BaFin - Navigation & Service

Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin

Die Pflicht, eine Insiderliste zu führen, trifft gemäß Art. 18 Abs. 7 MAR alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder genehmigt haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen (MTF) oder organisierten Handelssystem (OTF) gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben. Damit können nunmehr in Ergänzung der bisherigen Regelungen insbesondere auch Freiverkehrsemittenten listenführungspflichtig sein.

Vgl. dazu, was unter einem multilateralen oder organisierten Handelssystem zu verstehen ist und wann die Genehmigung des Handels durch den Emittenten vorliegt, Abschnitt I.3.2.1.1, dort 3. und 4. Absatz.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback