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Thema Informationspflichten für Emittenten § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Allgemeines und Anpassung der Verwaltungspraxis nach Umsetzung der TRL-ÄndRL

Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG muss ein Emittent die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien, die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch- , Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfassung über diese Rechte veröffentlichen. Durch die Regelungen des TRL-ÄndRL-UmsG und des 1. FiMaNoG haben sich hinsichtlich der Veröffentlichungspflichten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Änderungen ergeben. Zwar bleibt es inhaltlich bei der Anknüpfung der Veröffentlichungspflicht z.B. an die Dividendenausschüttung/-auszahlung sowie die Regelung von Bezugs- und Einziehungsrechten. Änderungen haben sich aber bei den Veröffentlichungszeitpunkten ergeben. So ist nun nicht mehr die Ausgabe neuer Aktien zu veröffentlichen, sondern seit dem Inkrafttreten des 1. FiMaNoG bereits die „Ankündigung“ der Aktienausgabe. Außerdem knüpft die Veröffentlichungspflicht infolge des TRL-ÄndRL-UmsG nunmehr an die „Beschlussfassung“ über die in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG genannten Rechte. Die Ergänzung des Wortlautes um den Begriff der Beschlussfassung dient unter anderem der Klarstellung der bislang in der Praxis umstrittenen Veröffentlichungspflicht für „Vereinbarungen“ beispielsweise im Hinblick auf Bezugsrechte. Der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen von Kapitalerhöhungen oder bei der Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft bleibt daher auch weiterhin veröffentlichungspflichtig.

Die Bundesanstalt hat die Wortlautänderungen und die Gesetzesmaterialien zudem zum Anlass genommen, ihre Verwaltungspraxis zur Anwendung der Veröffentlichungspflichten in Teilen anzupassen. Die wichtigsten Änderungen:

  1. Zum einen werden Veröffentlichungspflichten erst dann ausgelöst, wenn die Aktionäre auch tatsächlich in ihren Rechten betroffen sind. Das hat zur Folge, dass Ermächtigungen, die durch Hauptversammlungsbeschlüsse erteilt werden, grundsätzlich keine Veröffentlichungspflicht mehr auslösen, sondern erst die tatsächliche Ausnutzung der Ermächtigung durch die Verwaltungsorgane (Vorstand und ggf. Aufsichtsrat). Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Schaffung eines genehmigten Kapitals und der Einziehung von Aktien.
  2. Außerdem sollen inhaltlich gleich gelagerte Doppelveröffentlichungen vermieden werden. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 49 Abs. 1 Satz 2 WpHG, wonach eine separate Veröffentlichung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG entbehrlich ist, soweit bereits eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgeschrieben ist. Als Veröffentlichung, die einer nach § 49 WpHG vorgeschriebenen Veröffentlichung der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und der Beschlussfassung über Bezugsrechte entspricht, gilt beispielsweise die Veröffentlichung eines Bezugsangebotes im Bundesanzeiger gemäß § 186 Abs. 5 Satz 2 AktG, wenn das Bezugsangebot unverzüglich im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG im Anschluss an die Beschlussfassung (der Hauptversammlung oder des Vorstands bei der Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals) veröffentlicht wird und alle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG veröffentlichungspflichtigen Umstände beinhaltet. Gemäß dem vorgenannten Grundsatz, wonach die Aktionäre darüber zu informieren sind, wenn ihre Rechte tatsächlich betroffen sind, ist nicht mehr nur der Ausschluss der Bezugsrechte, sondern gerade auch deren Gewährung veröffentlichungspflichtig. Sofern aber die Voraussetzungen der entsprechenden Veröffentlichung in Form des Bezugsangebotes gegeben sind, ist im Fall der Gewährung von Bezugsrechten eine separate Veröffentlichung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG entbehrlich. Lediglich für den Fall, dass keine Bezugsrechte der Aktionäre bestehen und somit kein Bezugsangebot im Sinne einer entsprechenden Veröffentlichung erfolgt, ist eine Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG bezüglich der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.

Veröffentlichungspflichtige Standardbeschlüsse

Dividendenzahlung

Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG hat der Emittent die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Begriff der Dividende umfasst lediglich die „echte“ Dividende im Sinne des AktG, also den an die Aktionäre auszuschüttenden Betrag oder Sachwert aus dem Bilanzgewinn, dessen Verwendung durch Beschluss gemäß § 174 AktG festgestellt wird, nicht hingegen andere Zahlungen, deren Höhe sich hieran orientiert. Dementsprechend stellt bspw. eine Ausgleichszahlung beziehungsweise der Beschluss hierüber nach § 304 AktG keine Dividendenzahlung im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG dar.

