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Stand:geändert am 22.11.2021 Wertpapierdienstleistungen

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang nachfolgende Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit nachfolgenden Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringen will, benötigt noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach § 15 Abs. 1 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) eine schriftliche Erlaubnis.

Erlaubnispflichtige Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte

Wertpapierdienstleistungen

  • Finanzkommissionsgeschäft nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 WpIG
  • Emissionsgeschäft nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 WpIG
  • Anlagevermittlung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WpIG
  • Anlageberatung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WpIG
  • Abschlussvermittlung nach § 2Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WpIG
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 WpIG
  • Betrieb eines organisierten Handelssystems nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 WpIG
  • Platzierungsgeschäft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 WpIG
  • Finanzportfolioverwaltung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 WpIG
  • Eigenhandel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 WpIG

Wertpapiernebendienstleistungen

  • die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere und damit verbundene Dienstleistungen (Depotgeschäft) nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpIG
  • die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpIG
  • Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpIG

Nebengeschäfte

  • Eingeschränktes Verwahrgeschäft nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 WpIG
  • Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpIG

Eine Erlaubnispflicht besteht auch für das Eigengeschäft nach § 15 Abs. 3 WpIG, das neben Wertpapierdienstleistungen betrieben wird sowie für das Eigengeschäft nach § 15 Abs. 4, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt.

Das WpIG sieht in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 15 Abs. 5 WpIG für die grundsätzliche Erlaubnispflicht auch Ausnahmetatbestände zu Wertpapierdienstleistungen vor.

Erlaubniserteilungsprozess

Einreichung des Antrags

Der Erlaubnisantrag ist durch den Antragsteller schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der BaFin in Frankfurt, Kontaktstelle Erlaubnisanträge Wertpapierinstitute einzureichen. Abweichend hiervon ist es auch möglich zwei Ausfertigungen bei der zuvor genannten Kontaktstelle der BaFin und eine Ausfertigung direkt bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ferner genügt es, wenn die Antragsunterlagen in der Ausfertigung an die BaFin in der geforderten Form (Original oder beglaubigte Kopie) eingereicht werden. Für die beiden anderen Ausfertigungen genügt jeweils eine einfache Kopie.

Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags ist es hilfreich, wenn sämtliche Unterlagen auch in elektronischer Form an die funktionale E-Mail-Adresse: Erlaubnisantraege.Wertpapierinstitute@bafin.de gesendet werden. Zu beachten ist dabei die Anleitung zur Nutzung der gesicherten und verschlüsselten E-Mail-Kommunikation. Nach individueller Vereinbarung sind auch andere Wege zur gesicherten Bereitstellung von Unterlagen in elektronischer Form, z.B. in Form eines Datenraums, möglich.

Sofern ein Dritter mit der Einreichung des Erlaubnisantrags und der Durchführung des Erlaubnisverfahrens bevollmächtigt wurde, ist dem Antrag eine durch den Antragsteller unterzeichnete Vollmacht im Original beizufügen.

Die Amtssprache ist deutsch. Im Einzelfall ist mit der BaFin abzustimmen, ob Unterlagen in Englisch akzeptiert werden.

Seit dem 3. Januar 2018 schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 für alle Wertpapierinstitute zum Zwecke eines einheitlichen Verfahrens europaweit die Verwendung gemeinsamer Standardformulare und Mustertexte vor. Die nachfolgenden Formulare (Anhang I-III der Durchführungsverordnung) sind zwingend zu verwenden.

Der Antrag kann nicht formlos schriftlich gestellt werden. Werden die vorgeschriebenen Formulare nicht verwendet, wird die BaFin den Antrag gebührenpflichtig als unzulässig zurückweisen. Eine erneute Antragstellung bleibt jedoch möglich.

Nach Eingang des Antrags übermittelt die BaFin dem Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung, aus der die Kontaktdaten hervorgehen.

Inhalt des Antrags

Ein Erlaubnisantrag hat zwingend alle Informationen und Unterlagen zu enthalten, welche durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 für jeden Themenbereich des Antragsformulars verbindlich vorgegeben wird. Darüber hinaus kann die BaFin gemäß Artikel 4 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 zur Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben verlangen.

In den nachfolgenden, nicht abschließenden Hinweisen konkretisiert die BaFin die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 einzureichenden Informationen und Unterlagen:

a) Allgemeine Informationen (Artikel 1 lit. b)

Die Angaben nach Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind zu machen für

  • Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach den Definitionen nach § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 3 und 4 WpIG,
  • Wertpapiernebendienstleistungen nach den Definitionen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 WpIG,
  • Nebengeschäfte nach den Definitionen nach § 2 Absatz 4 WpIG.

