BaFin - Navigation & Service

IT-Aufsicht @AdobeStock_Kittiphat_269686664

Stand:geändert am 16.08.2024 DORA - Digital Operational Resilience Act

Mit DORA, der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act), hat die Europäische Union eine finanzsektorweite Regulierung für die Themen Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz geschaffen. Diese Verordnung trägt wesentlich dazu bei, den europäischen Finanzmarkt gegenüber Cyberrisiken und Vorfällen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu stärken.

Aktualisierungsübersicht

DatumAktualisierung
04.09.2024Aktualisierung der Mindestvertragsinhalte nach DORA (Stand: August 2024)
02.07.2024Erste delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von DORA von der Kommission veröffentlicht
22.05.2024Aktualisierung der Linkliste "Veröffentlichungen der BaFin"
29.04.2024Hinweis auf Delegierte Rechtsakte und Durchführungsstandards zu DORA, die sich in der Prüfung der KOM befinden, sowie Kontaktdaten für Fragen ergänzt

Eine für alle(s)

So gut wie alle beaufsichtigten Institute und Unternehmen des europäischen Finanzsektors fallen unter DORA. Außerdem führt DORA verschiedene Anforderungen an die Institute und Unternehmen in puncto Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz zusammen.

Auch die BaFin und die Deutsche Bundesbank bereiten sich auf DORA vor - insbesondere durch Anpassung der Aufsichts- und Verwaltungspraxis und Implementierung von IT-Prozessen und -Systemen im Rahmen von DORA. So wird beispielsweise die Finanzaufsicht BaFin in Deutschland zum nationalen Melde-Hub für IKT-Vorfälle im Finanzsektor. Außerdem nimmt die BaFin Anzeigen im Rahmen des IKT-Drittparteienmanagements entgegen, zu denen die Institute und Unternehmen verpflichtet sind, und analysiert sie mit Blick auf potenzielle Risiken für den Finanzsektor.

Die BaFin unterstützt beaufsichtigte Unternehmen bei der Umsetzung von DORA – beispielsweise mit Veranstaltungen, Gesprächen mit Expertinnen und Experten und dieser Info-Seite. Hier stellt sie die wichtigsten Informationen zu DORA und der Umsetzung des Regelwerks zusammen. Die Website wird laufend aktualisiert und erweitert werden.

Veranstaltungshinweis:IT-Aufsicht im Finanzsektor: Was bedeutet DORA in der Praxis?

Am 26. September 2024 findet die zehnte BaFin-Veranstaltung „IT-Aufsicht im Finanzsektor“ als digitale Konferenz statt.


In der Veranstaltung informiert die BaFin die Unternehmen über die konkreten Anforderungen aus DORA an das IKT-Drittparteienrisikomanagement, das Überwachungsrahmenwerk, das IKT-Vorfallsmeldewesen und das Informationsregister. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, Fragen rund um diese Themen bei der Anmeldung einzureichen.


Die Veranstaltung richtet sich an IT-Führungskräfte und IT-Expertinnen und Experten der beaufsichtigten Unternehmen aus dem gesamten Finanzsektor.


Nähere Informationen zum digitalen Veranstaltungsformat, zum Programm und zur Anmeldung finden Sie hier.

Regelungsinhalt

DORA soll die digitale operationale Resilienz des gesamten europäischen Finanzsektors in diesen sechs wesentlichen Bereichen stärken:

Weitere Einzelheiten zu den entsprechenden sechs wesentlichen Bereichen von DORA finden Sie auf den oben verlinkten thematischen Unterseiten.

DORA findet ab dem 17. Januar 2025 Anwendung.

Die drei Europäischen Aufsichtsbehörden – die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets AuthorityESMA), die EU-Bankenaufsichtsbehörde (European Banking AuthorityEBA) und die EU-Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions AuthorityEIOPA), erarbeiten gemeinsam dazu technische Regulierungsstandards, Implementierungsstandards und Leitlinien, die die Anwendung von DORA in allen Sektoren weiter konkretisieren.

