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Maßnahmen

Bei ihrer Solvenzaufsicht verfügt die BaFin über alle aufsichtsrechtlichen Entscheidungskompetenzen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr reichen dabei von schriftlichen Abmahnungen – sogenannten gravierenden Beanstandungen – über Bußgelder bis hin zum Entzug der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und dem Schließen der Geschäftsräume (sog. Moratorium).

Sind die Geschäftsleiter nicht hinreichend qualifiziert oder persönlich nicht zuverlässig, kann die BaFin gegenüber dem Aufsichtsorgan verlangen, dass sie abberufen werden und sie durch einen Sonderbeauftragten ersetzen. Die BaFin kann auch Mitglieder von Aufsichtsorganen, die nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügen, abberufen und Befugnisse eines Aufsichtsorgans auf einen Sonderbeauftragten übertragen.

Die BaFin hat ferner das Recht, sogenannte Sonderprüfungen anzuordnen. Mit diesen kann sich die Aufsicht vor Ort einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Lage, Risikosituation und Organisation einer Bank verschaffen. Dabei kann die BaFin diese Prüfungen entweder anmelden oder der Bank einen "Überraschungsbesuch" abstatten.

Am 1. Januar sind das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (SAG) sowie mehrere Begleitgesetze in Kraft getreten. Das SAG setzt die europäische Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie um, die ihrerseits die Vorgaben der Key Attributes für effektive Abwicklungsregimes des Finanzstabilitätsrats FSB (Financial Stability Board) für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (nachstehend „Institute“) in der EU umsetzt. Ziel ist es, dass Schieflagen von Instituten künftig bewältigt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden und Steuergelder einzusetzen.

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