Weiterhin ist auch aufzuführen, wenn beabsichtigt ist, das Eigengeschäft nach § 15 Abs. 3 WpIG bzw. nach § 15 Abs. 4 WpIG zu betreiben.

Bei den anzugebenden nicht erlaubnispflichtigen Wertpapiernebendienstleistungen sind die folgenden Definitionen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3, 5 bis 7 WpIG zu verwenden:

  • die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
  • das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),
  • Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen,
  • Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 8 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

Bei Angaben zur „Anlagetätigkeit“ muss ausgeführt werden, ob Geschäfte für das Anlagebuch oder das Handelsbuch beabsichtigt oder keine Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden. Auch für den Fall, dass nur Geschäfte für das Anlagebuch beabsichtigt sind, muss ein Antrag für die Erlaubnis für das Eigengeschäft nach § 15 Abs. 3 WpIG gestellt werden. Zu beachten ist hier, dass auch für den Fall, dass nur Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten für das Anlagebuch getätigt werden sollen, ein Abgrenzungskatalog zwischen Handelsbuchgeschäften und Anlagebuch eingereicht werden muss.

Für die anzugebenden Finanzinstrumente wird auf § 2 Abs. 5 WpIG verwiesen.

b) Allgemeine Informationen (Artikel 1 lit. c)

Bestehende juristische Personen müssen ihre Existenz durch einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister nachweisen. Personengesellschaften oder noch nicht eingetragene juristische Personen reichen beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung ein.

c) Informationen zum Kapital (Artikel 2)

Neben den in diesem Artikel genannten Angaben erwartet die BaFin eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Bei bestehenden Unternehmen ist der Nachweis anhand einer zeitnahen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorhandensein des erforderlichen Anfangskapitals zu erbringen. Bitte beachten Sie, dass der Verweis in Art. 5 a) iii) der Delegierten Verordnung 2017/1943 als Verweis auf die Verordnung (EU )2019/2033 zu verstehen ist.

d) Informationen zu den Anteilseignern (Artikel 3 lit. b)

Soweit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens eine Anteilseignerkontrolle durchgeführt werden muss, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946, auf deren Artikel 3, 4 und 5 verwiesen wird maßgeblich.

Sofern an dem Institut keine qualifizierten Beteiligungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR) gehalten werden, sind die maximal 20 größten Anteilseigner nach Vorgabe des Art. 3 lit. a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 zu benennen.

Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, Tatsachen anzugeben, die auf eine enge Verbindung (§ 2 Abs. 12 WpIG) zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.

e) Informationen über das Leitungsorgan und die Personen, die die Geschäfte leiten (Artikel 4 lit. a)

Leitungsorgan im Sinne dieses Artikels sind bei juristischen Personen der Vorstand oder die jeweiligen Geschäftsführer sowie das gesetzliche oder freiwillige Aufsichtsorgan. Zu den Personen, die die Geschäfte leiten gehören darüber hinaus auch – sofern vorhanden – Inhaber sogenannter „Schlüsselfunktionen“, wie z.B. der Leiter einer bedeutenden Zweigniederlassung. Die Anforderungen im Hinblick auf Mitarbeiter der internen Verwaltung und Kontrollorgane, wie z.B. der Leiter von Compliance, Interner Revision sowie der Rechnungslegung werden in Art. 6 lit. c) i) näher beschrieben.

Der gemäß Art. 4 lit. a) iii) einzureichende Lebenslauf muss monatsgenaue Angaben enthalten sowie lückenlos, vollständig und wahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein.

Die gemäß Art. 4 lit. a) i), ii), iv), v) bis ix) sowie xi) und xiii) geforderten Informationen können ergänzend zum Formular Liste der Mitglieder des Leitungsorgans (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 unter Verwendung des Formulars Zuverlässigkeitserklärung und Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit gemäß Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 eingereicht werden.

Als amtliche Urkunde im Sinne des Art. 4 lit. a) v) ist ein Bundeszentralregisterauszug nach § 30 Abs. 5 BZRG, bei EU-Bürgern nach § 30b BZRG, einzureichen. Die BaFin behält sich hier ausdrücklich die Anforderung weiterer amtlicher Urkunden vor. Darüber hinaus ist auch ein Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 GewO) einzureichen.

