BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 17.03.2017 | Thema Prospekte Verkaufsprospekte und Nachträge

Der bei der BaFin zu übermittelnde und zu veröffentlichende Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt muss alle nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) geforderten Angaben enthalten.

Um eine zügige Bearbeitung durch die BaFin zu gewährleisten, sollte der Verkaufsprospekt dem bei der BaFin zuständigen Referat WA 34, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt, auf dem normalen Postweg in dreifacher Ausfertigung oder über das MVP Portal übermittelt werden. Eine Telefaxhinterlegung (Fax-Nummer 0228-4108-63110) reicht lediglich zur Auslösung der Prüfungsfrist aus, wenn innerhalb von drei Werktagen ein originalunterzeichnetes Exemplar des Prospektes bei der BaFin nachgereicht wird.Im Folgenden werden die einzelnen Prospektarten kurz dargestellt:

Der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) muss der Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften des VermAnlG veröffentlicht worden ist. Der Verkaufsprospekt ist das zentrale Haftungsdokument für Anleger.

Der Nachtrag nach § 11 VermAnlG

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG ist jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.

Als wesentlich für die Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen Vermögensanlagen sind neue Umstände bzw. Unrichtigkeiten zu qualifizieren, bei deren Kenntnis der Anleger möglicherweise eine modifizierte Anlageentscheidung treffen würde. Die Wesentlichkeitsentscheidung ist vom Anbieter selbst zu treffen. Ein wesentlicher neuer Umstand ist insbesondere jeder neu offengelegte Jahresabschluss und Lagebericht des Emittenten, jeder neu offengelegte Konzernabschluss des Emittenten sowie jeder Umstand, der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufenden Jahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 VermAnlG. Des Weiteren kann als ein Indiz für einen wesentlichen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit angesehen werden, wenn Mindestangaben nach der VermVerkProspV betroffen sind, dies in der Form, dass die Mindestangaben durch die Veränderung nicht mehr zutreffen oder aber unvollständig geworden sind. Betreffen die neuen Umstände bzw. Unrichtigkeiten keine Mindestangaben, so ist im Einzelfall durch den Anbieter zu entscheiden, ob der neue Umstand bzw. die Unrichtigkeit die Veränderung als wesentlich zu beurteilen und damit nachzutragen ist.

Der Anbieter hat den Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der BaFin zur Billigung einzureichen. Nach § 11 Abs. 2 VermAnlG können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb von zwei Tagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten.

Veröffentlichung des Nachtrags nach § 11 VermAnlG

Gebilligte Nachträge sind unverzüglich zu veröffentlichen. Hierfür bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zum einen können die Änderungen auf der Internetseite des Anbieters und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Zum anderen können die Änderungen auch auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden; dies ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. In beiden Fällen ist der BaFin unverzüglich schriftlich der Ort und das Datum der Veröffentlichung mitzuteilen.

Der Anbieter hat neben dem von der BaFin gebilligten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt eine um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts zu veröffentlichen (konsolidierte Fassung) und bis zur vollständigen Tilgung auf der Internetseite verfügbar zu halten bzw. zugänglich zu machen. Dabei ist der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt geändert wird. Die jeweiligen Änderungen gegenüber dem von der BaFin gebilligten Prospekt sind kenntlich zu machen.

Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 10 HGB ist der Anbieter zusätzlich verpflichtet, die Daten der Veröffentlichung an das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) zu übermitteln.

Verbot unvollständiger Verkaufsprospekte

Mit Inkrafttreten des Artikels 5 des Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen am 16.07.2019 wurde die Möglichkeit, einen im Hinblick auf einzelne Angebotsbedingungen unvollständigen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, abgeschafft. Dies erfolgte aus Anlegerschutz- und Transparenzgesichtspunkten.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Bur­ber­ry­in­vest: Ba­Fin er­mit­telt we­gen des An­ge­bots an­geb­li­cher Tik­Tok-Ak­ti­en

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Burberryinvest, ansässig in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und in London, Vereinigtes Königreich. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Beijing Bytedance Technology Ltd. („TikTok-Aktien“) kaufen zu können. Dafür hat das Unternehmen keine …

Swiss Fi­nan­ci­al Ser­vices AG bzw. spar­zin­sin­vest.de: Ba­Fin er­mit­telt we­gen des An­ge­bots an­geb­li­cher Tik­Tok-Ak­ti­en und warnt vor Iden­ti­täts­miss­brauch

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der im schweizerischen Zürich ansässigen Swiss Financial Services AG. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dafür hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Beijing Bytedance Technology Ltd.

Alle Dokumente