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Stand:geändert am 30.01.2018 | Thema Marktmanipulation Informationspflichten für Emittenten

Emittenten von Finanzinstrumenten müssen nach der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zahlreiche Veröffentlichungspflichten erfüllen. Die Kapitalmarktteilnehmer sollen dadurch zeitnah wesentliche Informationen über die Unternehmen erhalten, deren Wertpapiere sie halten oder an deren Erwerb sie interessiert sind. Insbesondere sollen dabei Daten allgemein zugänglich gemacht werden, die für die Wertentwicklung des jeweiligen Investments, sei es kurz- oder langfristig, von erheblicher Bedeutung sind.

Die Vorschriften der Ad-hoc-Publizität und der Directors‘ Dealings gelten dabei nicht nur für Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem organisierten Markt zugelassen sind, sondern nunmehr auch für solche Emittenten, deren Finanzinstrumente nur in multilateralen Handelssystemen wie etwa dem Freiverkehr gehandelt werden, wenn die Einbeziehung in den Handel mit Zustimmung des Emittenten erfolgt ist, entweder, weil er dies selbst oder durch einen Dritten beantragt oder der Einbeziehung zugestimmt hat.

Nachfolgend werden die Grundzüge der jeweiligen Pflichten dargestellt. Einzelheiten sind in den entsprechenden Unterkapiteln erläutert.

Ad-hoc-Publizität

Nach Art. 17 Abs. 1 MAR hat ein Emittent von Finanzinstrumenten alle Insiderinformationen grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, die den Preis des jeweiligen Instruments erheblich beeinflussen können. Sinn dieser so genannten Ad-hoc-Publizität ist es, dass alle Kapitalmarktteilnehmer möglichst schnell über wesentliche Informationen aus den jeweiligen Unternehmen verfügen können und so eventuellen Insidergeschäften aufgrund eines bestehen-den Informationsungleichgewichts vorgebeugt wird.

Directors' Dealings

Art. 19 Abs. 1 MAR sieht vor, dass jede Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, also etwa Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder, ihre Eigengeschäfte – so genannte Directors' Dealings‘ – zeitnah offenlegen muss. Die Verpflichtung gilt entsprechend für solche natürlichen und juristischen Personen, die mit der Führungskraft in enger Beziehung stehen. Mitzuteilen sind vor allem sämtliche Geschäfte in Aktien und Schuldtiteln des eigenen Unternehmens einschließlich der sich darauf beziehenden Derivate, sofern diese Geschäfte oberhalb einer Bagatellgrenze liegen. Diese Offenlegungspflicht beugt Insiderhandel vor. Sie kann zugleich den Kapitalmarktteilnehmern für ihre Anlageentscheidung wertvolle Hinweise auf die Einschätzung von „Unternehmensinsidern“ geben.

Stimmrechtsanteile in Unternehmen

Mit den Mitteilungen nach den §§ 33 ff. WpHG werden bedeutende Stimmrechtsanteile an börsennotierten Unternehmen offengelegt. Das Erreichen, Über- und Unterschreiten von bestimmten Stimmrechtsschwellen muss danach zeitnah publiziert werden. Sie reichen gestaffelt von 3 % bis 75 %. Diese In-formationen über den Ein- oder Ausstieg von größeren Investoren sind für den Kapitalmarkt von erheblicher Bedeutung, insbesondere da sie der Allgemeinheit Hinweise auf die weitere Entwicklung des Unternehmens und die Vorbereitung einer möglichen Unternehmensübernahme geben können.

Informations- und Veröffentlichungspflichten

Die Informations- und Veröffentlichungspflichten nach den §§ 48 ff. WpHG sollen den Inhabern von Wertpapieren die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen beziehungsweise erleichtern. Darunter fallen etwa Informationen zur Einberufung und Tagesordnung einer Hauptversammlung sowie wesentliche Änderungen bei den mit den Wertpapieren verbundenen Rechten.

Gemäß den Pflichten zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den §§ 114 ff. WpHG müssen die börsennotierten Unternehmen Jahres- und Halbjahresfinanzberichte sowie ggf. Zahlungsberichte veröffentlichen. Damit sollen Anleger eines Unternehmens regelmäßig über dessen Geschäftsentwicklung informiert werden, z. B. anhand von Abschlüssen sowie von Lageberichten als Pflichtbestandteil der Finanzberichterstattung.

Sanktionsmöglichkeiten

Die Aktualisierung der Bußgeldleitlinien II von 2018 berücksichtigt die Neunummerierung nach dem 2. FiMaNoG.

Die Bußgeldleitlinien II von Februar 2017 enthalten ergänzende Zumessungsregeln und berücksichtigen die Vorgaben der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung.

Die Bußgeldleitlinien von November 2013 gelten für Verstöße gegen die Pflichten zur Ad-hoc-Publizität, zur Mitteilung und Veröffentlichung von Stimmrechten und zur Finanzberichterstattung.

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Veröffentlichungen zum Thema

Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung: An­trags­stel­lung für Fach­ver­fah­ren „Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR“ ab 1. Ja­nu­ar 2023 per E-Mail

Der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellende Antrag für das Fachverfahren „Verdachtsmeldungen nach MAR“ (Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung) ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im Original auf dem Postweg an die BaFin zu senden.

In­for­ma­ti­ons­blatt zum Fach­ver­fah­ren Ver­dachts­mel­dun­gen nach MAR

Informationsblatt zum MVP-Fachverfahren zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach Art. 16 Abs. 1 und 2 MAR

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