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Stand:geändert am 29.04.2024 | Thema Prospekte Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)

Anbieter, die im Inland öffentlich Vermögensanlagen anbieten, müssen nach §§ 13 Abs. 1, 14 VermAnlG grundsätzlich vor Beginn des öffentlichen Angebots ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) hinterlegen und veröffentlichen. Dies gilt sowohl für öffentliche Angebote mit Verkaufsprospekt, aber auch für solche, die aufgrund der Ausnahmen von der Prospektpflicht gemäß §§ 2a, 2b VermAnlG prospektfrei erfolgen können.

Im Rahmen des Gestattungsverfahrens für VIB prüft die BaFin, ob dieses die gesetzlich geforderten Mindestangaben und Hinweise vollständig und in der richtigen Reihenfolge enthält. Gelangt die BaFin nach ihrer Prüfung zu der Auffassung, dass die ihr zur Gestattung übermittelten Unterlagen unvollständig sind oder die erforderlichen Angaben und Hinweise nicht in der vorgegebenen Reihenfolge erfolgt sind, beginnt die Frist von 10 bzw. 20 Arbeitstagen erst ab dem Zeitpunkt wieder zu laufen, zu dem die fehlenden Unterlagen und die erforderlichen Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen.

Die inhaltliche Richtigkeit des VIB ist hingegen nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin. Dies ist auch als Hinweis in das VIB aufzunehmen. Die BaFin überprüft folglich weder die Seriosität des Anbieters oder des Emittenten, noch kontrolliert sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells. Das zu hinterlegende VIB wird im Rahmen des Gestattungsverfahrens auch nicht im Hinblick auf die Einschlägigkeit anderer rechtlicher Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der BaFin fallen, geprüft. Insbesondere wird nicht geprüft, ob die im VIB enthaltenen Informationen den Anforderungen des § 63 WpHG genügen und ob für das Geschäftsvorhaben eine Erlaubnis nach anderen Gesetzen (z.B. KWG, KAGB oder ZAG) erforderlich ist. Im Hinblick auf sog. Nachrangklauseln ist zu beachten, dass die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung, die die Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs ausschließen soll, eine zivilrechtliche Vorfrage ist. Zivilrechtlich unwirksame Klauseln sind auch bankaufsichtsrechtlich nicht als tatbestandsausschließende Bedingung i.S.d. Einlagengeschäftstatbestands geeignet. Dann sind die angenommenen Gelder unbedingt rückzahlbar, und der Tatbestand des Einlagengeschäfts i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG ist erfüllt. Die Gestaltung der Verträge liegt in der Risikosphäre des Verwenders. Dieser trägt daher das Risiko einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Vertragsklauseln. Der Bundesgerichtshof beurteilt zunehmend mehr solche Klauseln als unwirksam.

I. Struktur

Auf maximal drei DIN-A4-Seiten müssen mindestens die wesentlichen Mindestangaben und Hinweise in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sein.
Auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift, muss jedes VIB folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten:

„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Im Anschluss an den Warnhinweis sind die Angaben und Hinweise aus § 13 Abs. 3-6 VermAnlG in angegebener Reihenfolge aufzunehmen (z.B. die Art und die genaue Bezeichnung der Vermögensanlage, Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekt sowie die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermögensanlage und die Konditionen der Zinszahlung und Rückzahlung).

II. Gestattungsverfahren

Das Gestattungsverfahren beginnt mit Einreichung des VIB bei der BaFin. Das VIB ist dem zuständigen Referat WA 34 ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu übermitteln. Hierfür ist eine kostenlose Registrierung im MVP-Portal der BaFin erforderlich.
Um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen, empfiehlt es sich generell, dem VIB eine entsprechende Überkreuz-Checkliste mit einem aussagekräftigen Anschreiben und die Checkliste Blindpool beizufügen. In dem begleitenden Anschreiben sollte das Ziel der Gestattung und Hinterlegung deutlich hervorgehen. Folgendes sollte jedenfalls im Anschreiben enthalten sein:

  • Firma und Anschrift des Anbieters bzw. Hinterlegers,
  • Eine gültige Telefonnummer eines direkten Ansprechpartners,
  • Benennung, ob es sich um eine Ersteinreichung oder Aktualisierung handelt,
  • Sofern es sich um eine Aktualisierung handelt, empfiehlt es sich, die zu aktualisierenden Angaben zu benennen,
  • Bei Inanspruchnahme der Prospektbefreiungstatbestände der §§ 2a, 2b VermAnlG sind genaue Angaben zur Vermittlungserlaubnis der Internet-Dienstleistungsplattform zu machen (z.B. Registrierungsnummer im Vermittlerregister des DIHK).

