhand intern genutzter Systeme zur Risikomessung ermitteln.

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