Beschlussfassung über Bezugsrechte und Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer regulären Kapitalerhöhung

Durch die Vorverlagerung des Veröffentlichungszeitpunktes im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien durch das 1. FiMaNoG knüpft die Veröffentlichungspflicht bei der regulären Kapitalerhöhung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG künftig an den Hauptversammlungsbeschluss an. Dieser ist unmittelbar nach der Beschlussfassung wirksam. Eine Anknüpfung an die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister ist durch die nunmehr erforderliche Veröffentlichung bereits der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien nicht sinnvoll, da in der Praxis in der Regel der Beschluss über die Kapitalerhöhung zusammen mit der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wird (§ 188 Abs. 4 AktG). Zu diesem Zeitpunkt sind die Aktien aber bereits ausgegeben, so dass die Veröffentlichung der Ankündigung der Ausgabe nicht mehr möglich wäre.

Je nachdem, ob den Aktionären Bezugsrechte gewährt werden oder das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht zu differenzieren. Sofern unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung ein Bezugsangebot an die Aktionäre gemäß § 186 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 S. 1 i.V.m § 25 AktG im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, gilt dieses sowohl für die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien als auch für die Regelung des Bezugsrechts als entsprechende Veröffentlichung. Ferner ist für den Fall des Bezugsrechtsausschlusses eine an den Hauptversammlungsbeschluss anknüpfende unverzügliche Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG sowohl für die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien als auch für den Bezugsrechtsausschluss vorzunehmen.

Beschlussfassung über Bezugsrechte und Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien beim bedingten Kapital

Bei der bedingten Kapitalerhöhung knüpft die Veröffentlichungspflicht des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien wie bei der regulären Kapitalerhöhung an die Beschlussfassung der Hauptversammlung an, da die Wirksamkeit des Beschlusses über die Ausgabe von Bezugsaktien nicht von seiner Eintragung abhängt, auch wenn die Durchführung vor der Eintragung gemäß § 197 AktG unzulässig ist. Unverzüglich nach Beschlussfassung ist der Beschluss inhaltlich gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Wird ein bedingtes Kapital beschlossen, so besteht außerdem eine Veröffentlichungspflicht wegen der zeitgleich beschlossenen Zweckbestimmung des bedingten Kapitals, d.h. konkret die Festlegung, wer die Bezugsrechte auf die neuen Aktien erhalten soll, da es sich hierbei um eine Beschlussfassung über Bezugsrechte i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG handelt. Denkbar ist es in solchen Fällen auch, dass die Hauptversammlung bereits die konkrete Regelung der Bezugsrechte beschließt. Da der Beschluss bereits mit der Beschlussfassung der Hauptversammlung rechtlich wirksam ist und, um kurz aufeinander folgende Veröffentlichungen in der Praxis zu vermeiden, knüpft die Veröffentlichungspflicht gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG auch hinsichtlich der Regelungen der Bezugsrechte an die Beschlussfassung der Hauptversammlung an.

Mit dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung verbunden wird häufig der Beschluss über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe einer Wandelanleihe. Dieser Beschluss löst nur dann eine Veröffentlichungspflicht nach § 49 WpHG aus, wenn die Hauptversammlung eine Regelung der Bezugsrechte auf die Wandelanleihe (§ 221 Abs. 4 AktG) trifft; ermächtigt sie hingegen den Vorstand, bei der Ausgabe der Wandelanleihe das Bezugsrecht auf die Anleihe zu regeln und ggf. sogar auszuschließen, so ist die Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen der Beschlussfassung über Bezugsrechte erst bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorzunehmen. Hier gilt wiederum: Wird das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Wandelschuldverschreibungen gewährt, gilt ein unverzüglich veröffentlichtes Bezugsangebot an die Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 5 S. 2 AktG als anderweitige Veröffentlichung im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 WpHG.

Beschlussfassung über Bezugsrechte und Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien beim genehmigten Kapital

Beim genehmigten Kapital entsteht die Veröffentlichungspflicht auf Grund der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien, wenn die Neuemission auch tatsächlich bevorsteht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist daher der Vorstandsbeschluss (nach erforderlicher Zustimmung des Aufsichtsrates) über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Schaffung eines genehmigten Kapitals.

Auch hier gilt wiederum, dass für den Fall, dass dem Vorstandsbeschluss unverzüglich ein Bezugsangebot an die Aktionäre nachfolgt, die Veröffentlichung des Bezugsangebotes im Bundesanzeiger eine entsprechende Veröffentlichung im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 WpHG darstellt und somit keine gesonderte Veröffentlichung wegen der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und der Gewährung des Bezugsrechts gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG erforderlich ist.

