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Stand:geändert am 04.06.2025 | Thema Marktmanipulation Marktmanipulation

Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Durch Marktmissbrauch wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Märkte untergraben. Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind daher verboten. Regelungen zum Schutz der Marktintegrität befinden sich in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Marktmissbrauchsverordnung (MAR) für Finanzinstrumente und der Verordnung (EU) 2023/1114 – MiCAR für Kryptowerte.

Begriff und Arten der Marktmanipulation

Artikel 12 MAR und Artikel 91 MiCAR regeln, welche Handlungen der Begriff „Marktmanipulation“ umfasst.

Danach ist es u.a. verboten, durch den Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments zu geben. Für Finanzinstrumente enthält der Anhang der MAR eine nicht abschließende Aufzählung von Indikatoren für manipulatives Handeln. So kann der Umstand, dass getätigte Geschäfte nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums eines Finanzinstruments führen, für eine Marktmanipulation in Form eines Insichgeschäfts (Wash Sales) sprechen.

Es ist auch verboten, Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen.

Verfolgung von Marktmanipulation

Um Fälle von Marktmanipulation aufzudecken, kann die BaFin auf umfangreiche Befugnisse zurückgreifen, die ihr das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bzw. die MAR und das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) einräumen.

Die Straf- und Bußgeldvorschriften zu Marktmanipulation sind für Finanzinstrumente im WpHG und für Kryptowerte im KMAG geregelt:

Wer vorsätzlich oder leichtfertig (bzw. fahrlässig nach der MiCAR) eine Marktmanipulation begeht, handelt ordnungswidrig (§ 120 Abs. 15 WpHG, § 47 Abs. 3 Nr. 113 KMAG). Ordnungswidrige Marktmanipulationen werden von der BaFin verfolgt und mit einem Bußgeld sanktioniert. Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erlassen wurden, werden von der BaFin auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (sog. Naming and Shaming, § 125 WpHG, § 4 Abs. 4 und 5 KMAG).

Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis bei Finanzinstrumenten bzw. den Kurs eines Kryptowertes eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 119 Absatz 1 Nr. 1 WpHG, § 46 Abs. 2 KMAG). Die BaFin zeigt solche vorsätzlichen Verstöße bei begründetem Verdacht der zuständigen Staatsanwaltschaft an.

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Veröffentlichungen zum Thema

Vor­sicht bei Ak­ti­en-Tipps in Whats­App-Grup­pen

Die BaFin sagt:
In WhatsApp-Gruppen gibt es gerade Tipps.
Die Tipps sind für den Kauf von Aktien.
Die Tipps sind angeblich von bekannten Personen.
Die Personen kennen sich mit Geld und der Börse aus.
Aber die Personen wissen oft nichts von den Tipps.
Die Namen von den Personen werden nur für falsche Profile benutzt.
Seien Sie vorsichtig bei solchen Tipps!

Ak­ti­enemp­feh­lun­gen in Whats­App-Grup­pen – die Ba­Fin rät zur Vor­sicht

Nach Informationen der Finanzaufsicht BaFin werden derzeit Aktien in WhatsApp-Gruppen zum Kauf empfohlen. Konkret handelt es sich um Aktien der Canaan Inc. (ISIN: US1347481020).

Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung: An­trags­stel­lung für Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR“ ab 1. Ja­nu­ar 2023 per E-Mail

Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellende Antrag für das Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MAR“ (Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung) ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im Original auf dem Postweg an die BaFin zu senden.

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR

Informationsblatt zum MVP-Fachverfahren zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 MAR

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach Mi­CAR“ (wird zeit­nah ein­ge­stellt)

Informationsblatt zum Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MiCAR“ (wird zeitnah eingestellt)

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