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Stand:geändert am 27.12.2023 | Thema Bilanzkontrolle Bilanzkontrolle

Die Überwachung von Unternehmensabschlüssen, die sogenannte Bilanzkontrolle, ist in Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geregelt. In dem Verfahren wird die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen geprüft.

Die Regelungen wurden im Dezember 2004 mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) eingeführt; 2021 hat der Gesetzgeber diese mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) grundlegend reformiert: Erklärtes Ziel ist es, Anhaltspunkte für fehlerhafte Rechnungslegung und damit auch Bilanzmanipulation möglichst früh zu identifizieren und strafrechtlich relevante Sachverhalte gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft aufzuklären.

Das Verfahren stellt eine zusätzliche – zur Überprüfung durch die Unternehmen selbst hinaus gehende – externe Kontrolle dar, um das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen von bestimmten Unternehmen, die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen, zu stärken.

Seit dem 1. Januar 2022 ist allein die BaFin für die Kontrolle von Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen verantwortlich. Das bis dahin geltende zweistufige Verfahren – mit der privatrechtlich organisierten Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) auf Stufe 1 und der BaFin auf Stufe 2 – wurde mit dem Inkrafttreten des FISG in ein einstufiges Verfahren übergeleitet. Anlassprüfungen und stichprobenartige Prüfungen werden nur noch durch die BaFin durchgeführt und nicht mehr zuerst durch eine privatrechtlich handelnde Organisation.

Darüber hinaus hat die BaFin durch das FISG weitergehende Befugnisse erhalten - sowohl im Bereich der Ermittlungen als auch der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.

In organisatorischer Hinsicht ist die Leitung der BaFin-intern bereits zum 1. September 2021 neu geschaffenen Gruppe Bilanzkontrolle unmittelbar der Ebene des Exekutivdirektors der Wertpapieraufsicht unterstellt.

Das Personal der ehemaligen DPR hat größtenteils zur BaFin gewechselt, sodass diese nunmehr u. a. über eine größere Anzahl an Wirtschaftsprüfern als zuvor verfügt und auch insgesamt personell gewachsen ist. Dazu beigetragen hat auch die Gewinnung weiterer externer Mitarbeiter.

Verfahren der Bilanzkontrolle

In dem Bilanzkontrollverfahren wird die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und zugehörigen (Konzern-) Lageberichten geprüft. Seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (2007) prüft die BaFin auch Halbjahresfinanzberichte hinsichtlich des darin enthaltenen verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts, allerdings nur bei konkreten Anlässen.

Nochmals erweitert wurde der Anwendungsbereich mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie: Auch (Konzern-) Zahlungsberichte können einer Anlassprüfung unterzogen werden.

Seit Inkrafttreten des FISG können Anlassprüfungen nicht nur bei Abschlüssen und Berichten für das vorangehende Geschäftsjahr durchgeführt werden, sondern für die beiden vorangehenden Geschäftsjahre.

Anknüpfungspunkt ist das Herkunftsstaatsprinzip: Unternehmen, die als Emittenten von am organisierten Markt zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben, unterliegen der Überwachung von Unternehmensabschlüssen nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen, deren einzige zum Handel am organisierten Markt zugelassene Wertpapiere Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen sind. Ebenfalls ausgenommen sind Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel am organisierten Markt zugelassen sind. Nicht zu den organisierten Märkten gehört etwa der Freiverkehr an inländischen Börsen.

Die BaFin wird seit dem 1. Januar 2022 stichprobenartig und bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften unmittelbar tätig. Bei Stichprobenprüfungen setzt sie dazu zunächst auf dem bisher von der DPR genutzten Prozedere bei Stichprobenprüfungen auf und erweitert dieses systematisch mit Blick auf die jeweiligen ökonomischen Risiken. Darüber hinaus kann sie eine Prüfung auch dann anordnen, wenn sie bei Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwalteten Investmentgesellschaften bereits eine Prüfung durchführt oder durchgeführt hat, die denselben Gegenstand betrifft.

Der BaFin stehen hoheitliche Befugnisse für die Prüfungen zu. Das bedeutet z. B., dass sie die Prüfung der Rechnungslegung zwangsweise durchsetzen kann. Zu den erweiterten Befugnissen, mit denen sie durch das FISG ausgestattet wurde, gehören zusätzliche hoheitliche Befugnisse, etwa erweiterte Auskunftsrechte, sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmerechte. So hat sie ein Auskunftsrecht gegenüber jedermann bei konkreten Anhaltspunkten für Rechnungslegungsverstöße, sowie die Möglichkeit, Verpflichtete, wie bspw. die Führungsverantwortlichen geprüfter Unternehmen, zu laden. Bei konkreten Anhaltspunkten für einen erheblichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften kann sie Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Gegenständen veranlassen.

Um die Bilanzkontrolle transparenter zu machen, kann die BaFin z. B. Prüfungsanordnungen und wesentliche Verfahrensschritte bekannt machen. Bei der Prüfung festgestellte Fehler sowie die wesentliche Begründung macht die BaFin grundsätzlich bekannt. Außerdem kann sie die Neuaufstellung eines Abschlusses oder die Fehlerkorrektur im Folgeabschluss verlangen.

Darüber hinaus hat die Aufsicht nunmehr zusätzliche Möglichkeiten zum Informationsaustausch, zum Beispiel mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle.

Ihre Prüfungsschwerpunkte für das folgende Jahr publiziert die BaFin jeweils auf ihrer Internetseite, um die Stakeholder frühzeitig zu informieren. Die BaFin richtet sich bei ihren Schwerpunkten auch nach den Prioritäten, die die ESMA setzt.

Unternehmen, die dem Enforcement unterliegen

Die nachfolgende Aufstellung umfasst die Unternehmen, für die zum Stichtag 01.07.2023 als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 13 WpHG war. Die Aufstellung beruht unter anderem auf den Meldungen der inländischen Börsen nach § 17d Abs. 2 FinDAG sowie auf Informationen ausländischer Börsen über dortige Zulassungen. Die nächste Aktualisierung der Aufstellung erfolgt zum Stichtag 01.07.2024. Die Aufstellung wird im Laufe des IV. Quartals 2024 auf die Homepage der BaFin eingestellt.

Bekanntmachungen von Maßnahmen der Bilanzkontrolle

Zusatzinformationen

Mehr zum Thema

Aufstellung der dem Enforcement unterliegenden Unternehmen

Fachartikel aus dem BaFinJournal "Moderne Aufsicht: Die neue Bilanzkontrolle"

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Veröffentlichungen zum Thema

Auf­stel­lung der dem En­for­ce­ment un­ter­lie­gen­den Un­ter­neh­men

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