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Stand:geändert am 21.02.2018 | Thema Marktmanipulation Marktmanipulation

Durch Marktmissbrauch wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten. Es ist eine wichtige Aufgabe der BaFin, Fälle von Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen.

Seit 3. Juli 2016 ist die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar. Ihr Ziel ist es, ein für die EU einheitliches Regelungswerk zum Schutz der Marktintegrität zu schaffen. Daneben wurde die das Strafrecht harmonisierende Richtlinie 2014/57/EU – Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) in deutsches Recht umgesetzt. Die alte Regelung des Verbots der Marktmanipulation in § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG a.F.) wurde aufgehoben. Durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) wurde das WpHG neu strukturiert und nummeriert.

Der Begriff der Marktmanipulation und das Verbot von Marktmanipulation sind nun in den Vorschriften der MAR geregelt. Nach Artikel 15 MAR sind Marktmanipulation und der Versuch hierzu verboten. Artikel 12 MAR regelt, welche Handlungen der Begriff „Marktmanipulation“ umfasst.

Danach ist es verboten, durch den Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments zu geben. Hierzu enthält der Anhang der MAR eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren für manipulatives Handeln. So kann der Umstand, dass getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments führen, für eine Marktmanipulation in Form eines sog. Insichgeschäfts oder Wash Sales sprechen. Ebenfalls verboten sind sog. abgesprochene Geschäfte, d.h. Aufträge, die auf einer vorherigen Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer beruhen und nach außen nicht vor ihrer Ausführung entsprechend transparent gemacht worden sind.

Es ist auch verboten, Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen. Zudem verbietet die MAR ausdrücklich die Manipulation von Referenzwerten.

Vom Verbot der Marktmanipulation sind insbesondere alle auf einem geregelten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente erfasst. Dies umfasst neben Wertpapieren (wie z.B. Aktien und Anleihen) auch Geldmarktinstrumente oder derivative Geschäfte und Waren-Spot-Kontrakte, wenn diese von dem Kurs oder dem Wert eines Finanzinstruments abhängen oder Auswirkungen auf diesen haben können. Das Verbot gilt ausdrücklich auch für an einem inländischen Markt gehandelte Waren und ausländische Zahlungsmittel.

Um Fälle von Marktmanipulation aufzudecken, analysiert die BaFin Transaktions- und Orderdaten, führt Informationsrecherchen durch und beobachtet den Markt. Sie wertet Verdachtsanzeigen der Institute aus und geht Hinweisen nach, die sie von Handelsüberwachungsstellen der Börsen, Strafverfolgungsbehörden und Anlegern erhält. Eine weitere Quelle sind Hinweise von Betreibern von Märkten und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben. Diese sind nach den Vorschriften der MAR zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verpflichtet. Auch Marktteilnehmer, die gewerbsmäßig Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente vermitteln oder ausführen, sind verpflichtet, Systeme zur Aufdeckung und Meldung von Verstößen vorzuhalten.

Die Straf- und Bußgeldvorschriften zu Marktmanipulation sind im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Marktmanipulation begeht, handelt ordnungswidrig (§ 120 Abs. 15 WpHG). Ordnungswidrige Marktmanipulationen werden von der BaFin verfolgt und mit einem Bußgeld sanktioniert. Die Höhe des Bußgelds ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation und kann z.B. gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Millionen € und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Millionen € bzw. 15 % des Gesamtumsatzes betragen. Darüber hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils geahndet werden.

Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 119 Absatz 1 Nr. 1 WpHG). Handelt der Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig oder aber in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit z.B. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wird die Marktmanipulation als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Auch der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar (§ 119 Absatz 5 WpHG).

Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erlassen wurden, werden von der BaFin auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (sog. Naming and Shaming, geregelt in § 125 WpHG).

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Veröffentlichungen zum Thema

Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung: An­trags­stel­lung für Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR“ ab 1. Ja­nu­ar 2023 per E-Mail

Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellende Antrag für das Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MAR“ (Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung) ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im Original auf dem Postweg an die BaFin zu senden.

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR

Informationsblatt zum MVP-Fachverfahren zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 MAR

Ba­Fin darf schon bei Hin­weis auf mög­li­che Markt­ma­ni­pu­la­ti­on in­for­mie­ren

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