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Stand:geändert am 07.09.2021 | Thema Liquiditätsanforderungen Liquiditätsanforderungen

Quantitative und qualitative Liquiditätsanforderungen

Quantitative Liquiditätsanforderungen

Capital Requirements Regulation (CRR)

Die quantitative Liquiditätsaufsicht wird in der Capital Requirements Regulation (CRR) geregelt, wo die im Basel-III-Rahmenwerk festgelegten Liquiditätskennzahlen, nämlich die Liquidity Coverage Ratio (LCR) und die Net Stable Funding Ratio (NSFR), in für Kreditinstitute unmittelbar geltendes Recht überführt werden. Die Vorgaben gelten für alle CRR-Kreditinstitute, für die der Artikel 6 (4) CRR Anwendung findet. Ferner gelten Sie auch für alle Institute, die gemäß §1a KWG wie CRR-Institute behandelt werden.

Bezüglich der LCR formuliert die CRR eine Meldeanforderung, die als Grundlage für die europäische Spezifizierung der LCR durch einen Delegierten Rechtsakt der Kommission herangezogen wurde. Dieser Rechtsakt wurde am 10. Oktober 2014 von der Europäischen Kommission verabschiedet. Damit trat die LCR als bindende Mindestgröße am 1. Oktober 2015 in der Europäischen Union in Kraft.

Die LCR soll sicherstellen, dass die Institute einen ausreichenden Liquiditätspuffer vorhalten, um ein aus institutsindividuellen und systemischen Stress kombinierten Szenario 30 Tage lang zu überleben.

Mit der Änderungsverordnung 2019/876 (CRR II), wird die NSFR eingeführt und ist seit dem 28. Juni 2021 mit einem Einhaltungsgrad von 100% bindend.

Mit der NSFR wird sichergestellt, dass die Institute über einen angemessenen Anteil an stabiler Refinanzierung verfügen. Damit wird übermäßige Fristentransformation und insbesondere eine stressanfällige Abhängigkeit von kurzfristigem Wholesale-Funding verhindert, was sich als ein wesentliches Problem in der Finanzkrise erwiesen hat.

Im Rahmen der CRR II wird ebenfalls der Begriff des „Small and Non-Complex Institution“ (SNCI) in Artikel 4 (1) Nr. 145 CRR II eingeführt. SNCIs können gemäß Artikel 428ai CRR II bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, dass sie statt der vollständigen NSFR nur eine vereinfachte NSFR (simplified NSFR – sNSFR) einhalten und melden müssen. Die vereinfachte NSFR ist konzeptionell vergleichbar mit der vollständigen NSFR. Sie begrenzt extreme Fristentransformation dadurch, dass Aktiva nach dem Grad ihrer Illiquidität stabil refinanziert werden müssen. Ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zur vollständigen NSFR ist das erheblich vereinfachte Meldewesen der sNSFR.

Zusätzlich zu LCR und NSFR sieht die CRR in Artikel 415 Absatz 3 (b) vor, dass die Institute zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung melden (Additional Liquidity Monitoring Metrics – AMM). Die von den Instituten im Zuge dieser Verordnung zu meldenden zusätzlichen Parameter sollen einen umfassenderen Überblick über die Liquiditätslage der Institute verschaffen und auch als Frühwarninstrument dienen.

Die AMM beinhalten Meldebögen zu

- Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien
- der Finanzierung nach Produktarten
- Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume
- Anschlussfinanzierung und
- Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien.

Die Liquiditätsverordnung (LiqV) ist nur noch für diejenigen Kreditinstitute bindend, auf die die Vorschriften des Teils 6 der CRR nicht anzuwenden sind. Das betrifft in Deutschland die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung und die Bürgschaftsbanken.

Für Wertpapierfirmen gelten die gesonderten Liquiditätsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034. Dabei werden große Wertpapierfirmen wie CRR-Kreditinstitute behandelt, so dass diese die Liquiditätsanforderungen der CRR einhalten müssen.

Qualitative Liquiditätsanforderungen

Kreditwesengesetz

Nach § 25a Abs. 1 KWG muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die gewährleisten, dass das Institut die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einhält. Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört insbesondere als integraler Bestandteil ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk

Neben der Einhaltung eines quantitativen Liquiditätsstandards sind die Institute verpflichtet, auch qualitative Anforderungen an ihr Liquiditätsrisikomanagement zu erfüllen. Hierzu konkretisieren die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (BaFin - Rundschreiben - Rundschreiben 10/2021 (BA) - MaRisk BA) die qualitativen Anforderungen des § 25a KWG. Danach müssen die Institute sicherstellen, dass sie jederzeit ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen können.

Allgemeine Anforderungen, die von allen Instituten einzuhalten sind, werden in Modul BTR 3.1 MaRisk beschrieben. Diese umfassen unter anderem, eine Liquiditätsübersicht zu erstellen, geeignete Stresstests durchzuführen, Notfallpläne auszuarbeiten und Erwägungen hinsichtlich Liquiditätskosten und -nutzen bei der Steuerung der Geschäftsaktivitäten zu berücksichtigen.

Kapitalmarktorientierte Institute unterliegen strengeren Anforderungen. Sie müssen darüber hinaus nach Modul BTR 3.2 zusätzlich eine ausreichende Liquiditätsreserve vorhalten, um die Zahlungsfähigkeit mit hochliquiden Vermögensgegenständen für mindestens eine Woche und mit anderen Vermögensgegenständen für mindestens einen Monat aufrechtzuerhalten.

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