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Stand:geändert am 04.06.2025 | Thema Insiderüberwachung Insiderüberwachung

Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – MAR) für den Bereich der Finanzinstrumente und die MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114) für den Bereich der Kryptowerte enthalten Regelungen, um das Vertrauen der Anleger in das Funktionieren der Märkte zu schützen und die Chancengleichheit der Investoren zu gewährleisten.

Ein Insider weiß von nicht öffentlich bekannten Umständen rund um börsennotierte Unternehmen, die sich erheblich auf den Preis auswirken können – etwa, weil er aufgrund seines Berufs an diese Insiderinformation gelangt ist. So kann eine Insiderinformation das Wissen darüber sein, dass bei einem börsennotierten Unternehmen eine Kapitalmaßnahme oder der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung bevorstehen.

Doch jeder, der seine Insiderkenntnisse für sich oder andere verwendet und daraufhin Finanzinstrumente kauft oder verkauft bzw. daraufhin schon aufgegebene Aufträge ändert oder storniert, macht sich strafbar – unabhängig davon, auf welche Weise er von der Insiderinformation erfahren hat. Verboten ist es auch, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt weiterzugeben, ihn auf der Grundlage einer Insiderinformation zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers zu verleiten oder ihm eine entsprechende Empfehlung zu geben.

Seit dem 30.12.2024 gilt ein entsprechendes Verbot auch beim Handel mit Kryptowerten.

Überwachung des Insiderhandelsverbots

Bei Anhaltspunkte für Insiderhandel führt die BaFin eine Untersuchung durch. Hierbei räumen ihr insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) umfassende Befugnisse ein, wie etwa das Recht, von jedermann Auskunft zu verlangen.

Erhärtet sich ein Verdacht, erstattet die BaFin Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Insiderhandel kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Erfolgt der Insiderhandel, die unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen oder die Verleitung/Empfehlung zum Kauf oder Verkauf zwar nicht vorsätzlich, aber leichtfertig, ist die BaFin befugt, diese Handlungen selbst als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Bei Transaktionen mit Kryptowerten reicht bereits aus, dass die Tat fahrlässig begangen wird.

Um Insiderhandel bereits im Vorfeld zu verhindern, sind Veröffentlichungspflichten wie die Ad-hoc-Publizität und für den Bereich der Finanzinstrumente auch zusätzlich die Mitteilung von Directors’ Dealings vorgeschrieben. Denn Informationen, die öffentlich bekannt sind, lassen sich nicht mehr für Insiderhandel nutzen.

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