Neben DORA wurde zeitgleich eine DORA-Änderungsrichtlinie mit dem Ziel veröffentlicht, sektorale europäische Richtlinien konsistent mit den Anforderungen von DORA zu halten. So wurden beispielsweise TLPT unter DORA in den SREP-Prozess der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements DirectiveCRD) aufgenommen. Die DORA-Änderungsrichtlinie ändert die europäischen Richtlinien 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie), 2009/138/EG (Solvency II), 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie), 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie; CRD), 2014/59/EU (Abwicklungsrichtlinie), 2014/65/EU (MiFID II), (EU) 2015/2366 (PSD II) und (EU) 2016/2341 (EbAV-II-Richtlinie).

Zum Hintergrund

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 14. Dezember 2022 DORA, die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act), beschlossen. Die Verordnung wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und ist am 17. Januar 2023 in Kraft getreten. Ab dem 17. Januar 2025 wird sie angewendet.

Die Europäische Kommission hatte den Legislativvorschlag zu DORA am 24. September 2020 als Teil des Pakets zur Digitalisierung des Finanzsektors vorgelegt. Dieses Paket umfasst auch einen Rechtsakt über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR), einen Vorschlag über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen sowie eine Strategie für ein digitales Finanzwesen.

Übrigens: Der deutsche Finanzsektor und die Aufsicht sind grundsätzlich in einer guten Startposition für die Anwendbarkeit von DORA ab 2025. Denn einzelne Instrumente, die die BaFin in der Vergangenheit bereits geschaffen hat, um die IKT-Sicherheit des deutschen Finanzsektors zu erhöhen, finden sich in DORA wieder: harmonisierte Anforderungen an das IKT-Risikomanagement für die einzelnen Finanzsektoren (BAIT, ZAIT, VAIT, KAIT), vereinheitlichte Auslagerungsanzeigen, Überwachungsrahmen für IT-Mehrmandantendienstleister und vereinheitlichte Strukturen für das Meldewesen von IKT-bezogenen Vorfällen.

Umsetzung in Deutschland

Das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes soll die Europäische Verordnung MiCA (Markets in Crypto Assets, Verordnung (EU) 2023/1114), die Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation, Verordnung (EU) 2023/1113) sowie das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act, Verordnung (EU) 2022/2554 und Richtlinie (EU) 2022/2556) zusammengefasst in einem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) durchführen bzw. umsetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Regierungsentwurf des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG), sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses hier veröffentlicht.

Weitere Informationen zur technischen Umsetzung von DORA bei der BaFin werden hier zur Verfügung gestellt.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsstandards zu DORA sowie gemeinsame Leitlinien (Level 2 und 3)

Die DORA-Verordnung bildet entsprechend dem im Finanzsektor üblichen Lamfalussy-Verfahren den Basisrechtsakt (Level 1), der weitergehende Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsstandards (Level 2) sowie gemeinsame Leitlinien der drei ESAs (EBA, EIOPA und ESMA) (Level 3) enthält und grundlegende Anforderungen festlegt.

Die verschiedenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsstandards sowie gemeinsame Leitlinien (Level 2 und 3) konkretisieren die Anforderungen der DORA-Verordnung.

DORA - Level 2 und 3

KurztitelStatusLink
RTS zur Festlegung der Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement und des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens (Art. 15 und Art. 16 Abs. 3)Im Amtsblatt der EU veröffentlichtAmtsblatt der EU zur delegierten Verordnung (EU) 2024/1774
RTS zu Threat Led Penetration Testing (Art. 26 Abs.11)Entwurf der ESAs an die EU KOM versandtMitteilung der ESAs
RTS zur Spezifizierung des detaillierten Inhalts der Leitlinie für vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden (Art. 28 Abs. 10)Im Amtsblatt der EU veröffentlichtAmtsblatt der EU zur delegierten Verordnung (EU) 2024/1773
RTS zur Spezifizierung der Elemente, die ein Finanzunternehmen bestimmen und bewerten muss, wenn es IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen untervergeben hat (Art. 30 Abs. 5)Entwurf der ESAs an die EU KOM versandtMitteilung der ESAs
RTS zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen, der Wesentlichkeitsschwellen und der Einzelheiten von Meldungen schwerwiegender Vorfälle (Art. 18 Abs. 4)Im Amtsblatt der EU veröffentlichtAmtsblatt der EU zur delegierten Verordnung (EU) 2024/1772
RTS zur Festlegung des Inhalts der Meldung schwerwiegender IKT-Vorfälle und erheblicher Cyberbedrohungen sowie zur Bestimmung der Fristen der Meldung von schwerwiegenden Vorfällen (Art. 20.a)Entwurf der ESAs an die EU KOM versandtMitteilung der ESAs
ITS zur Festlegung von Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für Finanzunternehmen zur Meldung eines schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls oder einer erheblichen Cyberbedrohung (Art. 20.b)Entwurf der ESAs an die EU-KOM versandtMitteilung der ESAs
GL zu den geschätzten Kosten und Verlusten durch schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle (Art. 11 Abs. 11)Finaler Entwurf der ESAsMitteilung der ESAs
ITS zur Erstellung einer Standardvorlage für das Informationsregister (Art. 28 Abs.9)Entwurf der ESAs an die EU-KOM versandt

