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Thema Informationspflichten für Emittenten § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Allgemeines

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG liegt Art. 23 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie zugrunde. Hintergrund der Regelung ist Erwägungsgrund 27 der Richtlinie, wonach Informationsgefälle verhindert werden sollen und daher jede zweckdienliche Angabe allen Anlegern zur Verfügung gestellt werden soll.

Keine generelle Pflicht zur Veröffentlichung im Volltext

Informationen im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG sind grundsätzlich unabhängig von ihrem Umfang im Volltext zu veröffentlichen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.

Eine solche Veröffentlichung ist allerdings bei umfangreichen Veröffentlichungen mit großen Belastungen für den Emittenten verbunden und zudem für den Investor nur von eingeschränktem Nutzen, da eine Überflutung mit Informationen eintreten kann. Durch eine Hinweisbekanntmachung kann stattdessen der interessierte Investor das betreffende Dokument im Volltext abrufen, so dass im Ergebnis kein Transparenzverlust eintritt. Für eine Veröffentlichung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG genügt nicht der Hinweis auf eine Internetseite, von der aus noch eine weitere Suche des Dokuments erforderlich ist. Vielmehr muss als Internetadresse der genaue Pfad angegeben werden, wobei eine Veröffentlichung auf der Seite des Unternehmens aufgrund größerer Sachnähe vorzugswürdig ist.

Veröffentlichung im Drittstaat

Eine Veröffentlichung in einem anderen Mitgliedstaat der EU/Vertragsstaat des EWR neben der Veröffentlichung im Drittstaat schließt die Veröffentlichungspflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aus. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG basiert auf Art. 23 Abs. 3 und Erwägungsgrund 27 der Transparenzrichtlinie. Hintergrund ist die Vermeidung von Informationsgefällen zwischen Drittstaaten und der EU/ dem EWR, daher ist § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG wie folgt zu lesen: „… Informationen, die er“ nur „in einem Drittstaat…“ veröffentlicht.

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