Lediglich für den Fall, dass das Bezugsangebot nicht unverzüglich nach dem Vorstandsbeschluss erfolgt oder für den Fall, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, ist eine Veröffentlichung gemäß § 49 WpHG wegen der Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich.

Beschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Beschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung der Aktien lösen zunächst keine Veröffentlichungspflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aus. Erst wenn der Vorstand von der Ermächtigung zur Einziehung Gebrauch macht, ist dies nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG als Beschlussfassung über Einziehungsrechte veröffentlichungspflichtig.

Wird der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung ermächtigt, eigene Aktien ohne Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu veräußern, so wird dies behandelt wie ein Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. §§ 186 Abs. 3, 4 und 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG. Hier entsteht die Veröffentlichungspflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die erlaubten Zwecke der Verwendung, die wie ein Bezugsrechtsausschluss wirkt.

Unverzüglichkeit der Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung ist nur unverzüglich im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, wenn diese ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. In der Regel wird die Bundesanstalt es noch als unverzüglich ansehen, wenn ein Bezugsangebot im Sinne einer entsprechenden Veröffentlichung innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung (bei der ordentlichen Kapitalerhöhung) oder des Vorstandes (beim genehmigten Kapital oder der Einziehung eigener Aktien) veröffentlicht wird, sofern der Vorstand ohne weitere Verzögerung die Durchführung der Kapitalerhöhung voranbringt; im Einzelfall kann allerdings doch eine separate Veröffentlichung nach § 49 WpHG angezeigt sein, wenn sich die Veröffentlichung des Bezugsangebotes verzögert. Einzelfragen sollten rechtzeitig mit der Bundesanstalt abgestimmt werden.

Übersicht und Zusammenfassung der Veröffentlichungspflichten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Umstand beim EmittentenVeröffentlichung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (VÖ § 49 Nr. 2 WpHG) oder anderweitige VÖ im BAnzVeröffentlichungszeitpunkt/ -frist
(1)Gewinnverwendungsbeschluss (Hauptversammlung)VÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. Ausschüttung/Auszahlung DividendeUnverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung
(2) Ordentliche Kapitalerhöhung (Beschlussfassung der Hauptversammlung)
(a)...mit Bezugsrechten der Aktionäre

Bezugsangebot nach § 186 Abs. 5 S. 2 AktG, wenn unverzüglich im BAnz veröffentlicht

Andernfalls: Separate VÖ § 49 Nr. 2 WpHG erforderlich bzgl. Bezugsrechten und Ankündigung der Ausgabe von Aktien

Unverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung
(b)...mit BezugsrechtsausschlussVÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. Bezugsrechtsausschluss und Ankündigung der Ausgabe von AktienUnverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung
(3) Ausnutzung eines genehmigten Kapitals (Beschlussfassung Vorstand/Aufsichtsrat)
(a)...mit Bezugsrechten der Aktionäre

Bezugsangebot nach § 186 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 25 AktG, wenn unverzüglich im BAnz veröffentlicht

Andernfalls: Separate VÖ § 49 Nr. 2 WpHG erforderlich bzgl. Bezugsrechten und Ankündigung der Ausgabe von Aktien

Unverzüglich nach Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Ausnutzung Ermächtigung der Hauptversammlung
(b)...mit BezugsrechtsausschlussVÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. Bezugsrechtsausschluss und Ankündigung der Ausgabe von AktienUnverzüglich nach Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Ausnutzung Ermächtigung der Hauptversammlung
(4)Bedingtes Kapital (Beschlussfassung Hauptversammlung)
(a)...zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen (verbunden mit Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG)VÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. Ankündigung der Ausgabe von Aktien und Regelung Bezugsrechte; bzgl. Regelung Bezugsrechte bei Wandelschuldverschreibungen (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 AktG)Unverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung
(b)...zu anderen ZweckenVÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. Ankündigung der Ausgabe von Aktien und Regelung BezugsrechteUnverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung
(5)Veräußerung eigener Aktien (ohne Bezugsrechte)VÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. BezugsrechtsausschlussUnverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung
(6)Einziehung von Aktien
(Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss)
VÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. EinziehungsrechtUnverzüglich nach Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Ausnutzung Ermächtigung durch Hauptversammlung
(7)Zwangseinziehung von AktienVÖ § 49 Nr. 2 WpHG bzgl. EinziehungsrechtUnverzüglich nach wirksamer Beschlussfassung der Hauptversammlung (bei gestatteter Zwangseinziehung) oder nach Vorstandsbeschluss (bei angeordneter Zwangseinziehung)

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