Informationsseite der EU KOM

Finaler Entwurf der ESAs

GL für die Zusammenarbeit bei der Überwachung und den Informationsaustausch zwischen den ESAs und den zuständigen Behörden (Art. 32 Abs. 7)Finaler Entwurf der ESAsMitteilung der ESAs
RTS zur Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten (Art. 41)Entwurf der ESAs an die EU-KOM versandtMitteilung der ESAs
RTS zu der Zusammensetzung der JETs (Art. 41 Abs. 1 lit. c)Entwurf der ESAs an die EU-KOM versandtMitteilung der ESAs
Delegierte Verordnung zu den Kriterien zur Festlegung der Kriterien für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als für Finanzunternehmen (Art. 31 Abs. 6)Im Amtsblatt der EU veröffentlichtAmtsblatt der EU zur delegierten Verordnung (EU) 2024/1502
Delegierte Verordnung zur Festlegung der Höhe der von der federführenden Überwachungsbehörde bei kritischen IKT-Drittdienstleistern zu erhebenden Überwachungsgebühren und der Art und Weise der Entrichtung dieser Gebühren (Art. 43 Abs. 2)Im Amtsblatt der EU veröffentlichtAmtsblatt der EU zur delegierten Verordnung (EU) 2024/1505

In der dargestellten Tabelle werden der übersichthalber die folgenden Arten von Rechtstexten unterschieden:

  • Delegierte Verordnung
  • Technischer Regulierungsstandard (auf Englisch regulatory technical standard; RTS)
  • Durchführungsstandard (auf Englisch implementing technical standard; ITS)
  • Leitlinien (auf Englisch Guidelines; GL)

Aufgrund des finanzsektorübergreifenden Charakters der DORA sind alle drei ESAs gemeinsam beauftragt worden Entwürfe für die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen.

RTS und ITS, die bisher als finale Berichte der Entwürfe durch die ESAs vorliegen, werden im weiteren Prozess von der Europäischen Kommission noch angenommen und geprüft bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Auf den thematischen Unterseiten dieser Informationsseite finden Sie teilweise weitergehende Informationen zu den einzelnen Rechtstexten.

DORA: Veröffentlichungen der BaFin

DORA: Was müssen Sie wissen?

Sollten Sie Fragen rund um das Thema DORA haben, wenden Sie sich bitte an unser zentrales Funktionspostfach:

Kontakt:Fra­gen rund um DO­RA

E-Mail: DORA@bafin.de

Außerdem vermittelt der Fragenkatalog zu DORA, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zu DORA und deren Umsetzung. Dieser Fragenkatalog wird fortlaufend aktualisiert. Themenspezifische Fragen finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.

Für welche Unternehmen gilt DORA?

DORA ist eine finanzsektorübergreifende europäische Verordnung und bündelt und harmonisiert Regelungen bestehender sektoraler europäischer Verordnungen und Richtlinien.

