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Bekanntgabe der Mindestkapitalisierungszinssätze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 BelWertV

§ 12 Absatz 4 Satz 4 bzw. für die erstmalige Bekanntgabe § 28 Absatz 2 Satz 2 Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) in der durch Artikel 5 der Pfandbriefrechtlichen Änderungsverordnung geänderten Fassung gibt der Bundesanstalt auf, auf ihrer Internetseite die jeweils geltenden Mindestkapitalisierungszinssätze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 BelWertV bekannt zu geben.

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