Stand:geändert am 04.06.2025 Handelsaussetzung
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten nach § 73 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems („Handelsplatzbetreiber“) kann den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzen oder vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz der Anlegerinteressen geboten scheint (§ 73 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Dies gilt insbesondere, wenn
- das Finanzinstrument den Regeln des Handelssystems nicht mehr entspricht,
- der Verdacht eines Marktmissbrauchs im Sinne des Artikel 1 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014) oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 17 MAR in Bezug auf das Finanzinstrument besteht oder
- ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Finanzinstruments veröffentlicht wurde.
Ein Handelsplatzbetreiber setzt im Falle einer Aussetzung des Handels oder Ausschluss von Finanzinstrumenten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WpHG auch den Handel mit damit verbundenen Derivaten aus oder stellt den Handel mit diesen Finanzinstrumenten ein (§ 73 Absatz 1 Satz 2 WpHG).
Der Handelsplatzbetreiber ist verpflichtet, seine Aussetzungs- oder Ausschlussentscheidungen unverzüglich auf der Webseite zu veröffentlichen (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005).
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 sieht ferner vor, zusätzliche Veröffentlichungen des Handelsplatzbetreibers über andere Medien (z.B. über den sog. Handelsdatenstrom) seien nur bei gleichzeitiger oder vorheriger Veröffentlichung auf der Webseite zulässig, um sicherzustellen, dass die Informationen allen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden.
Werden Finanzinstrumente und damit verbundene Derivate vom Handel ausgesetzt oder ausgeschlossen, auch an einem anderen inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem oder durch einen systematischen Internalisierer gehandelt, so ist ebenfalls eine Aussetzung des Handels oder Ausschluss anzuordnen (§ 73 Abs. 2 WpHG).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die weiteren europäischen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, jede Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten nach Art. 32 und 52 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) mitzuteilen.
Auf Grundlage dieser Informationen stellt die ESMA auf ihrer Homepage eine Datenbank mit allen gemeldeten Aussetzungen des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten zur Verfügung.
Befugnisse der Börsengeschäftsführung
Betreffend den börslichen Handel hat die Börsengeschäftsführung gemäß § 25 Abs. 1 Börsengesetz (BörsG) vergleichbare Rechte und Pflichten. So kann sie den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten
- aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint; und
- einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr gewährleistet erscheint.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die Veröffentlichung sind der jeweiligen Börsenordnung zu entnehmen.
Die Börsen haben ihre jeweilig zuständige (Landes-)Börsenaufsichtsbehörde und die BaFin unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die BaFin gibt diese Informationen an die ESMA-Datenbank weiter (vgl. oben).
Fragen zu Handelsaussetzungen aufgrund von § 25 BörsG kann die BaFin leider nicht beantworten. Zu den Hintergründen können gegebenenfalls die jeweiligen Börsen Auskunft geben.