Stand:geändert am 03.07.2025 Leerverkäufe
Inhalt
Die europäische Leerverkaufsverordnung reguliert (EU-LeerverkaufsVO Nr. 236/2012) beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen: Verbote für ungedeckte Leerverkäufe sowie Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen. Sowohl von den Verboten als auch der Transparenz gibt es Ausnahmen für Tätigkeiten von Market-Makern und Primärhändlern.
Verbot ungedeckter Leerverkäufe
Das Verbot umfasst ungedeckte Leerverkäufe in Aktien, in öffentlichen Schuldtitel und in ungedeckten CDS auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. EU-LeerverkaufsVO).
Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe unterfallen alle Aktien, die ihren Haupthandelsplatz innerhalb der EU haben (Artikel 2 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO). Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Negativliste (Liste der von der Leerverkaufsregulierung ausgenommenen Aktien).
Ungedeckte Leerverkäufe sind auch in öffentlichen Schuldtiteln verboten, die von einem EU-Mitgliedsstaat, der Union oder anderen öffentlichen Emittenten begeben werden (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d EU-LeerverkaufsVO).
Außerdem ist es verboten, ungedeckte CDS auf öffentliche Schuldtitel abzuschließen (Artikel 14 EU-LeerverkaufsVO).
Ein Leerverkauf ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt des Leerverkaufs eine Deckung vorliegt. Für weitere Informationen, auch zu der Frage, wann eine Deckung vorliegt, sehen Sie auch die FAQ der BaFin zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe.
Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
Für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien besteht ein zweistufiges Transparenzsystem. Sind die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder unterschritten, muss die Netto-Leerverkaufsposition der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden (Artikel 5 und 6 EU-LeerverkaufsVO). Eine erstmalige Mitteilung hat zu erfolgen, wenn die Netto-Leerverkaufsposition 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens erreicht (1. Stufe; s. unten: Elektronisches Mitteilungsverfahren). Erreicht die Netto-Leerverkaufsposition 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals, muss sie neben der Mitteilung an die BaFin zudem im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (2. Stufe). Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufspositionen erfolgen in Deutschland ausschließlich im Bundesanzeiger.
Für Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln besteht bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte eine Mitteilungspflicht (Artikel 7 EU-LeerverkaufsVO). Eine Veröffentlichungspflicht gibt es nicht.
Elektronisches Mitteilungsverfahren
Netto-Leerverkaufspositionen sind der BaFin über das MVP Portal mitzuteilen.
Die Einzelheiten zu diesem elektronischen Mitteilungsverfahren konkretisiert die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV). Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung sind daher folgende Schritte notwendig:
- Anmeldung am Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP-Portal) der BaFin
- Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“
- Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen im Fachverfahren
Eine detaillierte Anleitung für das elektronische Mitteilungsverfahren befindet sich im MVP Portal der BaFin und im Benutzerhandbuch zum MVP-Portal.
Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ der BaFin zu Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten.
Ausführungen zur Vornahme von Veröffentlichungen der Netto-Leerverkaufspositionen finden sich im Bundesanzeiger.
Ausnahmen für Market-Maker und Primärhändler
Für Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten bestehen Ausnahmen von den Beschränkungen ungedeckter Leerverkäufe und den Transparenzpflichten hinsichtlich Netto-Leerverkaufspositionen (Artikel 17 EU-LeerverkaufsVO). Die Absicht, diese Ausnahme zu beanspruchen, ist der zuständigen Behörde spätestens 30 Kalendertage vorher schriftlich mitzuteilen.
Zum Anwendungsbereich der Ausnahme und zur Ausgestaltung der Absichtsanzeigen von Market-Making- und Primärhändler-Tätigkeiten nach Art. 17 EU-LeerverkaufsVO hat die BaFin ein Merkblatt veröffentlicht.
Konkretisierungen zur Art, Umfang und Form der Absichtsanzeige enthält auch die Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV). Weitere Informationen finden Sie außerdem in den FAQ der BaFin zur Ausnahme für Market-Maker und Primärhändler.
Kontakt
Sollten Sie weitere Fragen haben, die in den FAQ keine Klärung finden, richten Sie diese bitte an leerverkaeufe@bafin.de.
Hinweise auf Verstöße gegen das Verbot ungedeckter Leerverkäufe richten Sie bitte unter Nutzung der Verdachtsanzeige an die BaFin.
Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.