Ebenso ist jeder Ersteinreichung eine Bevollmächtigung des Hinterlegers - sowie bei Emittenten mit Sitz im Ausland eine Zustellungsvollmacht gemäß § 5 Abs. 3 VermAnlG - unaufgefordert zu übersenden. Nach Eingang des Antrages auf Gestattung der Veröffentlichung des VIB erteilt die BaFin dem Hinterleger eine Eingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung dient im Rahmen des Gestattungsverfahrens der Bekanntgabe des Beginns der Prüfungsfrist.

1. Gestattungsverfahren für VIB gemäß § 13 VermAnlG, die neben einem Verkaufsprospekt eingereicht werden

Reicht der Anbieter einen Verkaufsprospekt zur Billigung und Hinterlegung bei der BaFin ein, muss er beachten, dass neben dem Antrag auf Billigung des Verkaufsprospektes ebenso ein Antrag auf die Gestattung der Veröffentlichung eines VIB zu stellen ist. Angelehnt an die Fristen im Verfahren für den Verkaufsprospekt gelten für VIB, die neben einem Prospekt eingereicht werden, die Fristen des Prospektbilligungsverfahrens (20 Arbeitstage) bzw. des Nachtragsverfahrens (10 Arbeitstage) entsprechend.

2. Gestattungsverfahren für VIB, die aufgrund von §§ 2a, 2b VermAnlG zu erstellen sind

Für die Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG (Schwarmfinanzierung) gilt: Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und 7 VermAnlG, bei denen der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt (in diesem Zeitraum verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet), müssen zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb (vgl. § 2a Abs. 3 VermAnlG) erfüllen: Diese müssen über eine Internet-Dienstleistungsplattform im Wege der Anlageberatung oder -vermittlung vermittelt werden, wobei zusätzlich die in § 2 Abs. 3 VermAnlG genannten Einzelanlageschwellen (je nach Fallgruppe zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro) beachtet werden müssen.

Die Prospektausnahme nach § 2b VermAnlG (Soziale Projekte) ist nur einschlägig für Vermögensanlagen, die von Emittenten mit einer in der Satzung festgelegten sozialen Zielsetzung ausgegeben werden, die die folgenden Merkmale aufweisen: höchstens 10.000.000 Euro Bilanzsumme und höchstens 10.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag. Zudem darf für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt werden, der Verkaufspreis sämtlicher angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten darf 2,5 Millionen Euro nicht übersteigen und der vereinbarte jährliche Sollzinssatz darf nicht über den in § 2b Abs. 1 VermAnlG benannten Werten liegen.

III. Beendigung des Gestattungsverfahrens

Das Gestattungsverfahren kann wie folgt enden:

1. Gestattung der Veröffentlichung

Die Gestattung der Veröffentlichung des VIB ist zu erteilen, wenn das VIB vollständig alle Angaben und Hinweise gemäß § 13 VermAnlG in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthält.

Ein VIB darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat. Das hinterlegte VIB muss mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht und sofern das VIB neben einem Verkaufsprospekt eingereicht wurde, bei den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.

Sofern die Veröffentlichung eines VIB nach den § 2a oder § 2b VermAnlG gestattet und das VIB bei der BaFin hinterlegt und im Anschluss veröffentlicht wurde, muss es auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform und - falls vorhanden - auf der Internetseite des Anbieters ohne Zugriffsbeschränkung für jedermann zugänglich sein. Das VIB darf also nicht nur in einem geschützten Login-Bereich einsehbar sein. Die aktuelle Fassung des VIB muss für die Dauer des öffentlichen Angebots zugänglich sein und bereitgehalten werden.

Zu beachten ist, dass die BaFin das öffentliche Angebot untersagen kann, sofern der Anbieter entgegen § 13 VermAnlG kein VIB hinterlegt und nicht gemäß § 13a VermAnlG veröffentlicht hat. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Die Metadaten der seit dem 21.08.2017 gemäß §§ 2a, 2b VermAnlG bei der BaFin hinterlegten VIB können über die Prospekt-Datenbank eingesehen werden. Ab dem 01.01.2022 bei der BaFin hinterlegte VIB sind dort in Volltext abrufbar.