In den Geltungsbereich der europäischen Verordnung DORA fallen (Artikel 2 Absatz 1 DORA):

a) CRR-Kreditinstitute,
b) Zahlungsinstitute,
c) Kontoinformationsdienstleister,
d) E-Geld-Institute,
e) Wertpapierfirmen,
f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte von Krypto-Werten (MiCAR) zugelassen sind, und Emittenten wertreferenzierter Token,
g) Zentralverwahrer,
h) zentrale Gegenparteien,
i) Handelsplätze,
j) Transaktionsregister,
k) Verwalter alternativer Investmentfonds,
l) Verwaltungsgesellschaften
m) Datenbereitstellungsdienste,
n) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
o) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,
p) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
q) Ratingagenturen,
r) Administratoren kritischer Referenzwerte,
s) Schwarmfinanzierungsdienstleister,
t) Verbriefungsregister
u) IKT-Dienstleister

Ausnahmen gelten für die folgenden Unternehmen (Artikel 2 Absatz 3 DORA):

a) Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU;
b) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
c) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern betreiben;
d) gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene natürliche oder juristische Personen;
e) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt;
f) Postgiroämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

Müssen auch KWG-Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, die Anforderungen der DORA erfüllen?

Im Rahmen des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (kurz FinmadiG) wird der § 1a Absatz 2 KWG neu gefasst und der Geltungsbereich für die Durchführung der DORA-Verordnung festgelegt. Zum Stand des Gesetzgebungsverfahren können Sie sich hier erkundigen: Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes

Im Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages (DIP - Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG) (bundestag.de)) finden Sie die entsprechenden im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens diskutierten Bestimmungen:

Art. 3 Nr. 3 FinmadiG: § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2a) Für Institute, die nicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute. Abweichend von Satz 1 finden:

  1. Anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Vorgaben des vereinfachten Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 Anwendung.
  2. Die Vorgaben an die Durchführung der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests nach Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung.
  3. Die Vorgaben an das IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung.“

Art. 3 Nr. 18 FinmadiG: Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt: „[…] (3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 01.01.2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17.01.2025 anzuwenden.“

Wenn der zitierte Gesetzentwurf wie vorgesehen in Kraft tritt, wird das Meldewesen ab dem 17.01.2025 von den betroffenen Instituten anzuwenden sein, und die übrigen DORA-Regelungen mit Ausnahme der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests und – im Falle von Kleinstunternehmen - der Vorgaben für das IKT-Drittparteienrisiko ab dem 01.01.2027. Dabei gilt der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen nach Art. 16 DORA.

Ab wann wird DORA angewendet?

Die Regelungen von DORA sind ab dem 17. Januar 2025 anwendbar.

Was sind IKT-Dienstleistungen im Sinne von DORA?

„IKT-Dienstleistungen“ sind digitale Dienste und Datendienste, die über IKT-Systeme einem oder mehreren internen oder externen Nutzerinnen und Nutzern dauerhaft bereitgestellt werden, einschließlich Hardware als Dienstleistung und Hardwaredienstleistungen. Dazu gehört auch die technische Unterstützung durch den Hardwareanbieter mittels Software- oder Firmware- Aktualisierungen , mit Ausnahme herkömmlicher analoger Telefondienste (Art. 3 Absatz 1 Nr. 21 DORA).

Wieso hat die Europäische Union mit DORA eine Überwachung von kritischen IKT-Drittdienstleistern etabliert?

Aktuell zeigt sich innerhalb der EU ein sehr heterogenes Bild in Bezug auf die Überwachung von kritischen IKT-Drittdienstleistern. Während beispielsweise in Deutschland durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) weitgehende Befugnisse für Aufsichtsbehörden gegenüber Auslagerungsunternehmen eingeführt wurden, bestehen ähnliche Rechte in anderen Ländern der EU nicht oder nicht in gleichem Maße. Angesichts der Risiken, die sich aus der Konzentration der Abhängigkeiten von kritischen IKT-Drittdienstleistern grenzüberschreitend ergeben, ist dies ein potenzielles Systemrisiko für den europäischen Finanzmarkt (vgl. Erwägungsgrund 30 zu DORA). Das Vorgehen der EU entspricht ihrer Strategie, den europäischen Binnenmarkt mit einheitlichen Regeln zu vertiefen. Es wird auch zu weniger Aufwand für die grenzüberschreitend agierenden Finanzunternehmen führen.

Zusatzinformationen

Mehr zum Thema

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Veranstaltung: "IT-Aufsicht im Finanzsektor: Was bedeutet DORA in der Praxis?"

Veranstaltung: "DORA für IKT-Drittdienstleister"

Veranstaltung: "DORA: BaFin-Workshops zu Informationsregistern"

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback