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Thema Informationspflichten für Emittenten Belehrungs-, Erfassungs- und Aufbewahrungspflicht

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen betreffend die Belehrungs-, Erfassungs- und Aufbewahrungspflichten können jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bzw. gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit bis zu einer Million Euro geahndet werden, vgl. § 120 Abs. 18 i. V. m. Abs. 15 Nr. 19 bis 21 WpHG.

Eine Pflichtverletzung betreffend die in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 MAR vorgesehene Belehrungspflicht liegt vor, wenn eine Führungskraft oder eine mit ihr in enger Beziehung stehende Person

  • nicht,
  • nicht richtig,
  • nicht vollständig oder
  • nicht in der vorgesehenen Weise

in Kenntnis gesetzt wird.

Eine Pflichtverletzung betreffend die in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 MAR geregelte Erfassungspflicht liegt vor, wenn eine Liste

  • nicht,
  • nicht richtig oder
  • nicht vollständig

erstellt wird.

Eine Pflichtverletzung betreffend die in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 2 MAR vorgesehene Aufbewahrungspflicht liegt vor, wenn eine Kopie

  • nicht oder
  • nicht mindestens fünf Jahre

aufbewahrt wird.

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