2. Versagung

Die BaFin untersagt die Veröffentlichung des VIB, wenn es nicht die Angaben und Hinweise enthält, die nach § 13 VermAnlG erforderlich sind, oder die Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge enthalten sind.
Es ist zu beachten, dass die BaFin die Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes untersagt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter kein zugehöriges VIB bei der BaFin hinterlegt hat.

3. Rücknahme

Der Antrag auf Gestattung der Veröffentlichung eines VIB kann bis zur Beendigung des Gestattungsverfahrens jederzeit schriftlich zurückgenommen werden. Die zu erhebende Gebühr kann sich dadurch reduzieren.

4. Gebühren

Die einzelnen Gebührensätze ergeben sich aus der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV).

IV. Aktualisierung

Das Verfahren zur Aktualisierung eines VIB unterscheidet sich für VIB, die neben einem Verkaufsprospekt eingereicht werden, von denen, die in Anwendung der Befreiungstatbestände der § 2a oder § 2b VermAnlG erstellt werden. Die wesentlichen rechtlichen Merkmale der Vermögensanlage (u.a. Laufzeit, Zinsen, Emittent) dürfen nachträglich nicht geändert werden. Eine diesbezügliche Änderung würde eine neue Vermögensanlage begründen.

1. Aktualisierungen von VIB, die neben einem Verkaufsprospekt eingereicht werden

Die in dem VIB enthaltenen Angaben sind nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren, wenn sie unrichtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind oder, wenn ergänzende Angaben in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 11 VermAnlG veröffentlicht werden. In diesen Fällen ist zum Nachtragsverfahren ein formales Gestattungsverfahren für das zu aktualisierende VIB erforderlich.

2. Aktualisierungen von VIB, die aufgrund von §§ 2a, 2b VermAnlG zu erstellen sind

Ein VIB, das nach den § 2a oder § 2b VermAnlG erstellt wird, ist bei jedem wichtigem neuen Umstand oder jeder wesentlichen Unrichtigkeit in Bezug auf die im VIB enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen könnten und die nach der Gestattung der Veröffentlichung und während der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, zu aktualisieren (z.B. aktueller aufgestellter oder offengelegter Jahresabschluss, Verschuldungsgrad, Kosten, Provisionen). Derartige Aktualisierungen werden bei der BaFin hinterlegt. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung des VIB seitens der BaFin, welche die Hinterlegung des VIB in der aktualisierten Form belegt.

V. Verkürzte Rechnungslegungspflichten

Für Angebote von Vermögensanlagen, welche die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (§ 2a VermAnlG), soziale Projekte (§ 2b VermAnlG) oder gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (§ 2c VermAnlG) in Anspruch nehmen können, muss ein Jahresabschluss aufgestellt werden. Die Prüfung durch einen Abschlussprüfer und die Aufstellung eines Lageberichtes entfallen hierbei. Die Rechnungslegungspflichten nach HGB bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleiben alle weiteren Rechnungslegungsvorschriften wie insbesondere die verkürzte Offenlegungspflicht von Emittenten nach § 23 Abs. 1 i.V. m. § 26 VermAnlG. Aus einer verspäteten Offenlegung möglicherweise resultierende Ordnungsgeldverfahren werden zuständigkeitshalber durch das Bundesamt für Justiz geführt. Auf die Regelungen des § 31 VermAnlG wird entsprechend hingewiesen.

VI. Keine Mitteilungspflichten für VIB nach § 2a und § 2b VermAnlG

Anbieter, die eine Vermögensanlage prospektfrei nach § 2a oder § 2b VermAnlG anbieten, sind von der Pflicht zur Mitteilung über die Beendigung des öffentlichen Angebots gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VermAnlG sowie zur Mitteilung der vollständigen Tilgung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VermAnlG gegenüber der BaFin befreit.

VII. Kontaktmöglichkeit

Zu einzelnen Rechtsfragen Ihrer konkreten Einreichung können Sie eine Voranfrage an das Referat WA 34 stellen. Die Voranfrage sollte Ihre eigene Rechtsauffassung enthalten, da die BaFin im öffentlichen Interesse tätig wird und daher keine Rechtsberatung erteilt. Nutzen Sie hierzu das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) Kontaktformular.

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