Thema Informationspflichten für Emittenten Persönlicher Anwendungsbereich
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Offenlegende Marktteilnehmer (disclosing market participant – DMP) sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 32 MAR die in Art. 11 Abs. 1 MAR genannten Personen auf der Angebotsseite sowie Erwerbsinteressenten gemäß Art. 11 Abs. 2 MAR.
Der Kreis der privilegierten Anbieter ist nach Abs. 1 auf die folgenden Marktteilnehmer beschränkt:
- den Emittenten,
- einen Zweitanbieter eines Finanzinstruments,
- einen Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder
- einen Dritten, der im Auftrag oder für Rechnung einer der vorgenannten Personen
agiert.
Bei einem Zweitanbieter kommt als zusätzliche Voraussetzung hinzu, dass dieser das Finanzinstrument in einer Menge oder mit einem Wert anbietet, aufgrund derer bzw. dessen sich das Geschäft vom üblichen Handel unterscheidet. Erfasst sind Inhaber einer wesentlichen Beteiligung. Das Angebot muss ferner auf einer Verkaufsmethode beruhen, die auf der Vorabbewertung des potenziellen Interesses möglicher Anleger beruht.
Art. 11 Abs. 2 MAR regelt den besonderen Fall einer Marktsondierung im Vorfeld eines beabsichtigten Übernahmeverfahrens.
Danach werden Bieter als Erwerbsinteressenten vom Anwendungsbereich der Privilegierung erfasst, wenn sie beabsichtigen, ein Übernahmeangebot für die Anteile eines Unternehmens oder für einen Unternehmenszusammenschluss an Dritte zu richten, die Anspruch auf die Anteile des Unternehmens haben. Zwingende Voraussetzungen für die Privilegierung des Bieters sind zum einen die Erforderlichkeit der Informationsübermittlung an den Dritten, damit sich dieser eine Meinung über seine Andienungsbereitschaft bilden kann (Abs. 2 Buchst. a)) und zum anderen die Abhängigkeit der Abgabe des Übernahmeangebots von der Andienungsbereitschaft des Dritten (Abs. 2 Buchst. b)).