Prüfung des Antrags

Vollständigkeit

Wenn der Erlaubnisantrag eingegangen ist, prüft die BaFin zunächst die formale Vollständigkeit des Antrags gemäß § 15 Abs. 1 WpIG. Die BaFin ist dabei in Absprache mit der Deutschen Bundesbank bemüht, so zeitnah wie möglich abschließend alle für die Beurteilung des Antrags notwendigen Informationen und Unterlagen zu erhalten. Gegebenenfalls fordern die jeweils zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank oder die BaFin fehlende Unterlagen und Informationen beim Antragsteller nach.

Mit der vollständigen Einreichung eines Erlaubnisantrags durch den Antragsteller beginnt eine Frist von sechs Monaten, binnen der die BaFin dem Antragsteller mitteilen muss, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird (§ 16 Abs. 3 WpIG). Die Dauer des gesamten Erlaubnisverfahrens ist jedoch einzelfallabhängig und wird maßgeblich von der Komplexität des geplanten Geschäftsmodells, der Qualität und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen bestimmt.

Inhalt

Auf Basis der mit dem Erlaubnisantrag eingereichten Unterlagen und weiterer durch den Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen prüft die BaFin den Antrag u.a. anhand folgender Kriterien:

  • Anforderungen an die Kapitalausstattung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 WpIG)
    Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Inland, zur Verfügung stehen.
  • Anforderungen an die Geschäftsleiter (§ 18 Absatz 1 Nrn. 2, 4, 5, 6 und 8 WpIG i.V.m. § 20 WpIG)
    Ein Wertpapierinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben. In allen übrigen Fällen ist ein Geschäftsleiter ausreichend. Die Geschäftsleiter dürfen dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen. Es dürfen keinerlei Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben. Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt nach § 20 Absatz 1 WpIG voraus, dass sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften, Leitungserfahrung sowie ausreichende Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben.
  • Anforderungen an die Inhaber bedeutender Beteiligungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 WpIG)
    Die Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter eines Unternehmens, das an dem Wertpapierinstitut eine bedeutende Beteiligung (§ 2 Absatz 23 WpIG) hält, müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Das setzt insbesondere voraus, dass sie zuverlässig sind.
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 WpIG)
    Das Wertpapierinstitut muss bereit bzw. in der Lage sein, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen. Das schließt sämtliche relevante Vorschriften nach WpHG und den dazu ergangenen Rechtstexten ein.

In ihre Prüfung bezieht die BaFin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 WpIG auch eine Stellungnahme der für das künftige Institut zuständigen (gesetzlichen) Entschädigungseinrichtung ein. Eine Stellungnahme der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank wird ebenfalls einbezogen.

Erlaubniserteilung und Gebührenerhebung

Erst ab Wirksamwerden der Erlaubnis darf die Geschäftstätigkeit durch den Antragsteller aufgenommen werden und die Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

Mit der Erlaubniserteilung teilt die BaFin dem Antragsteller ebenfalls die zuständige Entschädigungseinrichtung mit. Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut nach den Vorschriften des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist.

Die Erteilung der Erlaubnis wird von der BaFin im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite der BaFin in einer Unternehmensdatenbank veröffentlicht.

Macht das Institut innerhalb eines Jahres nach der Erlaubniserteilung keinen Gebrauch von der Erlaubnis, erlischt diese gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WpIG. Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erteilt wird (19 Abs. 1 Nr. 2 WpIG).

Das Erlaubnisverfahren ist unabhängig von seinem Ergebnis gebührenpflichtig, d. h. eine Gebühr ist auch dann zu erheben, wenn der Erlaubnisantrag vom Antragsteller zurückgezogen oder negativ beschieden wird. Der Gebührenbescheid wird gleichzeitig mit dem Erlaubnisbescheid von der BaFin an den Antragsteller versandt. Nähere Informationen hierzu sind der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzt (FinDAGKostV) und dem dazugehörigen Gebührenverzeichnis zu entnehmen.

Nach der Erlaubniserteilung

Nach der Aufnahme der Geschäfte unterliegt das Wertpapierinstitut der Aufsicht der BaFin und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank.

Kontakt

Hinweise und Kontaktangaben für Anfragen zur möglichen Erlaubnispflicht von Geschäftsvorhaben sind unter Kontakt zu finden.

Allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung können an die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank gerichtet werden.

Die Kontaktadresse der BaFin für allgemeine Anfragen zur Erlaubniserteilung sowie zur Einreichung des Erlaubnisantrags nebst beizufügender Unterlagen lautet:

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht
- Kontaktstelle Erlaubnisanträge Wertpapierinstitute -

Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
E-Mail: Erlaubnisantraege.Wertpapierinstitute@bafin.de

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