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Thema Informationspflichten für Emittenten Veröffentlichungspflicht nach § 43 Abs. 2 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Ein Emittent, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss die nach § 43 WpHG erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 WpHG veröffentlichen.

Zusätzlich normiert § 43 Abs. 2, Hs. 2 WpHG außerdem die Pflicht des Emittenten, die Informationen an das Unternehmensregister nach § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass die Veröffentlichungen dem Kapitalmarkt dauerhaft zur Verfügung stehen.

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Veröffentlichungen zum Thema

Kryp­to­wert­pa­pie­re: Ba­Fin führt neue Lis­te

Die BaFin hat auf ihrer Website gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) eine neue öffentliche Liste publiziert. Darin bündelt sie Informationen zu Kryptowertpapieren, die ihr nach § 20 Absatz 1 Satz 2 eWpG mitgeteilt werden.

Ad-hoc-Pu­bli­zi­täts­pflich­ten: Ba­Fin pu­bli­ziert Leit­li­ni­en für Kre­dit- und Fi­nan­z­in­sti­tu­te

Die BaFin hat am 10.06.2021 Modul C ihres Emittentenleitfadens um Leitlinien speziell für Kredit- und Finanzinstitute ergänzt. Sie befassen sich mit der Frage, welche Ad-hoc-Publizitätspflichten für Kredit- und Finanzinstitute bestehen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder mit ihrer Zustimmung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (multilateral …

Anlagen

Emit­ten­ten­leit­fa­den der Ba­Fin - Mo­dul C

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Prüf­sche­ma Her­kunfts­staat

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

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