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Stand:geändert am 24.01.2024 | Thema Inhaberkontrolle Inhaberkontrolle bei Wertpapierinstituten

Inhaber bedeutender/qualifizierter Beteiligungen an einem Wertpapierinstitut müssen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 beachten, wenn sie eine Anzeige gemäß § 24 WpIG einreichen.

Wer beabsichtigt an einem Wertpapierinstitut eine bedeutende/qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, zu verringern oder aufzugeben, muss bei der Einreichung der Anzeigen gemäß § 24 Abs. 1 WpIG die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 beachten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 gibt jedoch nicht vor, in welcher Form die Anzeigen einzureichen sind. Dies wird durch die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhkontrollV) geregelt, die am 15.01.2024 in Kraft trat. Die WpI-InhkontrollV stellt auch die erforderlichen Formulare zur Verfügung, zu denen Sie durch nachfolgende Links gelangen:

Anlage 1: Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (EENP)

Anlage 2: Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (EEKNP)

Anlage 3: Angaben zur Zuverlässigkeit (WpI-Z)

Anlage 4: Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen (WpI-KB)

Anlage 5: Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (WpI-AV)

WpI-InhaberkontrollV

Wertpapierinstitutsgesetz WpIG

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