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Stand:geändert am 12.12.2022 | Thema Verbraucherschutz Produktintervention

Hintergrund, ergriffene Maßnahmen und weitere Informationen

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 wurde der BaFin die Aufgabe des „kollektiven Verbraucherschutzes“ übertragen und unter anderem die Möglichkeit zur Produktintervention eingeräumt. Damit kann die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von bestimmten Finanzprodukten beschränkt oder sogar verboten werden, wenn diese erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen, eine Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems oder eines Teil desselben in mindestens einem EU-Mitgliedstaat darstellen. Schließlich kann die BaFin die Befugnisse auch nutzen, wenn ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrundeliegenden Märkten hat. Auch erfasst ist die Möglichkeit, eine bestimmte Finanztätigkeit oder -praxis zu verbieten oder einzuschränken.

Das Einschreiten der Behörde kann in Form einer vorsorglichen Maßnahme erfolgen, also beispielsweise bereits vor der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf eines Produktes gegenüber dem Endkunden.

Die Rechtsgrundlage findet sich in der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) in Artikel 42, welche zum 03. Januar 2018 einheitliche Produktinterventionsbefugnisse sowohl für die nationalen Aufsichtsbehörden, als auch für ESMA und EBA eingeführt hat.

Auf nationaler Ebene umfasst der Anwendungsbereich gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 WpHG darüber hinaus auch Vermögensanlagen und zum Beispiel freie Finanzvermittler sowie den Direktvertrieb.

Eine nahezu wortgleiche Regelung von Produktinterventionsbefugnissen findet sich zudem in den Artikeln 16, 17 der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). Von dieser Ermächtigung können die national zuständigen Behörden und die EIOPA im Hinblick auf Versicherungsanlageprodukte Gebrauch machen.

Um beispielsweise zu beurteilen, wann ein Finanz- oder Versicherungsanlageprodukt erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft, zieht die BaFin den Kriterienkatalog aus Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 bzw. Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1904 der Europäischen Kommission heran.

Beide Kataloge beinhalten eine nicht abschließende Aufzählung von Kriterien wie Komplexität und Transparenz des Produkts, angesprochener Kundenkreis, Rendite-Risiko-Verhältnis, Preisbildung und Verkaufspraktiken, aber auch emittentenbezogene Kriterien wie dessen finanzielle und geschäftliche Lage.

Jedoch kommt eine Produktinterventionsmaßnahme nur dann in Betracht, wenn den genannten Risiken nicht durch andere aufsichtsrechtliche Instrumente begegnet werden kann.

Die drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA (die ESAs), welche vergleichbare Eingriffsermächtigungen besitzen, können diese nur unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen nutzen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die zuständige nationale Behörde keine ausreichenden Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken getroffen hat.

Ist eine finale Produktinterventionsmaßnahme erlassen worden, ist die Maßnahme per Mitteilung auf der Internetseite der jeweiligen Aufsichtsbehörde bekannt zugegeben.

Aktuell gültige Maßnahmen der BaFin sowie der jeweiligen ESA
BaFin

ESAs

Allgemeinverfügung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) bezüglich Futures nach § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 MiFIR


Allgemeinverfügung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 (nachfolgend: "MiFIR") bezogen auf binäre Optionen nach § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. Artikel 42 Absatz 5 MiFIR vom 01.07.2019

Allgemeinverfügung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 (nachfolgend "MiFIR") bezogen auf sog. Differenzgeschäfte ("Contracts for Difference / CFD") nach § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. Artikel 42 Absatz 5 MIFIR vom 23.07.2019

TERRAOIL SWISS AG: BaFin verbietet Vermarktung, Vertrieb und Verkauf der Aktien an Anleger in Deutschland

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