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Stand:geändert am 06.10.2021 | Thema Geldwäschebekämpfung Kontenabrufverfahren

Hier finden Sie wichtige Hinweise zum Kontenabrufverfahren.

In der Abteilung GW ist auch die elektronische Kontenabrufeinrichtung nach § 24c KWG angesiedelt. Hiermit können unter bestimmten Voraussetzungen Konten, Depots oder Schließfächer von Personen bei in Deutschland ansässigen Kreditinstituten aufgespürt und an die jeweiligen Anfragenden, vor allem Strafverfolgungsbehörden, übermittelt werden. Werden dabei Konten von (mutmaßlichen) Terroristen mit Sitz in der Europäischen Union entdeckt, kann die Abteilung GW diese Konten einfrieren und den betreffenden Banken Transaktionen untersagen.

Zusatzinformationen

Allgemeinverfügung zur Anordnung der Speicherung von Daten in einem Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG

Hinweise zur Allgemeinverfügung zur Anordnung der Speicherung von Daten in einem Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG

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Veröffentlichungen zum Thema

All­ge­mein­ver­fü­gung be­züg­lich der Rück­nah­me von Frei­stel­lun­gen von Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes

Bekanntmachung vom 30. Juni 2025 nach § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum 1. Juli 2025 bezüglich der Rücknahme von Freistellungen von Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).

Geld­wä­sche­ge­setz: Ba­Fin nimmt Frei­stel­lun­gen zu­rück

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sie im Geldwäschegesetz ermöglichte Freistellungen zurücknimmt. Die Änderungen werden zum 10. Juli 2027 wirksam.

Prä­ven­ti­on von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung: An­zei­ge­pflich­ten di­gi­tal er­fül­len

Ab dem 13. Juni 2025 bietet die Finanzaufsicht BaFin auf ihrer Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) ein neues Fachverfahren an. Erstmals können Verpflichtete ihre geldwäscherechtlichen Anzeigepflichten digital, schnell und nachweisbar erfüllen.

An­hö­rung zur All­ge­mein­ver­fü­gung be­züg­lich der Rück­nah­me von Frei­stel­lun­gen von Vor­schrif­ten des Geld­wä­sche­ge­set­zes (GwG)

Die BaFin-Exekutivdirektorin Abwicklung und Geldwäscheprävention, Birgit Rodolphe, beabsichtigt, Freistellungen von Vorschriften des GwG zurückzunehmen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gibt sie hiermit Gelegenheit, sich dazu bis zum 20. Juni 2025 zu äußern. Die von ihr beabsichtigte Verfügung hat folgenden Wortlaut:

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