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Thema OTC-Derivate Clearingdienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen (FRANDT)

Artikel 4 Abs. 3a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 beinhaltet die Pflicht für Clearingdienstleister, Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen zu erbringen, die als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent (FRANDT) anzusehen sind.

Durch diese Regelung soll Gegenparteien beim Zugang zum Clearing Unterstützung geleistet werden, insbesondere solchen, deren Handelsvolumen in Derivaten nur begrenzt ist und die Schwierigkeiten beim Zugang zum Clearing haben.

Clearingdienstleister sind Clearingmitglieder und Kunden, die direkte und indirekte Clearingdienste erbringen. Gemäß Artikel 1 der DVO (EU) 2021/1456 gilt die Verordnung für Clearingdienstleister, die innerhalb der Union direkte oder indirekte Clearingdienste erbringen, wenn diese Dienste in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte erbracht werden, die gemäß Artikel 4 Abs. 1 EMIR der Clearingpflicht unterliegen und die Gegenparteien dieses Kontrakts der Clearingpflicht unterliegen.

Inhaltlich kann zwischen den Pflichten zur Veröffentlichung und den Pflichten zur bilateralen Offenlegung zwischen den Parteien unterschieden werden. Artikel 2 DVO (EU) 2021/1456 i.V.m. Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs der DVO (EU) 2021/1456 regeln die Pflichten zur Veröffentlichung einer Beschreibung des Onboarding-Prozesses und der Zurverfügungstellung eines Angebotsanfrage-Formblattes auf der Website des Clearingdienstleisters. Darüber hinaus müssen handelsübliche Bedingungen, die Beurteilung im Rahmen der Risikokontrolle, Entgelte und weiterbelastete Kosten sowie die Ablehnung von Clearingaufträgen, Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung von Kundenpositionen und Kündigungsfristen nur bilateral offengelegt werden (Artikel 2 DVO (EU) 2021/1456 i.V.m. Nr. 3-7 des Anhangs der DVO (EU) 2021/1456).

Artikel 4 Abs. 3a EMIR ist seit dem 18.05.2021 gültig. Die Regelungen der DVO 2012/1456 sind am 09.09.2021 in Kraft getreten und gelten ab dem 09.03.2022.

Gemäß Artikel 3 der DVO (EU) 2021/1456 gilt für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, eine Übergangsregelung, nach der bis zum 09.09.2022 diese Bedingungen überprüft und gegebenenfalls an die Anforderungen aus der DVO (EU) 2021/1456 angepasst werden sollen.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass ein Anbieter von Clearingdienstleistungen in diesem Sinne die genannten Bedingungen nicht einhält, so können Sie die BaFin über das Postfach FRANDT@bafin.de kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass die BaFin ggf. zur weiteren Sachverhaltsaufklärung den entsprechenden Clearingdienstleister kontaktiert und Ihre Anonymität nicht gewahrt werden kann, soweit es sich um mutmaßliche Verstöße im Rahmen der bilateralen Offenlegung handelt.

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Veröffentlichungen zum Thema

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Mitteilung nach Art. 9 EMIR (xls)

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