Thema Informationspflichten für Emittenten
Zusammenarbeit der BaFin mit anderen inländischen öffentlichen Einrichtungen im Rahmen des Enforcement-Verfahrens
(§§ 17, 21, 110 WpHG)
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Die BaFin ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Bilanzkontrollverfahrens mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht vorwiegend im Austausch von Informationen, die die BaFin bzw. die anderen Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie dient dem Zweck, sowohl die Enforcement-Aufsicht der BaFin als auch die Tätigkeit der betreffenden anderen Stellen effektiver zu gestalten, als dies bei einem voneinander isolierten Vorgehen möglich wäre. Die Zusammenarbeit findet aber dort ihre Grenze, wo die Vertraulichkeit von Informationen und der Schutz persönlicher Daten Vorrang haben. Für die Beteiligten eines Bilanzkontrollverfahrens ist es wichtig zu wissen, in welchem Umfang und mit welchen Einrichtungen die BaFin im Enforcement-Bereich Daten austauscht und welche weiteren Folgen dies für die Unternehmen zeitigen kann.
Das Kapitel untergliedert sich in folgende Abschnitte: