Stand:geändert am 17.06.2025 | Thema Bedeutende Stimmrechtsanteile Bedeutende Stimmrechtsanteile
Die Kenntnis über Veränderungen betreffend bedeutende Stimmrechtsanteile an börsennotierten Unternehmen erhöht die Transparenz des Kapitalmarkts und hilft Investoren dabei, ihre Anlageentscheidung zu treffen. Daher sind natürliche und juristische Personen verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald diese durch Erwerb, Veräußerung von Stimmrechtsaktien oder Finanzinstrumenten oder aus einem sonstigen Grund einen der Schwellenwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
Diese Schwellenwerte liegen bei 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%. Neben den Stimmrechtsanteilen müssen Kapitalmarktteilnehmer auch melden, wenn sie bestimmte Finanzinstrumente halten, mit denen Aktien erworben werden können. Hier beträgt der Eingangsschwellenwert allerdings 5%. Änderungen bei den Stimmrechten müssen dem Emittenten und der BaFin unverzüglich, - spätestens innerhalb von vier Handelstagen, mitgeteilt werden (§ 33 WpHG).
Die Gesellschaft muss die Mitteilung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Handelstagen, veröffentlichen und die Veröffentlichung dem Unternehmensregister zur Speicherung übermitteln.
Hinweis
Mitteilungen über Änderungen bedeutender Stimmrechtsanteile sind in elektronischer Form an die BaFin und die Gesellschaft zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die BaFin hat über das MVP-Portal der BaFin zu erfolgen. Weiterführende Informationen zu der elektronischen Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen an die BaFin und die Gesellschaft finden sich bei der Beschreibung des entsprechenden MVP-Fachverfahrens.
Eine Übersicht über die Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften stellt die BaFin in Form einer Datenbank auf ihrer Homepage zur Verfügung.
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