Thema Informationspflichten für Emittenten Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Bußgeldverfahren
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Pflichten nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 2, 38, § 39 WpHG sind nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d), e) WpHG Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen erstreckt sich für einzelne Verstöße auf bis zu zwei Millionen Euro für natürliche Personen. Gegenüber juristischen Personen kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, die den höheren Betrag von zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres der juristischen Person oder Personenvereinigung nicht übersteigen darf.
Rechtsverlust nach § 44 WpHG
Nach § 44 Satz 1 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die dem Meldepflichtigen gehören, nicht für den Zeitraum, in dem die Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 AktG (Anspruch auf Bilanzgewinn) und § 271 AktG (Anspruch auf Abwicklungsüberschuss), wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
Der Rechtsverlust erstreckt sich auch auf Stimmrechte, die dem Meldepflichtigen nach § 34 WpHG zugerechnet werden. Die frühere Beschränkung auf die Zurechnungstatbestände des Abs. 1 Nr. 1 und 2 des § 34 WpHG wurde aufgegeben. Der Rechtsverlust gilt damit gemäß § 44 Abs. 1 WpHG für sämtliche Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG. Hintergrund ist, dass die TRL-ÄndRL eine Differenzierung nach Zurechnungstatbeständen nicht vorsieht und die bisherige Differenzierung beim Stimmrechtsverlust in der Praxis willkürlich wirkte, da es zum Teil Zufall war, nach welchem Zurechnungstatbestand dem Meldepflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden (so z.B. im Investmentbereich, wo ein Halten oder eine Zurechnung von Stimmrechten nach §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 WpHG in der Regel lediglich von der gewählten Rechtsform des Investmentvermögens abhängt, ohne materiell relevante Unterschiede).
Nach § 44 Abs. 2 WpHG erstreckt sich der Rechtsverlust in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 WpHG auch auf Verstöße gegen Mitteilungspflichten bei Instrumenten in Bezug auf mit Stimmrechten verbundene Aktien. Dabei ist der Rechtsverlust auf die Person des nach §§ 38 und 39 WpHG Meldepflichtigen beschränkt. Die Pflichtverletzung und damit der Rechtsverlust des § 44 WpHG endet mit einer ordnungsgemäßen Mitteilung über die gehaltenen Instrumente oder mit dem Erlöschen derselben durch Ausübung oder Verfall.
Für Fälle, in denen sich die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 33 WpHG auf die Höhe der Beteiligung bezieht, sieht der im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes eingefügte § 44 Abs. 1 Satz 3 WpHG eine schärfere Sanktionierung vor. Der Rechtsverlust beschränkt sich hiernach nicht auf den Zeitraum bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, sondern wird bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten auf einen Zeitraum von sechs Monaten danach ausgedehnt. Damit soll vermieden werden, dass Aktionäre unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, ohne durch die Sanktion des Stimmrechtsentzugs belastet zu werden, indem der Meldepflichtige die Mitteilung noch unmittelbar vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung nachholt. Nach § 44 Satz 4 gilt Satz 3 der Norm jedoch nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer der in § 33 WpHG genannten Schwellen unterlassen wird. Mit Satz 4 werden Bagatellverstöße von der Sanktion des sechs Monate fortwirkenden Rechtsverlusts bei einer unterlassenen Mitteilung der tatsächlichen Höhe der Stimmrechtsanteile ausgenommen. Bei geringfügigen Abweichungen von weniger als 10 Prozent der richtigen Stimmrechtshöhe besteht für den Meldepflichtigen die Möglichkeit der Korrektur, ohne dass die strengere Sanktion des Satzes 3 ausgelöst wird.