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Stand:geändert am 31.05.2017 | Thema Insiderüberwachung Insiderüberwachung

Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Um Insiderhandel auf die Spur zu kommen, wertet die Wertpapieraufsicht Daten über alle Wertpapiergeschäfte aus, die zum Beispiel Banken melden müssen; sie analysiert zudem Ad-hoc-Mitteilungen und geht Hinweisen Dritter nach.

Ein Insider weiß von nicht öffentlich bekannten Umständen rund um börsennotierte Unternehmen, die sich erheblich auf den Preis auswirken können – etwa weil er aufgrund seines Berufs an diese Insiderinformation gelangt ist. So kann eine Insiderinformation das Wissen darum sein, dass bei einem börsennotierten Unternehmen eine Kapitalmaßnahme oder der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung bevorstehen.

Doch jeder, der seine Insiderkenntnisse für sich oder andere verwendet und daraufhin Wertpapiere kauft oder verkauft bzw. daraufhin schon aufgegebene Aufträge ändert oder storniert, macht sich strafbar – unabhängig davon, auf welche Weise er von der Insiderinformation erfahren hat. Verboten ist es auch, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt weiterzugeben, ihn auf der Grundlage einer Insiderinformation zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers zu verleiten oder ihm eine entsprechende Empfehlung zu geben.

Überwachung des Insiderhandelsverbots

Zur Überwachung des Insiderhandelsverbots analysiert die Wertpapieraufsicht routinemäßig das Handelsgeschehen. Dazu wertet sie die Daten über sämtliche Wertpapiergeschäfte aus, die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute melden müssen. Außerdem überprüft die BaFin alle Ad-hoc-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen. Darüber hinaus geht sie Hinweisen Dritter nach. Das können Anleger und professionelle Marktteilnehmer sein, aber auch andere Behörden oder die Presse. Die BaFin gleicht daraufhin die Kurs- und Umsatzentwicklung mit der Informationslage zu einem Wertpapier ab. Ergeben sich aus den Analysen Anhaltspunkte für Insidergeschäfte, leitet sie eine förmliche Insideruntersuchung ein. Dabei ermittelt sie, wer Auftraggeber der verdächtigen Geschäfte war.

Erhärtet sich ein Verdacht, erstattet die BaFin Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Insiderhandel kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Erfolgt der Insiderhandel, die unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen oder die Verleitung/Empfehlung zum Kauf oder Verkauf leichtfertig, ist die BaFin befugt, diese Handlungen selbst als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

Um Insiderhandel bereits im Vorfeld zu verhindern, sind Veröffentlichungspflichten wie die Ad-hoc-Publizität und die Mitteilung von Directors’ Dealings gesetzlich vorgeschrieben. Denn Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, lassen sich nicht mehr für Insidergeschäfte nutzen.

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