BaFin - Navigation & Service

Kryptoverwahrgeschäft

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin. Das Gesetz sieht jedoch Übergangsbestimmungen für solche Unternehmen vor, die bereits vor dem Inkrafttreten die nun erlaubnispflichtigen Geschäfte erbracht haben.

Auf dieser Internetseite veröffentlicht die BaFin verschiedene Informationen zu der neuen Rechtslage. Diese Internetseite wird laufend aktualisiert.

Merkblätter und Hinweise

Die BaFin hat verschiedene Merkblätter und Hinweise zu dem Kryptoverwahrgeschäft veröffentlicht. Diese werden hier gesammelt zur Verfügung gestellt.

  • Hinweise zu geldwäscherechtlichen Pflichten
    Die Hinweise geben einen Überblick über die geldwäscherechtlichen Pflichten, die Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, als Neu-Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) einzuhalten haben.

Ansprechpartner

Für das Kryptoverwahrgeschäft hat die BaFin eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet. Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag erwägen, können sich frühzeitig an die BaFin oder die jeweils örtlich zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden. Die zentrale Kontaktstelle der BaFin ist wie folgt zu erreichen:

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
ZK 4 - Kryptoverwahrgeschäft

Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

Alle von der BaFin beaufsichtigen Unternehmen, denen eine Erlaubnis zum Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts erteilt wurde, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

________________________

Hinweise zu vorherigen Fassungen der Internetseite: Die vorherigen Fassungen dieser Internetseite beinhalteten Informationen zu formlosen Interessenbekundungen und den nach § 64y KWG einzureichenden Absichtsanzeigen. Da die Frist für diese Absichtsanzeigen am 31.03.2020 ausgelaufen ist, sind diese Informationen – ebenso wie das Formular – nicht mehr abrufbar. Unternehmen, die, unabhängig von der Übergangsbestimmung des § 64y KWG, die Aufnahme des Kryptoverwahrgeschäfts beabsichtigen, können sich gleichwohl vorab an die BaFin oder die örtlich zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wenden.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback