Thema Informationspflichten für Emittenten Belehrungs-, Erfassungs- und Aufbewahrungspflicht
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzungen betreffend die Belehrungs-, Erfassungs- und Aufbewahrungspflichten können jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bzw. gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit bis zu einer Million Euro geahndet werden, vgl. § 120 Abs. 18 i. V. m. Abs. 15 Nr. 19 bis 21 WpHG.
Eine Pflichtverletzung betreffend die in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 MAR vorgesehene Belehrungspflicht liegt vor, wenn eine Führungskraft oder eine mit ihr in enger Beziehung stehende Person
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig oder
- nicht in der vorgesehenen Weise
in Kenntnis gesetzt wird.
Eine Pflichtverletzung betreffend die in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 MAR geregelte Erfassungspflicht liegt vor, wenn eine Liste
- nicht,
- nicht richtig oder
- nicht vollständig
erstellt wird.
Eine Pflichtverletzung betreffend die in Art. 19 Abs. 5 Unterabs. 2 MAR vorgesehene Aufbewahrungspflicht liegt vor, wenn eine Kopie
- nicht oder
- nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt wird.