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Thema Informationspflichten für Emittenten Marktmanipulation als Straftat

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Eine strafbare Marktmanipulation gemäß §§ 120 Abs. 15 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG liegt nur dann vor, wenn die verantwortliche Person vorsätzlich handelt. Ausreichend ist ein sog. Eventualvorsatz, auch bedingter Vorsatz genannt. Dieser liegt bereits vor, wenn die verantwortliche Person die Begehung der verbotenen Handlung und die daraus resultierende Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf genommen hat. Ein „billigend in Kauf nehmen“ liegt schon vor, wenn sich der Handelnde mit der möglichen Tatbestandsverwirklichung – sei sie ihm auch unerwünscht – abgefunden hat. Für die Annahme eines Vorsatzes bei der strafbewehrten Marktmanipulation genügt es demnach, wenn die verantwortliche Person es für möglich hält, dass sie falsche oder irreführende Angaben macht oder durch das Verschweigen von Angaben falsche oder irreführende Signale übermittelt und als Folge auch eine Preiseinwirkung für möglich hält, sich aber mit dieser Folge abfindet und trotzdem die Tathandlung vornimmt. Kommt es durch die vorsätzliche Manipulationshandlung nicht zu einer tatsächlichen Einwirkung auf den Börsenpreis, kann gleichwohl eine Straftat in der Form der versuchten Marktmanipulation vorliegen. Auch der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar (§ 119 Abs. 4 WpHG).

Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG).

Handelt der Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig oder aber in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, z.B. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wird die Marktmanipulation als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 119 Abs. 5 WpHG). In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 119 Abs. 6 WpHG).

Sachverhalte, die Hinweise auf einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation geben, werden von der BaFin untersucht und gemäß § 11 Satz 1 WpHG bei Vorliegen eines Verdachts auf eine strafbare Marktmanipulation bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt.

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